Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. in der Rechtssache der Klägerin A* B* , geb. **, Angestellte, ** **, **, vertreten durch die Englmair Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die Beklagte Mag. C* , geb. **, derzeit ohne Beschäftigung, **, ** Street **, **, vertreten durch die Dr. Mauhart Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen EUR 20.000,-- s.A. , über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse EUR: 18.614,53 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30. Juni 2025, Cg*-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 1.385,47 sA insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 17.659,30 samt 4 % Zinsen seit 16.02.2022 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren des Inhaltes, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen weitere EUR 2.340,70 samt 4 % Zinsen seit 16.02.2022 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 10.472,42 (darin enthalten EUR 1.653,62 an USt. und EUR 550,68 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.“
Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt wird die Beklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.089,32 (darin enthalten EUR 348,22 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten – insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes − die Zahlung von EUR 20.000,-- s.A. und brachte zusammengefasst vor, sie habe am 28. September 2020 auf zwei verschiedene Konten der Beklagten, welche ihr vom Ehegatten der Beklagten genannt worden seien, einen Betrag in der Höhe von je EUR 10.000,-- zum Verwendungszweck „Uhrenkauf D* privat“ überwiesen. Dabei habe sie sich an die Vorgaben des Ehegatten der Beklagten gehalten. Die Beklagte sei in diese Angelegenheit eingebunden gewesen, zumal sie die Konten für die Überweisung zur Verfügung gestellt habe. Weiters habe sie für die Geschäfte ihres Ehegatten auch Firmen und und E-Mailadressen zur Verfügung gestellt. Trotz Überweisung von EUR 20.000,-- habe die Klägerin weder eine D* Uhr noch sonst ein wertmäßiges Äquivalent zu dem überwiesenen Betrag von der Beklagten erhalten. Der Klägerin sei das Geld arglistig herausgelockt worden. Die Beklagte sei Beitragstäterin. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten sei verfehlt, zumal kein Vertrag über einen Uhrenverkauf zwischen der Klägerin und dem Ehegatten der Beklagten zu Stande gekommen sei. Vielmehr hätten Bitcoins angekauft werden sollen, was aber nicht geschehen sei. Der Ehegatte der Beklagten habe im Hinblick auf das bereits gemachte Investment der Klägerin immer von großen Gewinnen gesprochen. 0,4 Bitcoins seien zunächst auf das persönliche Wallet der Klägerin geflossen. Der Ehegatte der Beklagten habe die Klägerin aber dazu veranlasst, in zwei weitere Programme von ihm zu reinvestieren, und zwar im Ausmaß von 0,1 und 0,15 Bitcoins. Es seien daher tatsächlich nur 0,15 Bitcoins auf dem Wallet der Klägerin verblieben. Dies sei das Muster bei den Geschäften des Ehegatten der Beklagten, nämlich dass er immer wieder auf die Reinvestition in andere Programme seitens der Geschädigten setze, um so einer Auszahlung zu entgehen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, es habe keinerlei Kommunikation zwischen der Klägerin und der Beklagten im Zusammenhang mit einem D*kauf stattgefunden, sondern mit dem Ehegatten der Beklagten. Da ein Kaufvertrag über besagte Uhr zwischen der Klägerin und dem Ehegatten der Beklagten zustande gekommen sei, sei sie nicht passivlegitimiert. Anlässlich der späteren Emigration der Beklagten und deren Ehegatten dürfte es zu Kommunikationsproblemen gekommen sein, die Grund dafür seien, weshalb es zu keiner Übergabe der D* gekommen sei. Diese sei jedoch seither zur jederzeitigen Übergabe bereitgehalten worden. Auch bereits anlässlich des erstmaligen Herantretens des Klagsvertreters in gegenständlicher Causa sei die D* neuerlich und mehrfach angeboten und zur Übergabe bereitgehalten worden. Aus Screenshots einer WhatsApp-Gruppe bestehend aus dem Ehegatten der Beklagten, der Klägerin, deren Sohn und deren Lebensgefährten gehe hervor, dass im Zusammenhang mit dem Betrag von EUR 20.000,-- nie mit der Beklagten kommuniziert worden sei und der Ehegatte der Beklagten die Klägerin ab Oktober 2020 über den Bitcoin-Stand informiert habe. Die Beklagte sei lediglich als Bote hinsichtlich der EUR 20.000,-- anzusehen. Die Kontodaten der Beklagten seien dem Ehegatte der Beklagten bereits zuvor bekannt gewesen. Deren Verwendung durch ihren Ehegatten sei der Beklagten vor Eingang der verfahrensgegenständlichen Zahlungen, die beide am selben Tag erfolgt seien, nicht bekannt gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Konto bzw. ihre Daten nicht aktiv für die Zahlung der Klägerin zur Verfügung gestellt. Aus dem Screenshot seien weitere von der Klägerin allerdings nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber ihrem Ehegatten in Auftrag gegebene Transaktionen der Klägerin ersichtlich. Aus diesen Verläufen sei auch ersichtlich, dass Auszahlungen stattgefunden hätten. Auf Verlangen der Klägerin gegenüber dem Ehegatten der Beklagten seien dieser 0,4 Bitcoins auf ein ihr zuzuordnendes Wallet transferiert worden. Selbst wenn diese Bitcoins in weiterer Folge für eine andere Investition der Klägerin verwendet worden seien, stelle diese Transaktion dennoch einen Leistungsaustausch dar.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage mit einem Betrag von EUR 18.614,53 samt 4 % Zinsen ab 16. Februar 2022 statt, und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab.
