JudikaturOGH

13Os110/14x – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Atilla E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. August 2014, GZ 38 Hv 18/14g 47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Atilla E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer akut psychotischen Erkrankungsphase mit paranoid wahnhafter Symptomatik und einer paranoiden Schizophrenie (US 5), beruht,

(A) vom 19. März 2014 bis zum 26. März 2014 in B***** und G***** in zehn Angriffen andere gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

(B) im Landesklinikum B***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod

I) am 26. März 2014 zwei Personen zur Abstandnahme von seiner Anhaltung genötigt und

II) vom 21. März 2014 bis zum 26. März 2014 wiederholt Personen zur Aufhebung seiner zur Abwendung von Fremd und Eigengefährdung verfügten Fixierung zu nötigen versucht sowie

(C) am 19. März 2014 in G***** Beamte der örtlichen Polizeiinspektion durch gefährliche Drohung, nämlich die durch Vorhalten eines Steakmessers unterstrichene Äußerung, „Ich erwarte dich du Drecksau“, an Maßnahmen der Gefahrenabwehr und an seiner Festnahme gehindert

und hiedurch mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (A), mehrere Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (B) sowie das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (C) begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

Mit dem Einwand der Mängelrüge (Z 5), aus der vom Erstgericht erörterten (US 5) Verantwortung des Betroffenen könnten auch für diesen günstigere Schlüsse abgeleitet werden als die von den Tatrichtern gezogenen, wird ein Begründungsfehler in der Bedeutung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes nicht behauptet (RIS Justiz RS0099455, jüngst 15 Os 7/14i).

Die Sanktionsrüge (Z 11, der Sache nach Z 9 lit a), die den Ausspruch über die Begehung der als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB subsumierten Anlasstat (C) als rechtsfehlerhaft bezeichnet, erschöpft sich in der Bestreitung der diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 4 f) und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS Justiz RS0099810, jüngst 13 Os 72/14h).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

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