JudikaturOLG Linz

1R89/25a – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
10. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, ** , vertreten durch die Wintersberger Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. B* , geboren **, Lagerarbeiter, **-Straße **, **, **, 2. C* AG, FN **, **, **, vertreten durch Mag. Christian Breit, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen EUR 15.143,38 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. Juni 2025, Cg*-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seiner unbekämpft gebliebenen Teile lautet:

„1) Die Klagsforderung besteht mit EUR 12.811,67 sA zu Recht.

2) Die Gegenforderung des Erstbeklagten besteht nicht zu Recht.

3) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 12.811,67 samt 4 % Zinsen seit 23.1.2025 zu zahlen.

4) Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 2.331,71 samt 4 % Zinsen seit 23.1.2025 zu zahlen, wird abgewiesen.

5) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit EUR 4.565,77 (darin EUR 504,18 USt und EUR 1.540,69 Barauslagen) bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.“

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.118,09 (darin EUR 152,43 USt und EUR 1.303,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22. August 2024 kam es um die Mittagszeit in ** auf einer unbenannten Straße unter der dortigen Bahnüberführung bei Straßenkilometer 5.660 zu einem Verkehrsunfall zwischen D* als Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei Ford Transit Trend mit dem Kennzeichen ** und dem Erstbeklagten als Halter und Lenker des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges Mercedes Benz Vito, Kennzeichen **. Vor dem Prozess zahlten die beklagten Parteien an die klagende Partei einen Schadenersatz von EUR 3.925,00.

Das Alleinverschulden des Erstbeklagten ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die Frage, ob die Reparatur wirtschaftlich („tunlich“) ist und die klagende Partei die Reparatur ihres beschädigten Fahrzeugs beabsichtigt.

Die klagende Partei begehrte einen restlichen Schadenersatz von EUR 15.143,38 (Reparaturkosten des Fahrzeugs von EUR 18.998,38 netto [die Klägerin sei vorsteuerabzugsberechtigt] sowie Spesen von EUR 70,00, abzüglich der vorprozessualen Zahlung von EUR 3.925,00) und brachte vor, sie beabsichtige die Reparatur ihres beschädigten Fahrzeugs. Die Reparatur sei tunlich, weil die geltend gemachten Reparaturkosten den Zeitwert um weniger als 5 % überschreiten würden.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und brachten - soweit für das Berufungsverfahren relevant - zur Höhe des Klagebegehrens vor, beim Klagsfahrzeug sei ein Totalschaden eingetreten. Der Restwert des Klagsfahrzeugs betrage EUR 10.200,00. Der Marktwert des Fahrzeugs habe nach einer durchgeführten Marktwertanalyse EUR 15.658,00 betragen. Unter Berücksichtigung dieser Marktwertanalyse habe die Zweitbeklagte eine Totalschadensabrechnung vorgenommen. Ein Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwandes bestehe nicht.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht (ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten) die Klagsforderung (in Punkt 1.) mit EUR 3.945,00 sA als zu Recht und (in Punkt 2.) die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete (in Punkt 3.) die beklagten Parteien, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 3.945,00 samt 4 % Zinsen seit 23. Jänner 2025 zu zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 11.198,38 samt 4 % Zinsen seit 23. Jänner 2025 wies das Erstgericht (in Punkt 4.) ab. Es legte seiner Entscheidung die im angefochtenen Urteil auf den Seiten 3 bis 5 getroffenen Feststellungen zugrunde, woraus für das Berufungsverfahren lediglich die Feststellungen zu den eingetretenen Schäden und zur nicht feststellbaren Reparaturabsicht der klagenden Partei wie folgt hervorzuheben sind (die bekämpfte Feststellung ist kursiv dargestellt):

Am Klagsfahrzeug traten erhebliche Schäden ein. Eine Reparatur bei der Fa. Ford E* würde brutto EUR 22.798,00 erfordern; in Reparaturwerkstätten mit günstigeren Stundensätzen würden sich diese Reparaturkosten bei einem Stundensatz von EUR 150,00 auf brutto EUR 20.812,32 reduzieren; bei einem Stundensatz von EUR 140,00 lägen die angemessenen Reparaturkosten nur noch bei rund brutto EUR 20.000,00. Sowohl die Reparaturkosten von EUR 22.798,00 als auch jene von EUR 20.000,00 (jeweils brutto) sind angemessen und marktkonform.

