Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. Jänner 2026, GZ 37 Hv 120/25m 49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 6. Juni 2025 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F20.0 ICD-10) mit begleitendem Substanzenmissbrauch, wegen der er zu den Tatzeitpunkten zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war,
A/ * P* eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er diesem zumindest einen wuchtigen Schlag mit einer Tasse ins Gesicht versetzte, sodass diese zerbrach, und ihm anschließend zumindest drei Mal mit der Hand ins Gesicht schlug, wodurch der Genannte Rissquetschwunden im Bereich der Nase und an der rechten Wange, eine teilweise Verrenkung des Zahnes des zweiten Halswirbels sowie Hämatome im Gesichtsbereich erlitt;
B/ * B* und * E* durch die Äußerungen „Ich habe heute zwei Leute in Z* umgebracht und jetzt seid ihr dran.“ und „Ich werde euch alle töten!“ unter gleichzeitigem Vorzeigen seiner blutverschmierten Hand gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen,
und dadurch Taten begangen, die zu A/ als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und zu B/ als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB mit einer (jeweils) ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (lit a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Dem Einwand der Mängelrüge (nominell Z 5 fünfter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss von dem im Urteil zu A/ dargestellten objektiven Geschehensablauf (US 3 –Versetzen mehrerer kräftiger Schläge ins Gesicht des Tatopfers, darunter auch eines derart wuchtigen Schlages mit einer Tasse, sodass diese zerbrach) auf eine Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (US 4 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[5] Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist auch kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) darin zu erblicken, dass die Tatrichter einerseits vom Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (§ 11 StGB) des Betroffenen im Tatzeitpunkt und andererseits (zu A/) von einer Absicht des Betroffenen auf Zufügung einer schweren Verletzung ausgingen (US 3). Denn die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Unfähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, können nach den Kriterien der Logik und Empirie ohne Weiteres nebeneinander bestehen (RIS Justiz RS0117402). Urteilsaussagen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beziehen sich im Übrigen allein auf die Schuldebene und berühren die Frage der Bildung des tatbestandsmäßigen Vorsatzes nicht (RIS-Justiz RS0088967, RS0090295 [T4]).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 [lit a]) mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen den Bedeutungsinhalt und die Ernsthaftigkeit der zu B/ inkriminierten Äußerungen bestreitet, vernachlässigt sie die zur prozessordnungsgemäßen Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ( RIS Justiz RS0099810 ). Danach kam es dem Betroffenen bei seinen (in den Entscheidungsgründen im Wortlaut wiedergegebenen) Äußerungen unter gleichzeitigem Vorzeigen seiner blutverschmierten Hand darauf an, * B* und * E* in Furcht und Unruhe zu versetzen und bei ihnen dadurch den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung des bevorstehenden Todes zu wecken (US 3).
[7] Soweit der Beschwerdeführer zu B/ eine „explizite Begründung“ dieser Urteilsaussagen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernsthaftigkeit der Äußerungen vermisst (der Sache nach Z 5 vierter Fall), übergeht er deren Ableitung durch das Schöffengericht aus Angaben der Tatopfer zum Tatgeschehen, aus deren Wahrnehmung von Blutanhaftungen und aus vorhandenen Videoaufnahmen (US 4 f; RIS Justiz RS0092437). Dass aus dem Wortlaut und den Begleitumständen für den Betroffenen auch günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (vgl RIS Justiz RS0092588, RS0123503).
[8] Die Forderung nach „Feststellungen zur Geeignetheit der Drohung“ (Z 9 lit a) wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (siehe aber RIS Justiz RS0092448).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 429 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete; ON 46.2) Berufung folgt (§ 285i StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden