JudikaturOLG Wien

8Rs9/25i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.BW MBA Michael Choc und Christian Römer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter , Eisenbahnen und Bergbau, **, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.9.2024, **-31, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 9.5.2023 (Beilage ./A) wurde der Vorfall vom 22.12.2022 gemäß §§ 90 f B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt und wurden Leistungen gemäß den §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt. Die Beklagte begründete dies zusammengefasst damit, dass der Verkehrsunfall des Klägers vom 22.12.2022 nicht als Dienstunfall zu werten sei, weil sich der Kläger nicht auf einem direkten geschützten Weg zwischen Dienststelle und Wohnung befunden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der KlägerKlage und begehrte zuletzt die Feststellung von näher definierten Gesundheitsstörungen als Folge des Dienstunfalls vom 22.12.2022 und die Gewährung einer Versehrtenrente nach den §§ 88 ff B-KUVG nach diesem Vorfall. Er sei Beamter beim **. Am 22.12.2022 habe er sich nach Dienstende von seinen Kollegen in seiner Abteilung und von jenen in der Disponentenabteilung verabschiedet, weil er sich in den Weihnachtsurlaub begeben habe. Er habe die Kaserne zwischen 13:30 Uhr um 13:45 Uhr verlassen und seine Heimfahrt angetreten.

Nachdem er von einem ausgesprochen großen Stau auf der A23 erfahren habe, sei er den Umweg über ** gefahren. Er habe den Stau auf der A23 und dem üblicherweise damit einhergehenden Stau bei der Auffahrt von der Autobahn auf die B8 bis nach ** ausweichen wollen. Dies habe er in vergleichbaren Fällen bereits öfter so gehandhabt. Er habe annehmen dürfen, dass die von ihm genommene Fahrstrecke eine bessere Möglichkeit, in eventu zumindest eine gleichwertige Möglichkeit, für die Heimfahrt und aus der Sicht der Verkehrssicherheit und der Straßen- sowie Verkehrsverhältnisse günstiger sei. Er sei davon ausgegangen bzw er habe davon ausgehen dürfen, dass die beiden vorgenannten Staus sich noch weiter aufbauen und größer würden. Er habe den Heimweg möglichst störungsfrei, zweckmäßig, schnell und sicher zurückzulegen wollen, und er habe angenommen bzw er habe annehmen dürfen, dass es sich bei dem eingeschlagenen Umweg um eine besser benützbare Wegstrecke und schneller befahrbare, weniger verkehrsreiche sowie gefahrlosere Straße handle. Der Umweg sei straßenmäßig gut und großzügig ausgebaut und der Straßenverlauf grundsätzlich eben und gerade (nicht eng, bergig oder kurvig), sodass die Gefahrenmomente gering seien und der Umweg risikoärmer gewesen sei. Zudem sei ihm der Umweg wegen wiederholter Benützung auch ortsbekannt gewesen. Der Umweg sei vom Kläger jedenfalls zu für die Verkehrssicherheit wesentlich günstigeren Bedingungen als der direkte Weg benützbar gewesen und für ihn zumindest gleichwertig im Vergleich zum direkten Weg.

Betrachte man den direkten Weg über die „Südosttangente“ (A23) und **, so sei durch den Riesenstau auf der „Südosttangente“ und dem üblichen späteren Stau bei der Ausfahrt von der Autobahn auf die B8 bis nach ** das dortige Verkehrsaufkommen ungleich stärker und höher sowie gefährlicher als das Verkehrsaufkommen auf dem Umweg. Es sei allgemein bekannt, dass auf der „Südosttangente“ – und ebenso später bei der Ausfahrt von der Autobahn auf die B 8 bis nach ** – ständig ein hohes Verkehrsaufkommen herrsche und Staus aufträten sowie eine hohe Unfallhäufigkeit bestehe; dies umso mehr, als der vorweihnachtliche Verkehr geherrscht habe. Weiters sei allgemein bekannt, dass die „Südosttangente“ (A23) wegen des Verkehrsaufkommens, der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h, der mehrspurigen Fahrbahnen, des Schwerverkehrs, der Baustellen, der Tunnel etc erhöhte Gefahrenmomente aufweise und ein risikoreicheres Straßenstück darstelle. Überdies sei allgemein bekannt, dass die Straßenbenützer bei einer Staubildung auf der „Südosttangente“ (A23) wiederholt rücksichtslos seien, um schneller voran zu kommen, abrupt unzulässige Fahrstreifenwechsel durchführten und knapp in andere Fahrspuren hineinschnitten, ihre Fahrzeuge massiver beschleunigten und stärker abbremsten, um nicht andere in die Fahrzeuglücke fahren zu lassen, etc. Außerdem sei bekannterweise die Gefahr einer(s) Ermüdung, Konzentrationsverlustes, Aufmerksamkeits- und Sorgfaltsfehlers, etc bei einem Stau wesentlich höher. Zusammenfassend hätte der Kläger die „Südosttangente“ (A23), die eine Stadtautobahn sei, aus Sicht der Verkehrssicherheit nur unter wesentlich ungünstigeren Bedingungen benützen können.

