Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * M* wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 8 U 311/25b des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts sowie die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen keinen wichtigen Grund für die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539, RS0129146).
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