Der Wiederbeschaffungswert des Klagsfahrzeuges liegt bei EUR 18.000,00. Der Restwert beträgt EUR 10.200,00, sodass wirtschaftlich betrachtet der Schaden EUR 7.800,00 brutto ausmacht.

Der klagenden Partei entstanden durch unfallbedingte Aufwendungen Spesen von EUR 70,00 (§ 273 ZPO). Die klagende Partei ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die klagende Partei das Fahrzeug Ford Transit reparieren lassen wird. Deren Geschäftsführer sah die Reparatur in den letzten 10 Monaten wegen der Größe des vorhandenen Fuhrparks nicht als dringlich an. Das Fahrzeug befindet sich seit 10 Monaten mit den Unfallschäden fahruntauglich am Firmengelände der klagenden Partei.

Rechtlich ging das Erstgericht vom Alleinverschulden des Erstbeklagten und demgemäß von der gänzlichen Schadenersatzpflicht der beklagten Parteien aus. Zur Höhe des Schadens urteilte das Erstgericht, nach der Rechtsprechung ändere eine mäßige Überschreitung des Zeitwerts durch die Reparaturkosten nichts an der Tunlichkeit der Reparatur. Danach seien Überschreitungen im Bereich von 10 % noch hinzunehmen, nicht mehr jedoch solche von mehr als 20 %. Dabei sei – ungeachtet der Vorsteuerabzugsberechtigung der klagenden Partei – von den angemessenen Reparaturkosten auszugehen, die die Umsatzsteuer beinhalten (vgl 8 Ob 89/75). Wesentlich seien immer die angemessenen Reparaturkosten, weil es nicht in der Hand des Geschädigten sein soll, durch Einklagung etwa eines nicht wesentlich über dem Zeitwert liegenden Reparaturkostenbetrages, die für die Schädiger günstigere Abrechnung auf Totalschadensbasis zu verhindern (8 Ob 89/75). Angemessene Reparaturkosten würden jedenfalls die Umsatzsteuer, und zwar auch dann beinhalten, wenn diese bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung wirtschaftlich gesehen ein Durchlaufposten sei. Ausgehend von der der Klage zugrunde liegenden Reparaturkostenberechnung würden diese bei brutto EUR 22.798,00 und damit rund 27 % über dem Wiederbeschaffungswert von EUR 18.000,00 liegen. Würde die klagende Partei eine Werkstätte mit einem niedrigeren Stundensatz von nur EUR 140,00 beauftragen, lägen die angemessenen Reparaturkosten für eine Zeitwertreparatur bei EUR 20.000,00 und damit gut 11 % über dem Wiederbeschaffungswert. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug bereits 10 Monate lang unrepariert am Firmengelände der klagenden Partei stehe und deren Geschäftsführer die Reparatur nicht als dringlich angesehen habe. Eine Reparaturabsicht stehe nicht fest. Dies führe zu einer Abrechnung auf Basis eines Totalschadens. Mit Rücksicht auf die bereits erfolgte Zahlung habe (inklusive Spesen von EUR 70,00) ein restlicher Zuspruch von EUR 3.945,00 zu erfolgen, sodass das Mehrbegehren von EUR 11.198,38 abzuweisen sei.

Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 11.198,38 sA erhebt die klagende Partei Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dass angefochtene Urteil in eine gänzliche Klagsstattgebung abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Verfahrensrüge:

Die klagende Partei meint, sie habe ihre Reparaturabsicht klar (in ihrer Klage ON 1 sowie im vorbereiteten Schriftsatz ON 6, Seite 3) vorgebracht; dieses Vorbringen hätten die beklagten Parteien nicht substanziiert bestritten. Demnach hätten die beklagten Parteien die Prozessbehauptung der klagenden Partei zur Reparaturabsicht schlüssig iSd § 267 ZPO außer Streit gestellt. Indem das Erstgericht trotzdem eine Negativfeststellung zur Reparaturabsicht getroffen habe, habe es sich über die vorliegende unstrittige Tatsache hinweggesetzt und § 267 ZPO verletzt und somit seine Entscheidung mit einem Verfahrensmangel belastet.

