Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* und einen weiteren Angeklagten, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 U 227/25i des Bezirksgerichts Vöcklabruck über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz der Angeklagten und eines Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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