Auf dem Heimweg von der Dienststelle zu seinem Wohnort habe er um ca. 15:10 Uhr auf der ** (B49; Ortsbeginn) in ** einen Verkehrsunfall erlitten. Er habe sich dabei schwer verletzt und leide nach wie vor an den gesundheitlichen Folgen dieses Unfalls. Aufgrund der Unfallfolgen könne er keine Arbeitsleistung erbringen und befinde sich seit 01.12.2023 in Alterspension mit Abschlägen. Der Unfall stelle einen Dienstunfall dar, sodass ihm eine Versehrtenrente zu gewähren sei und die nach wie vor bestehenden Gesundheitsstörungen als Folgen dieses Dienstunfalles anzuerkennen seien.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie wandte im Wesentlichen ein, dass der Vorfall vom 22.12.2022 kein Dienstunfall sei, weil sich der Kläger nicht auf einem direkten geschützten Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner Wohnung befunden habe. Die Abweichung vom direkten Weg sei nicht nachvollziehbar, insbesondere dass sich der Kläger 45 Minuten lang von seinen Kollegen verabschiedet habe, wenn er doch gewusst habe, dass sich ein außergewöhnlich großer Stau bilden würde. Sein üblicher Heimweg würde 50 km betragen und 50 Minuten in Anspruch nehmen, sein Umweg würde 93 km betragen und 1 Stunde 20 Minuten in Anspruch nehmen.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht Folgendes aus:

„1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass bei der klagenden Partei eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten und linken Handgelenks bei Teilläsion des Ellennervens rechts; eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Hüfte, des rechten Kniegelenks und des rechten Sprunggelenks; eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Hüftgelenks; eine Einschränkung der Gehfähigkeit und Gehleistung; eine verminderte Kraft der unteren und oberen Extremitäten und eine Heiserkeit sowie ein unvollständiger Stimmbandschluss als Gesundheitsstörungen als Folge des Dienstunfalles vom 22.12.2022 bestehen, wird abgewiesen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei aufgrund des Dienstunfalles vom 22.12.2022 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von 66% der Vollrente ab dem 23.03.2023 zu bezahlen.

3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei aufgrund des Dienstunfalls vom 22.12.2022 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem Versicherungsfall bis inklusive 22.03.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ihre mit EUR 2.684,88 (darin EUR 447,48 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“

Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 bis 6 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.

Rechtlich führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst aus, dass der Unfall vom 22.12.2022 als Dienstunfall zu qualifizieren sei.

Der zeitliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung sei gegeben. Auch wenn der Kläger nach Beendigung seines Dienstes noch mit Kollegen geplaudert habe, sei zu berücksichtigen, dass der Tag des Unfalls kurz vor Weihnachten stattgefunden habe und es daher nachvollziehbar sei, dass der Kläger sich noch kurz mit seinen Kollegen austauschen habe wollen. Darüber hinaus könne unmittelbar nach dem Ende der Beschäftigung und vor Antritt des Heimwegs ein gerechtfertigtes Bedürfnis nach Erfrischung bzw. einer Stärkung bestehen. Bei der Beurteilung, ob eine zeitliche Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit vorliege, sei also ein Zumutbarkeitsmoment zu berücksichtigen.

