Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag . Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * D* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen , AZ 38 Hv 31/25a des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten * S* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Antrag zeigt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO auf. Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein kann eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstands nicht rechtfertigen (RIS Justiz RS0053539 [T4]).
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