11Ns21/25i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag . Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag . Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag . Riffel in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehensdes Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 11 U 135/20b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1]Der Wohnsitzwechsel des Angeklagten, ein damit verbundener höherer Aufwand für die Anreise zum zuständigen Gericht und ein derzeitiger Krankenstand stellen keine hinreichenden Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RISJustiz RS0129146, RS0127777, RS0053539).