In Anbetracht des Staus auf der A23 und den damit einhergehenden Verkehrsverhältnissen hätte der Beklagte (gemeint wohl: der Kläger) davon ausgehen können, dass auf der Strecke über ** günstigere Bedingungen herrschten, auch wenn diese Strecke nicht der kürzeste Weg zwischen dem Dienst- und Wohnort sei. Die Strecke über ** führe auch nicht zu einer wesentlichen Verlängerung der Dauer der Wegstrecke, zumal die Strecke über die A23 laut Beilage ./3 auch bis zu 1 Stunde 20 Minuten in Anspruch nehmen könne und der Kläger über die Strecke ** in etwa 1 Stunde 35 Minuten benötige.

In Anbetracht einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % stünden dem Kläger gemäß § 103 Abs 2 B-KUVG die von ihm primär im Leistungsbegehren begehrten 66 % der Vollrente als Versehrtenrente zu.

Gemäß § 102 B-KUVG falle die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an, somit in gegenständlicher Angelegenheit mit dem 23.03.2023. Dem Leistungsbegehren sei daher in diesem Sinne stattzugeben gewesen, das darüber hinausgehende Mehrbegehren (die Versehrtenrente ab dem Versicherungsfall zu gewähren) sei abzuweisen gewesen. Genauso sei das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen, weil die Feststellungsklage dann unzulässig sei, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen könne.

Gegen die Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im – gemeint zur Gänze – klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben. Der Kläger erhebt in seiner Berufungsbeantwortung auch eine Tatsachenrüge.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

Die Beklagte führte zusammengefasst aus, dass der Vorfall vom 22.12.2022 aus mehreren Gründen kein Dienstunfall gewesen sei.

Es liege einerseits kein direkter Weg vor, da einerseits der Weg, den der Kläger gewählt habe, nicht unter Bedacht auf die Verkehrssicherheit gewählt worden sei, sondern ausschließlich um angeblich Zeit zu sparen. Diese Zeitersparnis sei jedoch nicht einmal vorgelegen. Der Kläger habe für den Heimweg wegen eines angeblichen Staus, von dem er über eine Stunde vor dem Heimweg vermeintlich gehört habe, einen wesentlichen Umweg gewählt. Abgesehen davon, dass der gewählte Weg nicht deshalb vom Kläger befahren worden sei, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, sondern nur um Zeit zu sparen, liege dennoch eine streckenmäßig und zeitlich wesentliche Verlängerung vor, sodass nicht mehr von einem direkten Heimweg gesprochen werden könne.

Zudem komme, dass der Kläger unangemessen lange nach Ende der Beschäftigung erst den Antritt des Weges begonnen habe. Der Kläger habe sich aus eigenwirtschaftlichen Gründen 45 Minuten länger im Betrieb aufgehalten, um sich zu unterhalten und zu verabschieden. Ein betrieblicher Grund sei nicht vorgelegen.

Darüber hinaus liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen, ob dieser vom Kläger eine Stunde vor dem Wegfahren aus der Arbeit im Radio erfasste angebliche Stau überhaupt noch vorliege und wie viel Zeit diese Route auch in Anspruch hätte nehmen können. Für diese Tatsache sei der Kläger beweispflichtig und „hat dieser keine Hinweise für eine Zeitverzögerung über die in ** angeführte längste Fahrzeit von 80 Minuten hinausgeht“. Der kürzeste Weg sei daher vom Kläger nicht eingehalten worden. Es liege jedenfalls ein sekundärer Feststellungsmangel vor, denn für die Beurteilung, ob der gewählte Weg eine wesentliche oder unwesentliche Verlängerung sei, bedürfe es der Feststellung, ob der Stau zu einer Verlängerung der Fahrzeit über 95 Minuten geführt hätte.

Der Kläger repliziert in seiner Berufungsbeantwortung zusammengefasst wie folgt:

Auf einem durch Umweg längeren Weg bestehe dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das (hier vom Kläger genützte) private Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht oder – wie im hier vorliegenden Fall – nur unter – vor allem für die Verkehrssicherheit – wesentlich ungünstigeren Bedingungen (hier Verkehrsverhältnissen) benützt werde oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke entsprechenden günstigeren Bedingungen wenigstens hätte annehmen können. Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen sei, hänge nicht allein von der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es seien alle Umstände in Betracht zu ziehen. Durch derartige Umstände erzwungene Abweichungen berührten den Versicherungsschutz nicht. Die von der Beklagten angestellten Berechnungen bezüglich der durchschnittlichen Wegzeit des Klägers vom Wohn- zum Dienstort bzw. umgekehrt stellten nur abstrakte Berechnungen dar und berücksichtigten die hier vorliegenden Umstände am Unfalltag nicht.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen betrage die tatsächliche Wegzeit des Klägers bei Benützung der A23 schon bei guten Bedingungen – insbesondere wenn kein Stau auftrete – zwischen 50 und 80 Minuten. Am Unfalltag sei aber nach den Feststellungen des Erstgerichts an diesem Tag ein großer Stau auf der A23 aufgetreten, der den Kläger veranlasst habe, den Umweg über ** (genauer über die **) zu wählen. Auf Grund seiner langjährigen dienstlichen Erfahrungen mit den Verkehrsverhältnissen auf der A23 (Stau, regelmäßige Unfälle etc.) sei dem Kläger bekannt gewesen, dass der Weg zur und von seiner Dienststelle oftmals 2 Stunden und mehr betrage (wozu noch der regelmäßige Stau ab der Autobahnabfahrt auf die B8 Richtung ** komme). Der Kläger habe am 22.12.2022 angenommen, dass der von ihm genommene Umweg sogar zu einer verkürzten Fahrzeit führen würde. Er habe tatsächlich 95 Minuten benötigt. Dies habe einerseits seiner eigenen Sicherheit gedient und für ihn auch günstigere Verkehrsbedingungen dargestellt, zumal auf dieser Auswahlstrecke nur geringer Verkehr geherrscht habe und er daher störungsfrei nach Hause hätte kommen können. Zudem sei allgemein bekannt, dass gerade an den letzten Tagen vor Weihnachten (hier 22.12.2022) besonders dichter Verkehr auf der A23 herrsche, weil bereits viele Verkehrsteilnehmer etwa auf der Heimreise seien oder noch dringende Besorgungen zu erledigen hätten. Schon eine Zeitverzögerung von 20 bis 30 Minuten, die durchaus unter einen großen Stau auf der A23 zu subsumieren sei, rechtfertige die Überlegung und Vorgangsweise des Klägers, die Umwegstrecke für seine Heimfahrt zu wählen. Dass diese um einige Kilometer länger als die kürzeste Strecke über die A23 sei, habe auf die Entscheidung keinen Einfluss, zumal die Frage, ob der Umweg im Vergleich zur kürzesten Wegverbindung als gleichwertig anzusehen sei, nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke abhänge.

Zum Einwand der Beklagten, dass sich der Kläger am Unfalltag nach Dienstschluss aus eigenwirtschaftlichen Gründen 45 Minuten länger im Betrieb aufgehalten habe, werde ausgeführt, dass das Dienstende des Klägers nach der Zeitkarte tatsächlich 14.00 Uhr betragen habe, wobei die Differenz von einer Stunde von der Entfernung vom Arbeitsplatz bis zum Dienstende mit gerechtfertigter Abwesenheit von der Dienststelle mit der Begründung „Bewegung im Dienst“ zulässig sei (s. Anstaltsakt Beilage ./2). Der Anstaltsakt sei von der Beklagten als Urkunde vorgelegt worden und „entspricht auch dem Vorbringen des Klägers“ (Schriftsatz vom 11.9.2024, S 1, vorletzter Absatz). Der Kläger habe daher tatsächlich vor seinem offiziellen Dienstende die Dienststelle verlassen und sich auf den Heimweg gemacht.

Der von der Beklagten behauptete sekundäre Feststellungsmangel liege schon deshalb nicht vor, weil nach den Feststellungen auch bei günstigen Bedingungen die Fahrzeit für die kürzeste Wegstrecke durchaus auch bis zu 80 Minuten in Anspruch nehmen könne und auch genommen habe. Schon ein dichterer Verkehr auf der A23 und in der Folge auf der B8 ab der Autobahnabfahrt (vor allem bis **), der noch lange auf keinen Stau zurückzuführen sei, könne diese vom Kläger genannte Zeit in Anspruch nehmen. Es hätte auch keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Frage bedurft, ob der Stau am Unfalltag auch noch eine Stunde nach der Meldung in Rundfunk vorgelegen sei, weil der Stau auf der A23 gegen Nachmittag eher zunehme. Dies sei auf Grund der täglichen Meldungen im Verkehrsfunk allgemein bekannt, wobei auch das Datum (22.12.) zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe sich daher vor der Abfahrt nicht neuerlich vom Vorliegen eines Staus auf der A23 vergewissern müssen. Dies sei ihm aus seiner persönlichen Erfahrung bekannt gewesen, weshalb er von der Annahme des weiteren Staus auf der A23 hätte ausgehen können.