Seiner Entscheidung legte das Erstgericht den auf den Seiten 3 bis 6 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhaltzu Grunde, auf welchen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich:
Der Lebensgefährte der Klägerin lernte den Ehegatten der Beklagten an einer Raststation in E* kennen. Der Ehegatte der Beklagten hielt dort einen Vortrag über Investitionsmöglichkeiten. Im September 2020 traf die Klägerin den Ehegatten der Beklagten erstmals an der Raststätte in der Nähe von E* im Beisein ihres Lebensgefährten und ihres Sohnes. Der Ehegatte der Beklagten gab dabei vor, dass er Kontakte zur „Hochfinanz“ haben würde und durch den Handel mit der Kryptowährung „Bitcoin“ eine wöchentliche Rendite von 5 % für sie lukrieren könne.
Da der Ehegatte der Beklagten der Klägerin, ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn sehr glaubwürdig hohe Gewinne in Aussicht stellte, ließen sie sich auf das präsentierte Geschäftsmodell ein.
Für die Kommunikation zur Abwicklung des Geschäftes erstellte der Ehegatte der Beklagten am 25. September 2020 eine Chat-Gruppe, in welcher dieser die konkreten Vorgaben erteilte und den Ablauf festhielt. Teilnehmer der Gruppe waren neben ihm die Klägerin, ihr Sohn und ihr Lebensgefährte. Als Zeitplan gab der Ehegatte der Beklagten vor, dass ab 28. September 2020 der Ankauf der Bitcoins erfolgen soll und die erste Rendite von 5 % des investierten Betrages am 07.Oktober 2020 und danach immer jeden Mittwoch verfügbar sei. Weiters hielt er darin fest, dass im Falle einer gewünschten Auszahlung zwei Tage vorher Bescheid gegeben werden muss.
Die Klägerin verfügte zum damaligen Zeitpunkt über keine Bitcoins. Der Ehegatte der Beklagten bot ihr an, sich für sie um den Erwerb von Bitcoins zu „kümmern“, mit der Vorgabe, dass sie ihm den entsprechenden Geldbetrag auf das Bankkonto der Beklagten überweisen muss, da er selbst über kein österreichisches Bankkonto verfüge. Dabei hatte der Ehegatte der Beklagten die betrügerische Absicht, die Klägerin zu schädigen, indem er vorhatte zumindest einen Teil des von der Klägerin überwiesenen Geldbetrages für sich und die Beklagte zum persönlichen Gebrauch, jedoch nicht für den Erwerb von Bitcoins zu verwenden oder der Klägerin zurückzuzahlen. Die Beklagte, die über die Absicht ihres Ehegatten informiert war und mit diesem zusammenarbeitete, stellte für die Überweisung des Geldbetrages zum vermeintlichen Ankauf von Bitcoins ihre Bankkonten zur Verfügung. Auch die Beklagte hatte von Anfang an nicht die Absicht, das so erhaltene Geld an die Klägerin zurückzubezahlen, sondern beabsichtigte, das Geld für sich und ihren Mann zu verwenden. Zwischen der Klägerin und der Beklagten kam es jedoch zu keinem Kontakt.
Am 25. September 2020 übermittelte der Ehegatte der Beklagten der Klägerin folgende Anweisung:
„ A* Für dich hier die Bankdaten für die € Überweisung. Sende mir hier die Überweisungsbestätigungen rein und ich kann auch dich schon ab Montag in den gleichen Ablauf reinnehmen. BTC hab ich bereits reserviert.
Folgende Bankdaten:
Verwendungszweck: Uhrenkauf D* privat.
Je 10.000 €“
Die Nachricht enthält weiters ein Foto von zwei Bankomatkarten samt Bankverbindungen der Beklagten mit dem Hinweis „Kontoinhaberin [Name der Beklagten]“. Zum Verwendungszweck für die Banküberweisung spiegelte der Ehegatte der Beklagten der Klägerin vor, dass dieser erforderlich sei, damit die Bank „keine Probleme mache“.
Entsprechend den Vorgaben des Ehegatten der Beklagten überwies die Klägerin am 25. September 2020 (Buchungsdatum 28. September 2020) den Betrag von EUR 20.000,-- in zwei Teilbeträgen von jeweils EUR 10.000,-- mit dem Verwendungszweck „ Uhrenkauf D* privat“ auf die beiden Bankkonten der Beklagten.
Der Ehegatte der Beklagten gab der Klägerin daraufhin bekannt, dass der Betrag von EUR 20.000,-- unter Berücksichtigung von Kaufspesen im Ausmaß von 3 % 2,102 Bitcoins entsprechen würde. Weiters bestätigte dieser am 26. September 2020, dass die Bitcoins der Klägerin „angekommen“ seien.
