13Ns55/24b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag . Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 17 U 151/23x des Bezirksgerichts Klagenfurt über die Anregung des Bezirksgerichts Klagenfurt auf Delegierung der Strafsache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung des Bezirksgerichts Klagenfurt auf Delegierung der Strafsache wird nicht gefolgt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten in Bludenz und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.