Aus Vorsichtsgründen erhebt der Kläger auch eine Tatsachenrüge , in der er folgende ergänzende Feststellung begehrt:

„Das tatsächliche Dienstende des Klägers war um 14.00 Uhr. Er hat sich im Ausgangsbuch der Abteilung ** (Bewegungspass) für „Bewegung im Dienst – BiD für Zivilbedienstete“ mit 22.12.22 von 13.00 bis 14.00 Uhr eingetragen.“

Diese Feststellung ergäbe sich aus der Zeitkarte des Klägers, die im Anstaltsakt Beilage ./2 erliege und entspreche auch dem Vorbringen des Klägers. Der Kläger habe daher tatsächlich vor seinem offiziellen Dienstende die Dienststelle verlassen und sich auf den Heimweg gemacht. Aus dieser Feststellung ergebe sich, dass sich der Kläger tatsächlich bis 14.00 Uhr auf dem Gelände seiner Dienststelle hätte aufhalten dürfen. Er habe sich damit nicht unangemessen lange nach dem Dienstende im Betrieb seines Dienstgebers aufgehalten. Der Kläger habe sich somit tatsächlich noch vor seinem Dienstende auf den Weg nach Hause begeben, weshalb Versicherungsschutz bestanden habe und ein Dienstunfall vorgelegen sei.

Das Berufungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:

1. Für den nach § 1 Abs 1 B-KUVG der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterliegenden Kläger gelten gemäß § 117 B-KUVG die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

1.1. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auch Unfälle, die sich auf einem mit dieser Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.

1.2. Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitswegs sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im Wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann (RS0084838; RS0084380). In der Unfallversicherung geschützt ist damit nicht nur die streckenmäßig, sondern auch die zeitlich kürzeste Verbindung (vgl 10 ObS 162/13s, SSV-NF 27/88; 10 ObS 54/23y).

1.3. Auf einem durch Umweg längeren Weg besteht dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungs-, Straßen- oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende günstigeren Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Durch derartige Umstände erzwungene Abweichungen vom Weg berühren daher den Versicherungsschutz nicht (10 ObS 162/13s, Pkt 3. mwN; RIS-Justiz RS0084380, RS0084838).

1.4. Ist von dem Versicherten nicht der kürzeste Weg eingeschlagen worden, so entfällt der Versicherungsschutz also nur dann, wenn für die Wahl des Weges andere Gründe maßgebend gewesen sind, als die Absicht, den Ort der Tätigkeit bzw auf dem Rückweg die Wohnung zu erreichen, und wenn die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als erheblich anzusehen ist. Dabei sind alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu berücksichtigenden Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere der Wunsch, den Weg möglichst störungsfrei und zweckmäßig zurückzulegen, wobei auch objektive Kriterien zu berücksichtigen sind. Ferner ist die Wahl des vom Versicherten gewählten Verkehrsmittels und die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, im Hinblick auf die Art des gewählten Verkehrsmittels einen bestimmten Weg einzuschlagen, um das Ziel möglichst schnell und sicher zu erreichen, zu berücksichtigen (10 ObS 162/13s, Pkt 3.1.; 10 ObS 5/05s mwN). Wird daher der Umweg eingeschlagen, um eine bessere Wegstrecke oder eine schneller befahrbare oder weniger verkehrsreiche Straße zu benutzen, so ist der Unfallversicherungsschutz auf dem Umweg nicht ausgeschlossen (10 ObS 162/13s, Pkt 3.1.).

1.5. Ausgehend von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt sich somit, dass ein streckenmäßig längerer Heimweg des Klägers von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung den Unfallversicherungsschutz auf diesem Umweg nicht ausschließt, wenn der Umweg eingeschlagen wurde, um beispielsweise eine bessere Wegstrecke oder eine schneller befahrbare oder weniger verkehrsreiche Straße zu benutzen (vgl. insbesondere 10 ObS 162/13s Punkte 3.1. und 4.1.).