Tatsächlich erwarb der Ehegatte der Beklagten jedoch keine Bitcoins für die Klägerin in der ihr bekannt gegebenen Höhe. Er gab vor, die fiktiv erworbenen Bitcoins auf seinem persönlichen Wallet zu verwalten, über welches nur er die Verfügungsmacht habe. Um sein betrügerisches Vorhaben zu verschleiern, gab er der Klägerin in regelmäßigen Abständen den Stand der fiktiven Bitcoins via Telegram bekannt, um die vermeintlich erfolgreich erwirtschaftete Rendite zu demonstrieren. Weiters brachte der Ehegatte der Beklagten die Klägerin dazu, ihre vermeintlich erworbene Rendite in neue fiktive Projekte zu investieren. So spendete diese am 25. November 2020 0,1 Anteile ihrer fiktiven Bitcoins für das von der Beklagten initiierte Projekt „F *familie“ . Unter Berücksichtigung dieser Spende lag per 25. November 2020 der vom Ehegatten der Beklagten bekannt gegebene fiktive Stand bei 2.8569 Bitcoins. Auf Ersuchen der Klägerin transferierte dieser 0,4 Bitcoins auf das Wallet der Klägerin, welches sie mit ihrem Lebensgefährten verwaltete. Davon investierte die Klägerin 0,25 Bitcoins in weitere vom Ehegatten der Beklagten angebotene vermeintlich lukrative Tradingprogramme und verblieben 0,15 Bitcoins im Wallet der Klägerin.
Am 13. Februar 2021 forderte der Lebensgefährte der Klägerin den Ehegatten der Beklagten auf, seine Bitcoins und jene der Klägerin herauszugeben. Die Rückzahlung zumindest eines Teils der Bitcoins wurde der Klägerin per Mail in Aussicht gestellt. Eine Auszahlung der Bitcoins oder des investierten Betrages von EUR 20.000,-- an die Klägerin erfolgte weder von der Beklagten noch von ihrem Ehegatten.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht darauf,dass der Bestimmung des § 1295 Abs 2 ABGB im Schadenersatzrecht die Funktion zukomme, verwerfliches Handeln zu ahnden. Hinsichtlich des Schadenseintritts reiche bedingter Vorsatz. Der Schädiger habe dem Geschädigten den Vertrauensschaden zu ersetzen und diesen so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Gemäß § 907b Abs 2 ABGB erfolge die Umrechnung bei einer Zahlung in einer Fremdwährung nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert. Den Feststellungen zufolge sei die Beklagte nicht nur in Kenntnis der betrügerischen Absichten ihres Ehegatten gewesen, sondern habe daran auch mitgewirkt. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass die Klägerin zu Schaden kommen könne. Unter Berücksichtigung der im Vertrauen auf die Gültigkeit des vereinbarten Ankaufes von Bitcoins getätigten Überweisung von EUR 20.000,-- und der refundierten Bitcoins mit einem Wert von EUR 1.385,47 zum Zeitpunkt 25. September 2020 habe die Klägerin einen (Vertrauens-)Schaden in der Höhe von EUR 18.614,53 erlitten, welchen ihr die Beklagte zu ersetzen habe.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweislichen Sinne abzuändern; in eventu, dahingehend abzuändern, dass der (gemeint) Klägerin nur ein Betrag von EUR 13.659,98 zugesprochen und ein Mehrbegehren von EUR 6.340,02 abgewiesen werde; in eventu, dass der (gemeint) Klägerin nur ein Betrag von EUR 16.305,42 zugesprochen und ein Mehrbegehren von EUR 3.694,58 abgewiesen werde; hilfsweise wird einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Mit ihrer Kostenrüge strebt die Beklagte die Kürzung des Kostenzuspruches an die Klägerin um EUR 422,28 (brutto) an.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge
1.1.In § 272 ZPO ist das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung verankert. Diese besteht darin, aus den unterschiedlichen Verfahrensergebnissen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Ereignisse zu ziehen. Der persönliche Eindruck des Gerichts, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der menschlichen Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Bei der Bildung seiner Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter im Grunde frei (RI0100103). Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]).
Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen; nur ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts verpflichten das Berufungsgericht zur Beweiswiederholung ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 40/2, 40/3). Dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1, 40/1). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden ( Pimmer in Fasching 3§ 467 ZPO Rz 40/2).
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RS0043162).
1.2. Die Beklagte bekämpft die Feststellungen „Dabei hatte der Ehegatte der Beklagten die betrügerische Absicht die Klägerin zu schädigen, indem er vorhatte zumindest einen Teil des von der Klägerin überwiesenen Geldbetrages für sich und die Beklagte zum persönlichen Gebrauch, jedoch nicht für den Erwerb von Bitcoins zu verwenden oder der Klägerin zurückzuzahlen. Die Beklagte, die über die Absicht ihres Ehegatten informiert war und mit diesem zusammenarbeitete, stellte für die Überweisung des Geldbetrages zum vermeintlichen Ankauf von Bitcoins ihre Bankkonten zur Verfügung. Auch die Beklagte hatte von Anfang an nicht die Absicht, das so erhaltene Geld an die Klägerin zurückzubezahlen, sondern beabsichtigte, das Geld für sich und ihren Mann zu verwenden.“ und begehrt an deren Stelle Negativfeststellungen zu diesen Fragen.
Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in ihrer Beweisrüge im Wesentlichen nur darlegt, weshalb aus ihrer Sicht die von ihr begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen wären, sich dabei aber nur äußerst rudimentär mit der ausführlichen, aktenbezogenen und schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandersetzt (US 6 bis 11; § 500a ZPO).
