Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.12.2025, GZ **-10, und eine implizierte Beschwerde des Genannten gegen einen Beschluss nach § 494 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung werden das angefochtene Urteil und der Beschluss nach § 494 StPO a u f g e h o b e n und die Strafsache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
Mit seiner Berufung und (implizierten) Beschwerde wird der Angeklagte auf diese (kassatorische) Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe :
Ein Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen A* „des“ (richtig: der [US 3] Vergehen(s) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs habe der Angeklagte am 15.8.2025 in ** den minderjährigen B* C* und dessen Mutter D* C* durch die an sie gerichteten Äußerungen: „Komm runter, dann schlag ich dich her!“ und „Etz kimm i dann zu ench in den Garten!“, wobei er zur Verdeutlichung der Ernstlichkeit der Drohung auch aggressiv mehrmals gegen die Haustüre der Genannten schlug, gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Hiefür verhängte der Erstrichter über den Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, sah diese (ersichtlich in Anwendung des § 43 Abs 1 StGB) zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verurteilte den Angeklagten weiters nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Zudem ordnete das Erstgericht mit einem verfehlt in das Urteil aufgenommenen Beschluss nach § 494 StPO (RIS-Justiz RS0126528; RS0101841 [T1]) nach §§ 50 bis 52 StGB Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten die Weisung, sich während der Probezeit alkoholischer Getränke zu enthalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig ergriffene nicht weiter schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 9, 1). In seiner zum Vorteil ergriffenen Strafberufung ist nach § 498 Abs 3 StPO die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 StPO impliziert ( Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK StPO § 498 Rz 6 mwN).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass das angefochtene Urteil infolge Rechtsfehler mangels Feststellungen an Nichtigkeit aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO leide. Aus Anlass der Berufung werden das Urteil und der Beschluss nach § 494 StPO aufzuheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen sein.
Der Angeklagte schloss sich in einer durch den im Berufungsverfahren ausgewiesenen Verteidiger erstatteten Stellungnahme der Auffassung der Oberstaatsanwaltschaft an.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck überzeugte sich das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung des Angeklagten, dass das angefochtene Urteil an nicht geltend gemachter materiell rechtlicher Nichtigkeit aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO leidet. Das Erstgericht hat neben dem Wortlaut der als gefährliche Drohungen beurteilten Äußerungen (US 3) zwar disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch deren Sinn- und Bedeutungsgehalt als „gefährliche“ (in Verbindung mit ihrer Bezeichnung als „ernstlich“ im Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO ersichtlich damit gemeint auch ernstliche [RIS-Justiz RS0114639 [T6]; Ratz in Fuchs/RatzWK StPO § 281 Rz 19) Ankündigungen von zumindest Verletzungen am Körper (US 4) und zudem die Absicht des Angeklagten, dieOpfer dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen, festgestellt. Diese Urteilsannahmen sind für einen Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zwar notwendig, aber nicht hinreichend, weil Feststellungen zu einem zumindest bedingten, die Ernstlichkeit und den Sinn- und Bedeutungsgehalt umfassenden Vorsatz gänzlich fehlen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz,WK² StGB § 74 Rz 34; RIS-Justiz RS0092437).
Die vom Erstgericht in den Entscheidungsgründen im Feststellungsteil attestierte objektive Eignung der Äußerungen stellt eine rechtliche Beurteilung dar (RIS-Justiz RS0092448; RS0092255). Sie vermag diese fehlenden Feststellungen ebenso zu ersetzen, wie die Umschreibung der Taten im Referat der entscheidenden Tatsachen nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (RIS-Justiz RS0114639 [T1,T4, T5 und T13]).
Ausgehend davon ist dem Berufungsgericht auf Basis des konstatierten Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite eine abschließende rechtliche Beurteilung der Taten und eine Subsumtion unter „das“ (richtig: die) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB derzeit nicht möglich. Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen gereicht dem Angeklagten zum Nachteil, weil die Urteilsannahmen den Schuldspruch nicht tragen. Er erfordert amtswegiges Einschreiten des Berufungsgerichts nach §§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO.
Weil damit schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist, war nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Notwendige Folge dieser kassatorischen Entscheidung ist auch die Aufhebung des Beschlusses nach § 494 StPO.
Mit seiner Berufung und der implizierten Beschwerde war der Angeklagte auf diese (kassatorische) Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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