1.6. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang ein umfangreiches konkretes – oben in der Berufungsentscheidung im Wesentlichen wiedergegebenes – Vorbringen erstattet, auf dessen Grundlage sich ergibt, dass der Kläger am 22.12.2022 den Umweg – im Sinne der soeben dargestellten Judikaturgrundsätze – nahm, nämlich um eine bessere Wegstrecke, weniger verkehrsreiche und schneller befahrbare Straße benutzen zu können. Das Erstgericht hat zwar hinsichtlich dieses Vorbringens keine Feststellungen getroffen. Ein rechtlicher Feststellungsmangel scheidet insofern jedoch aus, weil die Beklagte dieses Vorbringen des Klägers nicht substanziiert bestritten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich bloßes unsubstanziertes Bestreiten ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RIS-Justiz RS0039927). Ebenso wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass dies insbesondere dort gilt, wo eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (RIS-Justiz RS0039927 [T12]; 9 ObA 7/03z; 9 ObA 102/13k uva).

Im vorliegenden Fall wäre der Beklagten ein konkretes bestreitendes Vorbringen hinsichtlich des dargestellten zusammengefassten Vorbringens des Klägers möglich gewesen. Es sprechen somit gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis (vgl. RIS-Justiz RS0039927 [T3]).

1.7. Darüber hinaus kann auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen und des weiteren vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens, welches auch insofern von der Beklagten nicht substanziiert bestritten wird, davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger gewählte streckenmäßig längere Weg am 22.12.2022 bei seiner Heimfahrt die zeitlich kürzeste Verbindung zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung war.

Wie oben dargelegt wurde, kann der Versicherte zwischen diesbezüglich im Wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen (RS0084838; RS0084380). In der Unfallversicherung geschützt ist nicht nur die streckenmäßig, sondern auch zeitlich kürzeste Verbindung (10 ObS 54/23y Rz 19; 10 ObS 162/13s ua). Das Erstgericht stellte (unbekämpft) fest, dass der Kläger – bei guten Bedingungen, insbesondere sofern kein Stau auftrat – bei der Strecke über die A23 zwischen 50 Minuten bis 1 Stunde 20 Minuten benötigte, um von seinem Dienstort zu seinem Wohnort zu gelangen. Benutzte er nach seinem Dienst die Strecke über **, um mit seinem KFZ von seinem Dienstort zu seinem Wohnort zu fahren, benötigte er üblicherweise etwa 1 Stunde 35 Minuten. Damit zeigt sich – wie der Kläger auch richtig in seiner Berufungsbeantwortung argumentiert -, dass er bei einer Heimfahrt von seinem Dienstort zu seinem Wohnort bei der Strecke über die A23 sogar bei guten Bedingungen, insbesondere sofern kein Stau auftrat, bis zu 1 Stunde 20 Minuten benötigte, um an seinen Wohnort zu gelangen.

Berücksichtigt man die weiteren Feststellungen des Erstgerichts, dass der Kläger am 22.12.2022 zwischen 12.00 und 13.00 Uhr im Radio hörte, dass sich auf der A23 ein großer Stau gebildet hatte, sowie die allgemeine Lebenserfahrung, zeigt sich, dass der Kläger am 22.12.2022 berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass eine Heimfahrt „über die A23“ (die sogar bei guten Bedingungen, insbesondere sofern kein Stau auftrat, bis zu 1 Stunde 20 Minuten dauerte) im Hinblick auf den großen Stau auf der A23 eine gegenüber der Strecke über ** zeitlich längere Verbindung zwischen seinem Dienstort und seinem Wohnort sein würde. Dass ein „großer Stau auf der A23“ eine Zeitverzögerung von jedenfalls deutlich mehr als 15 Minuten bedingt, ist allgemein bekannt.

1.8. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger – von der Beklagten nicht substanziiert bestritten – im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem vorgebracht hatte, dass er angenommen habe und annehmen hätte dürfen, dass der Umweg „über **“ eine bessere, jedenfalls zumindest gleichwertige Möglichkeit sei für seine Heimfahrt von seinem Dienstort zu seinem Wohnort und auch aus Sicht der Verkehrssicherheit und der Straßen- sowie Verkehrsverhältnisse günstiger sei. Der Kläger sei davon ausgegangen bzw. hätte er davon ausgehen dürfen, dass sich die vorgebrachten Staus auf der „Süd-Ost-Tangente“ und der übliche spätere Stau bei der Ausfahrt von der Autobahn auf die B8 bis nach ** noch weiter aufbauen und größer würden.