So übergeht die Berufung etwa das vom Erstgericht für das Vorliegen einer betrügerischen Absicht des Ehegatten der Beklagten ins Treffen geführte stichhaltige Argument, dass von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt im Verfahren irgendein Beleg dafür vorgelegt worden ist, dass um den von der Beklagten überwiesenen Betrag von EUR 20.000,-- tatsächlich Bitcoins angeschafft worden sind; bei lebensnaher Betrachtung wäre es tatsächlich naheliegend und zu erwarten, einem Vorwurf, wie jenem welchem hier die Beklagte und ihr Ehegatte ausgesetzt sind, mit Unterlagen entgegenzutreten, aus denen ein Erwerb oder Besitz von Bitcoins im Gegenwert von EUR 20.000,-- im relevanten Zeitraum erschlossen werden könnte. Damit ist bereits die Behauptung der Beklagten, die bekämpften Feststellungen ließen sich nicht aus den Verfahrensergebnissen ableiten, widerlegt.
Auch steht der Rückfluss von 0,15 Bitcoins an die Klägerin der Feststellung (korrekt), dass der Ehegatte der Beklagten die Absicht hatte, zumindest einen Teil des von der Klägerin überwiesenen Geldbetrages für sich und die Beklagte zum persönlichen Gebrauch, jedoch nicht für den Erwerb von Bitcoins zu verwenden oder der Klägerin zurückzuzahlen, nicht entgegen. Lebensnah und schlüssig argumentierte das Erstgericht in diesem Zusammenhang damit, dass eine solche Vorgangsweise geradezu typisch für derartige betrügerische Geschäfte sei und lediglich dazu diene, den Schein zu wahren (US 11; § 500a ZPO). Auch mit diesem stichhaltigen Argument des Erstgerichts setzt sich die Beklagte nicht auseinander.
Der Umstand, dass der Lebensgefährte der Klägerin zunächst ausgesagt hat, dass die ausbezahlten 0,4 Bitcoins in andere Programme reinvestiert worden seien (Seite 8 in ON 14), später im Verfahren aber angegeben hat, dass von den 0,4 Bitcoins 0,15 Bitcoins im Wallet der Klägerin verblieben seien (Seite 3 in ON 25), vermag weder Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, noch an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Denn dieser Zeuge hat nämlich bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme von sich aus seine Aussage selbst relativierend darauf hingewiesen, dass er sich das im Detail anschauen müsse und das nicht auswendig wisse. Dasselbe gilt für die Aussage der Klägerin in diesem Zusammenhang. Diese hat zwar anlässlich ihrer ersten Einvernahme angegeben, sie habe die 0,4 Bitcoins nicht erhalten − diese seien investiert worden − , allerdings hat auch sie selbst relativierend angemerkt, dass das alles ihr Lebensgefährte gemacht habe (Seite 4 in ON 14).
Auch der Umstand, dass weder die Klägerin noch deren Lebensgefährte Kontakt mit der Beklagten hatten, vermag keine Zweifel an der den bekämpften Feststellungen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung zu erwecken. Denn bereits mit Blick auf den Inhalt des Amtsvermerks des LPD ** vom 23. Jänner 2023, aus dem sich für eines der beiden privaten (!) Girokonten der Beklagten, auf welches die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,-- überwiesen hat, für den Zeitraum vom 01. Oktober 2019 bis 31. August 2021 (also nicht einmal zwei Jahre) Zahlungseingänge in der Höhe von EUR 346.218,98 und Ausgänge in der Höhe von EUR 330.170,91 ergeben (Beilage ./T), ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht der Version von der Beklagten als „ahnungslose“ Ehegattin (US 6) keinen Glauben geschenkt hat und zum Schluss gelangt ist, dass die Beklagte in Kenntnis der Absichten ihres Ehegatten war und mit diesem, insbesondere durch das Zurverfügungstellen ihrer Kontoverbindungen, zusammenarbeitete.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten und ihres Gatten spricht schließlich auch, dass nicht einmal ihre Aussagen im Zusammenhang mit den Überweisungen der Klägerin miteinander in Einklang zu bringen sind: Denn während die Beklagte angab, zwei Überweisungen über EUR 10.000,-- erhalten zu haben, mit welchen sie nichts habe anfangen können, weshalb sie diesbezüglich ihren Mann gefragt habe (Seite 5 in ON 14), sagte dieser aus, er habe zur Beklagten gesagt, sie habe ihm dieses Geld zum Geben, wenn es „ herinnen “ sei (Seite 11 in ON 14). Es ergibt sich daher aus der Aussage des Ehegatten der Beklagten im Gegensatz zur Aussage der Beklagten, dass die Beklagte bereits vor dem Einlangen des Geldes der Klägerin von ihrem Gatten darüber informiert worden war.
