JudikaturOGH

14Os15/10b – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. März 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (§ 161 Abs 1 erster Satz) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. November 2009, GZ 011 Hv 105/09b-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter H***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach (richtig:) §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 erster Satz StGB (1) und des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs 1, 2 und 3 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien als (faktischer) Geschäftsführer der Peter H***** GmbH, sohin als leitender Angestellter (§ 309 [aF, nunmehr § 74 Abs 3] StGB) einer juristischen Person, von September 2007 bis Jänner 2008

1) Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft vereitelt, wobei er durch die Tat einen Schaden von 830.171,88 Euro herbeigeführt hat, indem er Entnahmen in genannter Höhe für nicht betriebliche Zwecke tätigte;

2) jeweils in einem 50.000 Euro übersteigenden Ausmaß Beiträge zur Sozialversicherung von zumindest 313.604,18 Euro der Wiener Gebietskrankenkasse als berechtigtem Versicherungsträger und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz von zumindest 174.124,80 Euro der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthalten, indem er schon die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge und Zuschläge zu leisten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs l Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Tatrichter stützen ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entgegen dessen leugnender Verantwortung, wonach er keinen Einfluss auf die Geschäftsführung ausgeübt habe und von einem Albaner namens „Haxi“ als Strohmann vorgeschoben worden sei, auf die Aussagen mehrerer, in der GmbH beschäftigter Zeugen, welche den Angeklagten durchwegs als „Chef“ oder diejenige Person bezeichneten, welche die Einstellung und/oder Lohnauszahlung durchgeführt habe, die Aussage der als Sekretärin beschäftigten Sevledina M*****, wonach der Angeklagte täglich im Büro anwesend gewesen sei, alle Anweisungen erteilt und es keinen anderen Ansprechpartner gegeben habe, sowie darauf, dass er als Zeichnungsberechtigter zahlreiche Dispositionen am Unternehmenskonto veranlasst, eine Reihe von Bar- und Inkassobestätigungen unterfertigt, einer Steuerberatungskanzlei Vollmacht erteilt und den Mietvertrag über die Büroräumlichkeiten abgeschlossen habe (US 11 bis 15), wobei sie auch den Umstand, dass sich drei weitere Zeugen - entgegen ihren Angaben vor der Polizei (ON 3 S 361 ff, S 367 ff und S 321 ff) - in der Hauptverhandlung nicht mehr an den Angeklagten erinnern konnten, mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 447 f) als den übrigen Verfahrensergebnissen nicht entgegenstehend berücksichtigten (US 13). Demnach geht zunächst der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand einer „den allgemeinen Denkgesetzen“ widersprechenden Begründung (Z 5 vierter Fall) ins Leere.

Das Beschwerdevorbringen, die Deposition des Angeklagten, er könne über „Haxi“ keine näheren Angaben machen, spreche nach der allgemeinen Lebenserfahrung für seine oben dargestellte Verantwortung, und die Aussagen der oben angeführten drei Zeugen würden ihn entgegen den Erwägungen der erkennenden Richter entlasten, stellt - ohne zudem an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und bekämpft damit die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455).

Der weiteren Rüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die - in der Beschwerde im Übrigen durch die Behauptung, der Zeuge habe angegeben, es sei bei der Vertragsunterzeichnung beim Notar eine weitere Person anwesend gewesen (siehe demgegenüber ON 74 S 13, wonach der Zeuge dies lediglich glaubte), nicht aktenkonform wiedergegebene - Aussage des Laszlo K***** berücksichtigt (US 15) und daraus lediglich nicht die vom Angeklagten begehrten Schlussfolgerungen gezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs l StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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