JudikaturOGH

8Ob75/25z – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
26. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C*, und 2. I*, beide vertreten durch Dr. Ulrike Koller, Rechtsanwältin in Melk, gegen die beklagten Parteien 1. J*, und 2. A*, beide vertreten durch Mag. Helmut Marschitz und andere Rechtsanwälte in Mistelbach, wegen 188.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 102.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2025, GZ 12 R 95/24i 70, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass der von den Klägern geltend gemachte Bereicherungsanspruch analog § 1435 ABGB in Ansehung der durch den Ausbau des Dachgeschoßes im den Beklagten – den Eltern des Erstklägers – gehörenden Haus bewirkten Wertsteigerung nicht bestehe, weil die Kläger das Dachgeschoß tatsächlich weiter bewohnen würden und daher der festgestellte Zweck ihrer Investitionen, im ausgebauten Dachgeschoß wohnen zu können, nicht vereitelt sei.

[2] Die Kläger erblicken in ihrem Zulassungsantrag einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts darin, dass es sie mit dieser Rechtsansicht überrascht habe: Wäre dies mit ihnen erörtert worden, hätten sie ihren verbindlichen Auszug aus der Wohnung erklärt und sich verpflichtet, bis zum „Schluss des Verfahrens“ auszuziehen.

[3] 1.2. Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor, weil Gerichte nicht gehalten sind, mit einer – zumal anwaltlich vertretenen – Partei die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit bestimmter Dispositionen materiellrechtlicher Natur zu erörtern, ihr gegenüber auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht (vgl RS0037127 [T3]; vgl auch RS0016451 ), oder gar die Partei dahin anzuleiten, nicht nur ihr Vorbringen zu überdenken oder zu ergänzen, sondern – wie den Klägern vorschwebt – faktische Handlungen zur Begründung ihres Anspruchs erst zu setzen, zumal sich die Gerichte so unzulässigerweise zu zusätzlichen Beratern der Partei machen würden (vgl RS0108818 [T8]; RS0037052 [T15]).

[4] Einen die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erlaubenden Mangel des Berufungsverfahrens legt die Revision damit nicht dar.

[5] 2.1. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl RS0042828 ).

[6] 2.2. Die Kläger hatten schon in ihrer Klage vorgebracht, sie hätten im Einfamilienhaus der Beklagten das Dachgeschoss ausgebaut, welches sie seit der Fertigstellung im Frühjahr 2018 bewohnen würden; das Zusammenleben mit den Beklagten sei unzumutbar geworden und die Kläger würden die Wohnung räumen, wenn die Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsforderungen erfüllten. Später führten die Kläger aus, seit Weihnachten 2020 hätten die Streitteile (nach einem zwischenzeitigen Auszug der Beklagten) wieder gemeinsam auf der Liegenschaft gewohnt.

[7] 2.3. Schon die Behauptung der Revision, die Kläger hätten nie behauptet, die Wohnung noch zu benützen, steht daher im Widerspruch zur Aktenlage. Das Berufungsgericht verstand dieses Klagsvorbringen zwanglos dahin, dass die Kläger das ausgebaute Dachgeschoß weiterhin bewohnen würden, und erachteten diesen Umstand als von den Beklagten nicht substanziiert bestritten und daher auch nicht beweisbedürftig (vgl RS0039941 ; RS0039927 ). In der Zugrundelegung dieses Sachverhaltselements ist ebenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu erblicken.

[8] 3. Soweit die Revision in ihrer Rechtsrüge den endgültigen Nichteintritt des nach den Parteienvereinbarungen erwarteten Erfolgs auf andere Umstände als das Bewohnen der neu errichteten Wohnung durch die Kläger stützen will, entfernt sie sich von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen und führt daher die Revision nicht gesetzmäßig aus ( RS0043312 ; RS0043603 ).

[9] 4.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).