1.3. Die Beklagte bekämpft weiters die Feststellungen „Tatsächlich erwarb der Ehegatte der Beklagten jedoch keine Bitcoins für die Klägerin in der ihr bekannt gegebenen Höhe. Er gab vor, die fiktiv erworbenen Bitcoins auf seinem persönlichen Wallet zu verwalten, über welches nur er die Verfügungsmacht habe. Um sein betrügerisches Vorhaben zu verschleiern, gab er der Klägerin in regelmäßigen Abständen den Stand der fiktiven Bitcoins via Telegram bekannt, um die vermeintlich erfolgreich erwirtschaftete Rendite zu demonstrieren. Weiters brachte der Ehegatte der Beklagten die Klägerin dazu, ihre vermeintlich erworbene Rendite in neue fiktive Projekte zu investieren. So spendete diese am 25. November 2020 0,1 Anteile ihrer fiktiven Bitcoins für das von der Beklagten initiierte Projekt „F*familie“. Unter Berücksichtigung dieser Spende lag per 25. November 2020 der vom Ehegatten der Beklagten bekannt gegebene fiktive Stand bei 2.8569 Bitcoins.“ und begehrt an deren Stelle die Feststellungen „Der Ehegatte der Beklagten erwarb und verwaltete für die Klägerin Bitcoins in der ihr bekanntgegeben Höhe. Er gab der Klägerin in regelmäßigen Abständen den Stand der erworbenen Bitcoins via Telegram bekannt. Die Klägerin spendete am 25. November 2020 0,1 Anteile ihrer Bitcoins für das Projekt „F*familie“. Unter Berücksichtigung dieser Spende lag per 21. November 2020 der vom Ehegatten der Beklagten bekannt gegebene Stand bei 2.8596 Bitcoins.“
Soweit die Beklagte mit ihrer Tatsachenrüge im Ergebnis den ersatzlosen Entfall von Feststellungen anstrebt, ist diese nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041835 [T3]).
Wie der Stand per 21. November 2020 unter Berücksichtigung einer erst am 25. November 2020 gemachten Spende bekannt gegeben werden kann, erschließt sich nicht und legt auch die Berufung nicht dar, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Aus Beilage ./H ergibt sich, dass der Ehegatte der Beklagten im Zusammenhang mit dem „F*programm“ gepostet hat: „Größter Dank gibt [sic] meiner Frau G* und meiner Tochter H*. Diese Zwei haben dieses Projekt ins Leben gerufen.“ Die Behauptung, es ergäbe sich aus dieser Beilage lediglich, dass es sich bei der Beklagten und deren Tochter „vermeintlich“ um jene Personen handle, welche das F*programm ins Leben gerufen hätten, ist mit Blick auf den klaren, unmissverständlichen Wortlaut dieses Posts nicht nachvollziehbar.
Richtig ist, dass der Lebensgefährte der Klägerin ausgesagt hat, dass die (auf das Wallet der Klägerin ausbezahlten) 0,4 Bitcoins nicht vom eingesetzten Kapital, sondern von der Rendite stammen würden, mit der sie weitergearbeitet hätten (Seite 5 in ON 25). Daraus kann aber entgegen der von der Beklagten (erkennbar) vertretenen Ansicht nicht abgeleitet werden, dass der Beklagte tatsächlich Bitcoins für die Klägerin erworben hat. Ruft man sich nämlich in Erinnerung, dass der Ehegatte der Beklagten der Klägerin am 25. September 2020 einen Bitcoinstand von 2,102 und am 25. November 2020 einen solchen in Höhe von 2,8569 bekannt gegeben hat (Beilagen ./1 und ./U), sind die Klägerin wie auch deren Lebensgefährte (ex ante betrachtet) zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den 0,4 Bitcoins bereits um eine erworbene Rendite gehandelt habe. Dem Argument der Beklagten, es sei aus den im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht abzuleiten, dass diese 0,4 Bitcoins nicht aus den vom Ehegatten der Beklagten für die Klägerin erworbenen Bitcoins stammen sollten, ist wiederum das stichhaltige Argumente des Erstgerichts entgegenzuhalten, dass die Beklagte zu keiner Zeit im Verfahren einen Beleg vorgelegt hat, aus dem sich ein Erwerb von Bitcoins im Gegenwert von EUR 20.000,-- ergeben hätte. Bei ihrem Vorwurf, bei der Feststellung, derzufolge Bitcoins nur fiktiv erworben und verwaltet worden sind, handle es sich um eine nicht auf Beweisergebnisse gestützte Annahme des Gerichts, übersieht die Beklagte, dass es dem Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 272 Abs 1 ZPO gerade nicht verwehrt ist, auch aus dem Verhalten einer Partei − hier die Nichtvorlage von Belegen − im Prozess Schlüsse zu ziehen. Aus der Urkunde Beilage ./H ergibt sich zudem eine direkte Verbindung der Beklagten mit dem „F*programm“. Das Argument der Beklagten, dieser Umstand sei für dieses Verfahren nicht weiter von Relevanz, ist ausschließlich vor dem Hintergrund des von ihr angestrebten Verfahrensausganges nachvollziehbar.