Dazu ist auszuführen:

Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078). Nahm das Gericht ein schlüssiges Geständnis zu Unrecht an, kann dies als Verfahrensmangel releviert werden (vgl RS0040078 [T7]). Wendet das Gericht § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, so läge darin nach einem Teil der Rechtsprechung kein Verfahrensmangel (17 Ob 19/11k mwN) und nach einem anderen Teil zwar ein Verfahrensmangel, der aber nicht erheblich ist (RS0039949 [T7]; 10 ObS 116/14b). Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst (10 ObS 116/14b). Hier hat aber das Erstgericht zur behaupteten Reparaturabsicht nicht das Gegenteil festgestellt, sondern eine Negativfeststellung getroffen. Wenn hier also tatsächlich ein Geständnis vorliegt, so ist diesem aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang zu geben (17 Ob 19/11k; 10 ObS 116/14b; vgl auch Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom 2§§ 266, 267 ZPO Rz 3).

Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei iSd § 267 ZPO als zugestanden gelten, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (7 Ob 226/14g mwN). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt in der Regel den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis nur zu, wenn gewichtige Indizien dafür sprechen (RS0040078 [T6]; RS0039927 [T13]; 8 Ob 116/23a).

Im vorliegenden Fall haben die beklagten Parteien den Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwandes damit bestritten (ON 8 Seite 3.3 zweiter Absatz letzter Satz), dass sie vorbrachten, es sei unter Berücksichtigung des Marktwertes des Klagsfahrzeuges eine Totalschadensabrechnung vorzunehmen (ON 8 Seite 3.3.). Dem Vorbringen zur Reparaturabsicht (in der Klage ON 1 sowie im vorbereiteten Schriftsatz ON 6, Seite 3) traten die Beklagten in ihrem Bestreitungsvorbringen hingegen nicht inhaltlich entgegen. Die wiederholt vorgebrachte Reparaturabsicht der Klägerin haben die Beklagten nie in Abrede gestellt bzw substanziiert bestritten. Die Reparaturabsicht der Klägerin ist daher als schlüssig zugestanden anzusehen (vgl 5 Ob 5/22g; 3 Ob 191/13d; 2 Ob 135/10g).

Demnach hat die Negativfeststellung zur Reparaturabsicht unberücksichtigt zu bleiben.

2. Damit ist die Klägerin auch bezüglich ihrer Tatsachenrüge, die sich gegen die oben angeführte non-liquet-Situation richtet, beschwerdefrei gestellt.

3. Zur Rechtsrüge:

Die klagende Partei wendet sich gegen die Ansicht des Erstgerichts, dass zur Beurteilung der Tunlichkeit einer Reparatur auf die angemessenen Reparaturkosten abzustellen sei, die jedenfalls die Umsatzsteuer beinhalten würden, und zwar auch dann, wenn diese bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung wirtschaftlich gesehen ein Durchlaufposten sei. Sie meint, angesichts ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung würden ihr Nettoreparaturkosten von EUR 18.998,38 entstehen, sodass die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs um weniger als 5 % überschreiten, sodass die Reparatur als tunlich zu beurteilen sei.

Dazu ist auszuführen:

Das Erstgericht hat die - insbesondere im Zusammenhang mit der Beschädigung von Kraftfahrzeugen entwickelte - Rechtsprechung zu „fiktiven“ Reparaturkosten zutreffend wiedergegeben. Es handelt sich dabei um einen Anspruch auf das Deckungskapital für eine beabsichtigte Reparatur, also um einen Reparaturkostenvorschuss (RS0031088; zuletzt 2 Ob 4/22k). Der Anspruch setzt Reparaturabsicht voraus und ist in diesem Fall nicht auf die objektive Wertminderung beschränkt; vielmehr kann der Geschädigte auch wirtschaftlich vertretbare höhere Kosten verlangen (2 Ob 4/22k mwN; RS0030106).

