15Os75/17v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. März 2017, GZ 84 Hv 55/16x 22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. November 2016 in Wien Herbert H***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), indem er sich mit entblößtem Unterkörper auf dessen Bett setzte und äußerte „Wenn du mir keinen bläst, dann bring' ich dich um!“, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Oralverkehrs, zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, „die zweifellos bereits vorhanden gewesene Traumatisierung des Herbert H***** aufgrund früherer Erlebnisse“ reiche nicht aus, um eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anzunehmen, den Feststellungen lasse sich nicht entnehmen, ob die Drohung ernst gemeint war oder ob es sich um eine „Provokation“ gehandelt habe, orientiert sie sich nicht an den erstrichterlichen Feststellungen zum Sinn und zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beschwerdeführers, wonach er dem Opfer ein von seinem Willen abhängiges ernst gemeintes und sofort realisierbares Übel, und zwar zumindest die Zufügung einer Körperverletzung, in Aussicht stellte und dies auch wusste (US 4; vgl RIS Justiz RS0092448 [T5]). Indem die Rechtsrüge behauptet, im Urteil werde bloß das subjektive Empfinden des Opfers wiedergegeben, nimmt sie nicht Maß an den Konstatierungen des Schöffensenats.
Weshalb eine Feststellung erforderlich sein sollte, ob der Beschwerdeführer homosexuell ist oder nicht, wird nicht klar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.