1.9. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Kläger am 22.12.2022 in Bezug auf seine Fahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung die für die tatsächlich gewählte Strecke sprechenden günstigeren Bedingungen wenigstens annehmen konnte und damit wegen dieses streckenmäßig längeren Umwegs sein Unfallversicherungsschutz auf diesem Umweg deswegen nicht ausgeschlossen war.

2. Ausgehend von der dargestellten Sach- und Rechtslage sind auch die von der Beklagten gerügten Feststellungsmängel nicht gegeben.

3. Auch das weitere Argument der Beklagten, dass der Kläger unangemessen lange nach Ende seiner Beschäftigung erst die Heimfahrt antrat, ist nicht berechtigt.

3.1. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Anstaltsakt (Beilage ./2) ergibt, dass der Kläger laut Zeitkarte von 13.00 bis 14.00 Uhr noch „Bewegung im Dienst“ gehabt habe, sohin das Dienstende eigentlich 14.00 Uhr gewesen sei. Damit ergebe sich, dass der Kläger nicht bereits um 13.00 Uhr, sondern erst um ca. 13.30 bis 13.45 Uhr die Kaserne verlassen habe (vgl. ON 5, S 2 vorletzter Absatz).

3.2. Dieses Vorbringen wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht substanziiert bestritten, obwohl der Beklagten ein konkretes bestreitendes Vorbringen insofern möglich gewesen wäre. Es ist somit insofern von einem Geständnis der Beklagten auszugehen.

3.3. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich diese Tatsache – wie der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren richtig hervorgehoben hat – aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Anstaltsakt (Beilage ./2) ergibt. So findet sich darin ein Schreiben der „Abteilung logistische Bereitstellung“ vom 27.3.2023 (vgl. Beilage ./2, 140), in dem dieses Vorbringen des Klägers bestätigt wurde.

3.4. Diese unstrittige Tatsache steht auch nicht in Widerspruch zu den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Kläger am 22.12.2022 um etwa 13.00 Uhr seinen Dienst beendete und sich im Zeiterfassungssystem seines Dienstgebers abmeldete. Vielmehr handelt es sich bei der unstrittigen Tatsache, dass sich der Kläger am 22.12.2022 im Ausgangsbuch der Abteilung ** (Bewegungspass) für „Bewegung im Dienst – BiD für Zivilbedienstete“ von 13.00 bis 14.00 Uhr eingetragen hat (vgl. Beilage ./2, 140), um eine ergänzende Feststellung zu der vom Erstgericht getroffenen Feststellung.

4. Ausgehend davon, dass das Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren zu dieser Tatfrage von der Beklagten – wie oben bereits näher aufgezeigt wurde – nicht substanziiert bestritten wurde, scheidet insofern auch ein Feststellungsmangel aus, weshalb auch die „Beweisrüge“ des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung nicht berechtigt ist.

4.1. Dazu ist klarstellend festzuhalten, dass die von ihm gewünschte „ergänzende“ Feststellung nicht im Rahmen einer Tatsachenrüge zu begehren ist, sondern als rechtlicher Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, somit im Rahmen der Rechtsrüge, geltend zu machen wäre.

5. Im Hinblick darauf, dass der Kläger am 22.12.2022 von 13.00 bis 14.00 Uhr noch im Dienst war („Bewegung im Dienst“), ist schon aus diesem Grund der zeitliche Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gegeben (Näheres dazu s. RIS-Justiz RS0084229, insbesondere [T8]). Demzufolge erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob im vorliegenden Fall dieser zeitliche Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung auch dann zu bejahen wäre, wenn man von einem Dienstende des Klägers am 22.12.2022 um 13.00 Uhr und einem erst 45 Minuten später erfolgten Antritt zur Heimreise ausgehen würde.

6. Der unberechtigten Berufung der Beklagten war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Die Beklagte hat daher dem Kläger die tarifmäßig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

8. Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von der zitierten einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen ist und die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen (RS0084838 [T4] ua).