1.4. Schließlich bekämpft die Beklagte die Feststellung „Davon investierte die Klägerin 0,25 Bitcoins für weitere vom Ehegatten der Beklagten angebotene vermeintlich lukrative Tradingprogramme und verblieben 0,15 Bitcoins im Wallet der Klägerin, was einem Geldwert von EUR 1.385,47 entsprach.“ und begehrt an deren Stelle die Feststellung „Davon investierte die Klägerin aus eigenem 0,25 Bitcoins für weitere Tradingprogramme und verblieben 0,15 Bitcoins im Wallet der Klägerin. Die Beklagte stand weder im Vorfeld der Transaktionen noch bezüglich der konkreten Investments mit der Klägerin oder deren Lebensgefährten in Kontakt.“
Da die Beklagte damit einerseits den unzulässigen Entfall von Feststellungen, andererseits zusätzliche Feststellungen anstrebt, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vor. Der besseren Übersichtlichkeit halber ist betreffend die ergänzend begehrte Feststellung gleich an dieser Stelle festzuhalten, dass insoweit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen kann, zumal im Verfahren niemand behauptet hat, dass es zwischen der Klägerin und deren Lebensgefährten einerseits und der Beklagten zu einem Kontakt gekommen ist und das Erstgericht ohnehin festgestellt hat, dass es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu keinem Kontakt gekommen ist (US 4). Ungeachtet dessen vermögen die Ausführungen der Beklagten wiederum keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken:
Mit ihrem Vorwurf, das Erstgericht unterstelle in einer dislozierten Feststellung die getätigte Investition von 0,25 Bitcoins als fiktiv, wendet sich die Beklagte erkennbar gegen die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung „Dass 0,4 Bitcoins an die Klägerin auf deren Wallet zurück überwiesen wurden, räumte diese ehrlich ein, wobei ein Teil davon im Ausmaß von 0,25 Bitcoins in weitere fiktive Tradingprojekte des [Ehegatten der Beklagten] reinvestiert wurden.“ Auch insoweit hat die Beklagte aber weder Belege vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die Tradingprogramme „I*“ und „J*“ tatsächlich existiert haben, noch dass die 0,25 Bitcoins der Klägerin tatsächlich dafür verwendet worden sind.
Mit ihrer Behauptung, es sei den Beweisergebnissen weder zu entnehmen, dass Tradingprogramme als besonders lukrativ angepriesen worden wären, noch dass die Klägerin zu weiteren Transaktionen verleitet worden wäre, übergeht sie, dass der Ehegatte der Beklagten im Chat einerseits ein Webinar zum Thema J* übermittelt hat, und andererseits ausgeführt hat „Hallo liebe ** Community, wie ihr beim ** Event mitbekommen habt, ist gerade das absolute MEGA SPEZIAL, das I* Autoprogramm am Anlaufen. Das letzte Programm mit 5 % pro Woche.“ Davon dass die Beklagte die 0,25 Bitcoins aus eigenem − im Sinne von unabhängig vom Wirken des Ehegatten der Beklagten − reinvestiert hätte, kann daher keine Rede sein. Mit ihrer Behauptung, es bleibe offen, warum die Beklagte auch für die weiteren Investitionstätigkeiten der Klägerin verantwortlich sein solle, ist die Beklagte auf die nicht zu beanstandende Feststellung des Erstgerichts, derzufolge die Beklagte über die Absicht ihres Ehegatten informiert war und mit diesem zusammenarbeitete, und die Ausführungen oben unter Punkt 1.2. zu verweisen .
2. Zur Mängelrüge
Als Verfahrensmangel moniert die Beklagte das Vorliegen eines Begründungsmangels. Ein solcher ist als ultima ratio nur dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte bzw. wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte (vgl Delle-Karth , Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilpro-zessrechts, ÖJZ 1993, 10 ff [19]; OLG Linz 3 R 92/06d, 2 R 146/20a, 2 R 30/21a, 1 R 162/21f uvm).
Mit ihren Ausführungen zeigt die Beklagte jedoch keinen Begründungsmangel auf, sondern wendet sich abermals gegen einzelne Passagen der ausführlichen, schlüssigen und aktenbezogenen Beweiswürdigung des Erstgerichts. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht etwa Widersprüchlichkeiten in der Schilderung der Beklagten darin erblickt, dass sie einerseits angibt, ihrem Gatten die von der Klägerin überwiesenen EUR 20.000,-- in bar übergeben zu haben, anderseits schildert, dass sie und ihr Gatte ohnehin auch ein gemeinsames Konto hätten, sodass die Beklagte das Geld ja auch auf das Gemeinschaftskonto hätte transferieren können, um ihrem Gatten den Zugriff darauf zu ermöglichen. Ergänzend ist anzumerken, dass es der Beklagten auch offengestanden wäre, das Geld auf ein Konto ihres Gatten in ** zu transferieren.
