JudikaturOGH

15Os51/14k – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Petr D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 30. Jänner 2014, GZ 13 Hv 70/12z 217, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Petr D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Nachgenannten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem (jeweils) 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

I) am 6. Juli 2010 in St. G***** „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter“ Gewahrsamsträgern des Unternehmens BMW S***** einen BMW 530d Gran Turismo/F07 im Wert von ca 64.900 Euro, indem sie bei einem zuvor stattgefundenen Verkaufsgespräch den Fahrzeugschlüssel gegen ein Duplikat austauschten, mit diesem widerrechtlich erlangten Schlüssel den PKW starteten und damit wegfuhren;

II) am 8. September 2010 in Graz dadurch, dass er den dafür bereits rechtskräftig verurteilten David Dj***** mit einem PKW der Marke Chrysler Crossfire zum Tatort brachte, zur Ausführung der strafbaren Handlung des David Dj***** beigetragen, der am 8. September 2010 in Graz Gewahrsamsträgern der Porsche I***** GmbH Co KG einen PKW der Marke Porsche Panamera Turbo im Wert von 175.900 Euro durch Einbruch wegnahm, indem er mit dem aus der Jackentasche des Verkäufers Rene R***** entnommenen, mithin widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüssel den PKW startete und damit wegfuhr.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Einwand der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf fotogrammetrische Auswertung eines von der Überwachungskamera am Ort des „Verkaufsgesprächs“ zu I aufgenommenen Lichtbilds (Beilage 2./ zu ON 216) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Denn der Antrag zielte aufgrund des Vorbringens, bei der abgelichteten Person könne es sich aufgrund der Größenverhältnisse nicht um den Angeklagten handeln, zwar erkennbar darauf ab, dessen Beitrags- oder Mittäterschaft in Zweifel zu ziehen, stützte sich dazu jedoch auf die bloße Behauptung einer Größendifferenz von über 10 cm (ON 216 S 5 ff iVm ON 182), ohne objektive Anhaltspunkte für eine derart gravierende Abweichung der Körpermaße des abgebildeten Mannes zu nennen. Da weder die ursprüngliche Täterbeschreibung (ON 2 S 13) noch die Depositionen der Zeugen L***** (ON 5 S 13; ON 28 S 5 und 15 ff; ON 169 S 7 f) und Sch***** (ON 142 S 12 f) oder weitere Bilder vom Verkaufsgespräch (ON 166) eine solche Abweichung im Antragszeitpunkt auch nur plausibel erscheinen ließen, lief die begehrte Beweisaufnahme bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (vgl RIS-Justiz RS0118444, RS0099189). In der Beschwerdeschrift nachgetragene Ergänzungen haben als prozessual verspätet außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0099618).

Das weitere Vorbringen (nominell Z 4, der Sache nach teils Z 5 zweiter Fall, teils Z 5 vierter Fall) erschöpft sich in einer Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne Nichtigkeit begründende Urteilsmängel aufzuzeigen. Denn die vom Zeugen L***** (zu I) konkret bezeichneten, in der Zwischenzeit erfolgten Veränderungen in der Korpulenz seines damaligen Gesprächspartners wurden bei der Entscheidungsfindung ebensowenig übergangen (US 17 f und 25) wie der Umstand, dass der Zeuge F***** (zu II) neben der Fahrzeugtype bloß ein Fragment des (tschechischen) Kennzeichens und bloß ungefähre Angaben zur Farbe des von ihm beobachteten Fahrzeugs angeben hatte können (US 13 f und 23 f; RIS-Justiz RS0118316). Auf die Behauptung, dass aus den in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnissen auch andere als die vom Erkenntnisgericht mit denkrichtiger Begründung gezogenen Schlüsse möglich gewesen wären, kann eine Mängelrüge nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die darüber hinaus mit einer „vollen Berufung“ zwar angemeldete (ON 216 S 11), als solche jedoch nicht ausgeführte und im kollegialgerichtlichen Verfahren auch unzulässige Berufung wegen Schuld - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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