Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 127 StGB, AZ ** des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Bezirksgericht Wiener Neustadt zurückgestellt.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 29. Juli 2025 legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen A* das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zur Last (ON 3). Demnach habe er am 14. Juni 2025 in ** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Schirmkappe, ein Armband und eine ** Smartwatch im Gesamtwert von 230 Euro zum Nachteil der B* mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Mit Eingabe vom 11. August 2025 beantragte der Angeklagte die Delegierung des Verfahrens vom Bezirksgericht Wiener Neustadt an das Bezirksgericht Oberwart und berief sich dabei – unter Vorlage diverser ärztlicher Befunde, jedoch ohne nähere Erläuterung - auf seine körperliche und psychische Verfassung sowie seine finanzielle Situation (ON 6).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien äußerte sich ablehnend zu diesem Antrag.
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann das Oberlandesgericht im Haupt- und Rechtsmittelverfahren von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und innerhalb seines Sprengels einem anderen Gericht gleicher Ordnung delgieren.
Die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellt für sich allein keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Ein entfernter Wohnort eines mittellosen Angeklagten kann aber im Einzelfall beispielsweise dann ein Grund für die Delegierung des Hauptverfahrens sein, wenn dessen Durchführung (wegen geständiger Verantwortung des Angeklagten) keine umfangreiche Beweisaufnahme (insbesondere durch Vernehmung von im Sprengel des ursprünglich zuständigen Gerichts wohnhaften Zeugen) erfordert (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 28a Rz 9).
Fallkonkret liegt der Wohnort der Zeugin zwar in keinem der beiden Gerichtssprengel, doch hätte die beantragte Delegierung eine deutlich längere Anreise der Zeugin zur Folge. Mit Blick auf den Grundsatz, dass die Bestimmung des § 39 Abs 1 StPO streng auszulegen ist (vgl Oshidari,WK-StPO § 39 Rz 3; RIS-Justiz RS0053539) sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 2.5) und das Erfordernis der Vernehmung der Zeugin liegen die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung auf Grundlage der – im Übrigen auch gar nicht bescheinigten – finanziellen Verhältnisse des Angeklagten nicht vor.
Soweit der Antragsteller auf seine körperliche und psychische Verfassung verweist, ist festzuhalten, dass die von ihm vorgelegten Befunde teils mehrere Monate alt, teils undatiert und zudem unvollständig sind. Zusammengefasst ergibt sich daraus und seinem vage gebliebenen ergänzenden Vorbringen (ON 1.5 und ON 1.6) zwar das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung und einer schweren depressiven Episode, nicht aber, dass die gesundheitliche Situation des Angeklagten die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in Wiener Neustadt nicht erlaube.
Eine – nur ausnahmsweise zulässige – Delegierung der vorliegenden Strafsache kommt daher nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu ( Oshidari aaO Rz 5).
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