Auch zeigt die Beklagte keinen Begründungsmangel auf, wenn sie sich darüber beschwert, dass ihr das Erstgericht „angelastet“ habe, außergerichtlich eine D* angeboten zu haben. Vielmehr ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die Aussage der Beklagten, ihr Mann habe ihr gesagt, dass er für diese (Anm: zum Verwendungszweck „Uhrenkauf D* privat“) überwiesenen EUR 20.000,-- Bitcoins für die Klägerin wechseln würde (Seite 5 in ON 14), nicht mit ihrem Prozessvorbringen, demzufolge außergerichtlich eine D* zur jederzeitigen Übergabe bereitgehalten worden sei (Seite 2 in ON 6), in Einklang zu bringen ist. Das Argument, die Klägerin habe in ihrer Klage selbst ein D* geschäft aufs Tapet gebracht, erweist sich als unzutreffend; denn die Klägerin hat gar kein D*geschäft behauptet, sondern lediglich, dass sie trotz Überweisung von EUR 20.000,-- zum Verwendungszweck "Uhrenkauf D* privat“ weder eine D*uhr noch sonst ein wertmäßiges Äquivalent erhalten habe (Seite 3 in ON 1). Zumal das von der Klägerin erstmals in der vorbereitenden Tagsatzung konkret erstattete Vorbringen zur Sache, nämlich einen Ankauf von Bitcoins für den überwiesenen Betrag (Seite 2 in ON 8), mit dem von der Beklagten selbst vorgelegten Chatverlauf (Beilage ./1) in Einklang steht, ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Prozessverhalten der Klägerin Anlass dazu geben sollte, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass der Lebensgefährte der Klägerin angegeben hat, nicht mehr zu wissen, wann genau er die Strafanzeige erstattet habe (Seite 5 in ON 25). Denn dass ein Strafverfahren gegen den Ehegatten der Beklagten anhängig ist, ist nicht nur unstrittig, sondern erwiesen (Beilagen ./R, ./S, ./T und ./2). Demgegenüber vermochte der Ehegatte der Beklagten selbst über Vorhalt, dass es unglaubwürdig erscheine, sich bei einem Diebstahl von Bitcoins im Gegenwert von ungefähr 16 Millionen US-Dollar das Datum des Diebstahls nicht zu merken, nicht einmal die Frage zu beantworten, ob der Diebstahl im März oder Juni 2021 gewesen sei (Seite 12 in ON 14). Wenn das Erstgericht vor diesem Hintergrund den behaupteten Datendiebstahl als dubios erachtet, ist auch dies nicht zu beanstanden.
Soweit die Beklagte im Rahmen der Mängelrüge darauf zurückkommt, dass nach den ersten Aussagen der Klägerin und deren Lebensgefährten keine 0,15 Bitcoins im Wallet der Klägerin verblieben seien, dass vereinbart worden sei, dass bei der Klägerin nur mit der vereinbarten Rendite gearbeitet werde, und ihren Vorwurf wiederholt, die Überzeugung des Erstgerichts, die Beklagte habe von den Absichten ihres Ehegatten zum Nachteil der Klägerin Kenntnis gehabt, stütze sich auf keine objektiven Beweisergebnisse, ist sie − um Wiederholungen zu vermeiden − auf die Ausführungen oben unter Punkt 1.2. zu verweisen. Auch mit ihren Ausführungen, was es ihrer Meinung nach voraussetzen würde, damit davon ausgegangen werden könnte, dass sie ihrem Ehegatten ihre Konten zur Abwicklung in Kenntnis seiner betrügerischen Absichten zur Verfügung gestellt hat, vermag sie weder eine unrichtige Beweiswürdigung, noch einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang unter anderem als Voraussetzung für ihre Beteiligung postuliert, dass sie bereits vor der Überweisung der Klägerin gewusst haben müsste, dass ihr Ehegatte der Klägerin hiezu ihre Kontodaten bekannt gegeben hat, ist sie wiederum darauf zu verweisen, dass ihr Ehegatten ausgesagt hat, dass er zu ihr gesagt habe, dass sie ihm das Geld zu geben habe, wenn es „herinnen“ ist (Seite 11 in ON 14), woraus sich ohnehin ergibt, dass die Beklagte noch vor Einlagen der Zahlung der Klägerin von der Verwendung ihrer Kontoverbindung Kenntnis hatte.
Zusammengefasst kann daher keine Rede davon sein, dass das Erstgericht die von ihm getroffenen Feststellungen nur unzureichend begründet habe; der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
3. Zur Rechtsrüge
3.1.Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge mit den Aussagen der vernommenen Zeugen und Parteien argumentiert, ist diese nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (vgl RS0043312 ua).
Die Rechtsansicht, aus dem Umstand, dass es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu keinem Kontakt kam, resultiere die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten, ist verfehlt. Auch das Argument, sie habe nach den Feststellungen keinerlei Verhalten gesetzt, welches die Klägerin zur Leistung von EUR 20.000,-- veranlasst habe, verfängt nicht: Nach ständiger Rechtsprechung haften auch Gehilfen gleich wie der Täter (vgl Wittwerin Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar 6§ 1301 ABGB Rz 1 mwN). Für die Haftung der Beklagten genügt bereits, dass sie nach den Festellungen über die betrügerischen Absichten ihres Ehegatten informiert war, mit ihm zusammenarbeitete und für die Überweisung der EUR 20.000,-- für den vermeintlichen Ankauf von Bitcoins ihre Bankkonten zur Verfügung stellte (US 4). Das Erstgericht hat daher eine Haftung der Beklagten zutreffend bejaht.