Da die Reparaturabsicht unstrittig ist kommt es als weitere Anspruchsvoraussetzung auf die Wirtschaftlichkeit der Reparatur an. Nach der ständigen Rechtsprechung steht dem Geschädigten der Ersatz der Reparaturkosten nur dann zu, wenn die Reparatur möglich und wirtschaftlich („tunlich") ist (RS0030285). Untunlichkeit liegt vor, wenn die Reparatur erheblich höhere Kosten verursachte, als der Wert der betroffenen Sache vor der Beschädigung ausmachte (RS0030487 [T2]; vgl auch RS0030534, RS0030559). Maßgebend sind dabei die Kosten der Wiederbeschaffung (4 Ob 157/13m). Eine starre Grenze, um wie viel die Reparaturkosten höher sein dürfen als der Wert, besteht nicht (4 Ob 157/13m mwN; RS0030487 [T6]). Überschreitungen bis 10 % werden regelmäßig toleriert (4 Ob 157/13m mwN); solche von mehr als 20 % nicht (2 Ob 190/79; 2 Ob 117/83). Als Faustregel werden in der Praxis rund 10-15% angesehen (Danzl/Karner in KBB 7 § 1323 Rz7 mwN).

Bei Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur kommt es nicht auf den geltend gemachten, sondern auf den tatsächlich erforderlichen Reparaturkostenbetrag an, weil es der Geschädigte sonst in der Hand hätte, durch Einklagung eines nicht wesentlich über dem Zeitwert liegenden Reparaturkostenteilbetrages die für den Schädiger günstigere Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verhindern (RS0030398), wie das Erstgericht korrekt ausgeführt hat. Der Kläger hat die Schadenshöhe zu beweisen (vgl RS0037797 [T11]; vgl auch RS0022759). Die Regeln über die Beweislastverteilung greifen dann, wenn eine Tatsache nicht bewiesen werden konnte (RS0039872).

Für die Beurteilung der Tunlichkeit oder Untunlichkeit der Reparatur kommt es somit auf das Verhältnis des Zeitwertes von EUR 18.000,00 zu den erforderlichen Reparaturkosten an. Da die verbliebene Unklarheit zur Höhe der angemessenen Reparaturkosten zu Lasten der Klägerin geht und diese - im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht - nur den Vorschuss der angemessenen Reparaturkosten verlangen kann (vgl 1 Ob 77/23i), sind die festgestellten Reparaturkosten von EUR 20.000,00 brutto ins Verhältnis zum Zeitwert zu setzen. Diese Reparaturkosten übersteigen den Zeitwert um knapp mehr als 11%. Demnach ist die Reparatur als wirtschaftlich zu beurteilen.

Da die Klägerin nur die Nettoreparaturkosten geltend macht, stehen ihr demnach nur netto EUR 16.666,67 zuzüglich der Spesen von EUR 70,00 zu. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Schadenersatzleistung von EUR 3.925,00 ergibt sich ein restlicher Anspruch von EUR 12.811,67.

In diesem Umfang ist der Berufung Folge zu geben.

Die Abänderung der angefochtenen Entscheidung führt zu einer neuen Kostenentscheidung. Diese gründet sich für das erstinstanzliche Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat mit rund 85 % obsiegt, sodass ihr die Beklagten 70 % der Rechtsanwaltskosten und 85 % der Barauslagen abzüglich 15 % der Barauslagen der Beklagten zu ersetzen haben. Der nicht verbrauchte Teil der Kostenvorschüsse ist jeweils abzuziehen.

Für das Berufungsverfahren gebührt der Klägerin gemäß §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO ein Kostenersatz von 58 % der Rechtsanwaltskosten und 79 % der Pauschalgebühr. Da keine Berufungsverhandlung stattgefunden hat, gebührt der Klägerin nur der dreifache Einheitssatz.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung an einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.