14Ns48/24f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. in der Maßnahmenvollzugss ache des * E* AZ 189 BE 29/22z des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Es liegen keine Gründe iSd § 39 Abs 1 StPO (hier iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) vor, die eine – nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) – Delegierung rechtfertigen würden.