3.2. Die Beklagte meint, das Erstgericht hätte von den EUR 20.000,-- 0,4 und nicht bloß 0,15 Bitcoins in Abzug bringen müssen, sodass die Ersatzpflicht der Beklagten maximal bei EUR 16.305,42 liege. Dies deshalb, weil einerseits der Ehegatte der Beklagten 0,4 Bitcoins an die Klägerin transferiert habe und diese selbst weitere 0,25 Bitcoins investiert habe, und anderseits weil sich aus dem Sachverhalt weder eine Beteiligungshandlung noch irgendeine Form der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die von der Klägerin selbst weitertransferierten 0,4 Bitcoins ergäbe. Auch insoweit übergeht die Beklagte die Feststellung des Erstgerichts, derzufolge die Beklagte mit ihrem Ehegatten in Kenntnis seiner betrügerischen Absicht zusammengearbeitet hat (US 4), die Beklagte selbst das Projekt „F*familie“ initiiert hat (US 5) und das Verleiten der Klägerin, ihre vermeintlich erfolgreich erwirtschaftete Rendite in neue fiktive Projekte zu investieren, dazu gedient habe, das betrügerische Vorhaben bzw. die unlauteren Motive der Beklagten und deren Ehegatten zu verschleiern (US 6 [US 11]). Es erweist sich daher als zutreffend, dass das Erstgericht von den EUR 20.000,-- nur jene 0,15 Bitcoins in Abzug gebracht hat, welche tatsächlich am Wallet der Klägerin verblieben sind.
3.3.Im Aufhebungsbeschluss vom 11. April 2024 zu 6 R 14/24g (ON 30) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach § 907b Abs 2 ABGB die Umrechnung bei einer Zahlung in einer Fremdwährung nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert erfolgt. Vor diesem Hintergrund moniert die Beklagte daher zu Recht, dass für die Umrechnung der an die Klägerin transferierten und endgültig im Wallet der Klägerin verbliebenen 0,15 Bitcoins nicht der vom Erstgericht herangezogene Kurswert per 29. September 2020, sondern der Kurswert zum Zeitpunkt der Transaktion am 2. Dezember 2020 maßgeblich ist. Der von der Beklagten monierte sekundäre Feststellungsmangel liegt dennoch nicht vor, zumal die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Umrechnungskurs von EUR 15.604,68 pro Bitcoin per 2. Dezember 2020 nicht substanziiert bestritten hat. Obwohl eine zu einem Umrechnungskurs aufgestellte Behauptung leicht widerlegbar ist, hat die Beklagte dazu nie konkret, etwa durch die Behauptung eines anderen Umrechnungskurses, konkret Stellung genommen (vgl RS0039927). Vom überwiesenen Betrag in Höhe von EUR 20.000,-- ist daher ein Betrag in Höhe von EUR 2.340,70 in Abzug zu bringen. Ausgehend davon war das angefochtene Urteil durch eine Reduktion des an die Klägerin erfolgten Zuspruchs auf EUR 17.659,30 zu korrigieren.
4. Infolge der Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache war auch die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren neu zu fassen, auf welche die Beklagte mit ihrer Kostenrüge zu verweisen ist. Die Erfolgsquote der Klägerin errechnet sich gerundet mit 88 %; da ein geringfügiges Unterliegen nur etwa bis zu 10% angenommen werden kann (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.167 mwN), kommt der Klägerin das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO nicht mehr zu Gute. Die Kostenentscheidung gründet sich daher auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat der Klägerin 76 % der von ihr verzeichneten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Vertretungskosten zu ersetzen.
Zutreffend hat bereits das Erstgericht über Einwand der Beklagten darauf hingewiesen, dass der Fortsetzungsantrag der Klägerin vom 28. Juni 2022 lediglich nach TP 1 zu honorieren ist ( Obermaier , aaO Rz 3.68 mwN) und ein Honorar für die Firmenbuchabfragen nicht zusteht, zumal diese Nebenleistungen bereits mit dem Einheitssatz abgegolten sind (vgl Obermaier, aaO Rz 3.11 mwN in der FN 2710). Da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Klägerin die Urkunden aus dem Strafverfahren wie auch das dazu erstattete Vorbringen ohne Nachteil nicht auch in der darauffolgenden Tagsatzung erstatten hätte können, steht ihr für diesen außerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO erstatteten Schriftsatz vom 6. September 2023 kein Kostenersatz zu (vgl 6 R 115/25m mwN). Unter Berücksichtigung der Ersatzquote von 76 % steht der Klägerin daher ein Vertretungskostenersatz von EUR 9.921,74 (darin EUR 1.653,62 an USt.) zu.
Weiters hat die Beklagte der Klägerin 88 % der von dieser alleine getragenen Barauslagen zu ersetzen, das sind EUR 696,96. Umgekehrt hat die Klägerin der Beklagten 12 % der von dieser alleine getragenen Barauslagen zu ersetzen, allerdings ist die Pauschalgebühr für die Berufung nach § 3 Abs 5 GGG nur einmal zu entrichten. Damit ergibt sich ein Betrag von EUR 146,28. Nach Saldierung steht der Klägerin daher ein Barauslagenersatz in Höhe von EUR 550,68 zu.
5.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Beklagte strebte mit ihrer Berufung eine gänzliche Klagsabweisung an, konnte aber letztlich nur eine Reduktion des Zuspruch um EUR 955,23 erreichen. Da ausgehend davon die Klägerin im Berufungsverfahren nur mit (gerundet) 5 % unterlegen ist, kommt ihr das Kostenprivileg gemäß § 43 Abs 2 ZPO zu Gute. Ihr stehen daher volle Kosten für ihre Berufungsbeantwortung auf Basis von EUR 17.659,30 zu.
6.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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