Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der Privatbeteiligten B* C* gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. September 2025, Hv*-17, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers MMag. Schwetz durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Privatbeteiligten B* C* wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch Punkt A./2./, demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und insoweit zu Recht erkannt:
A* wird vom Vorwurf, er habe D* E* am 13. Jänner 2025 nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs zur Abstandnahme des Erzählens, dass sie Geschlechtsverkehr hatten, indem er kurz vor der UdU der Genannten sagte, sie komme nie wieder aus der Anstalt raus und auf „Stufe 4“, heißt sinngemäß sie werde einer engmaschigen Bewachung zugeführt , gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Wegen der verbleibenden Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB wird über ihn unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Privatbeteiligten die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten sowie dem Angeklagten die übrigen Kosten zweiter Instanz zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen teilweisen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Privatbeteiligte B* C* wurde mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte in ** Personen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit zu Unterlassungen genötigt, und zwar
„1./ B* C*
a./ am 10. April 2023 zur Abstandnahme des Erzählens, dass sie sich geküsst haben, indem er zu ihr äußerte, dass sie nie wieder aus dem Gefängnis [..] komme, wenn sie jemanden von den Küssen erzähle;
b./ am 12. April 2023 zur Abstandnahme des Erzählens, dass er sie nackt gesehen hat, indem er zu ihr äußerte, dass sie nie wieder aus dem Gefängnis komme, wenn sie jemandem davon erzähle;
2. D* E* am 13. Jänner 2025 nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs zur Abstandnahme des Erzählens, dass sie Geschlechtsverkehr hatten, indem er kurz vor der UdU der Genannten sagte, sie komme nie wieder aus der Anstalt raus und auf „Stufe 4“, heißt sinngemäß sie werde einer engmaschigen Bewachung zugeführt“ .
Bei der Strafbemessung wog seine Unbescholtenheit mildernd, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und, dass der Angeklagte die Taten unter Missbrauch seiner Autoritätsstellung begangen hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die primär einen Freispruch anstrebt. Die von der Privatbeteiligten B* C* angemeldete Berufung wurde weder schriftlich noch in der Berufungsverhandlung ausgeführt.
Die Berufung des Angeklagten ist zum Teil berechtigt.
Soweit er einen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) hinsichtlich Punkt A./1./b./ verortet, weil die Zeugin B* C* in der Hauptverhandlung keine Drohung seinerseits am 12. April 2023 beschrieben habe, bekämpft er im Ergebnis die Beweiswerterwägungen des Erstgerichts, ohne einen unter Nichtigkeitsaspekten tauglichen Mangel in der Urteilsbegründung aufzuzeigen. Im Übrigen übergeht er den Umstand, dass die Zeugin eingangs ihrer (über zwei Jahre nach den in Rede stehenden Vorwürfen durchgeführten) Einvernahme vor Gericht bestätigte, bei ihrer zurückliegenden Befragung die Wahrheit gesagt zu haben (S 20 in ON 16) und im Verlauf ihrer Vernehmung wiederum ausdrücklich betonte, vom Angeklagten „zwei Mal bedroht worden“ zu sein (S 24 in ON 16). In diesem Zusammenhang erweist sich ihre Erklärung, auf Grund der Drohungen die Vorwürfe zunächst verneint zu haben, als durchaus lebensnah.
Auch die Schuldberufung kann hinsichtlich Punkt A./1./a./ und A./1./b./ keine Bedenken an der Beurteilung des Erkenntnisgerichts wecken:
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl, WK StPO § 258 Rz 25 ff).
Im gegenständlichen Verfahren schilderte B* C* die Vorfälle vom 10. und 12. April 2023 im Wesentlichen gleichlautend (S 5 ff in ON 3.4, S 20 ff in ON 16), wobei die darüberhinaus berichteten Geschehnisse am Abend des 12. April 2023, zu welchen auch der Zeuge BI F* bemüht wurde, in keinem entscheidungswesentlichen Zusammenhang mit dem Aufeinandertreffen des Angeklagten mit der Zeugin nach dem Duschen stehen.
Das Argument, wonach sich „jedenfalls der Verdacht, dass die Zeugin C* eifersüchtig auf die Zeugin E* war“ ergeben würde, erschöpft sich in einer bloßen Vermutung. Auch fällt auf, dass die Zeugin C* keinesfalls versucht hat, den Angeklagten über Gebühr zu belasten, zumal sie den Angeklagten ihren Angaben zufolge in beiden Fällen freiwillig geküsst habe.
Ein Ablesen der von der Zeugin B* C* zur Vernehmung mitgebrachten Unterlagen, wurde ihr ohnehin verwehrt (S 20 und 24 in ON 16).
Dem in der Berufungsverhandlung nicht wiederholten Antrag (vgl RIS-Justiz RS0099099, RS0099178 ua) auf Einholung der Dienstpläne für den 10. April 2023 und 12. April 2023 zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 10. April 2023 nicht Dienst gehabt habe und am 12. April 2023 nicht im Therapiebetrieb eingeteilt gewesen sei, wäre schon vor dem Hintergrund nicht näher zu treten, dass sich der Angeklagte in seinen Aussagen auf diesen Umstand zu keinem Zeitpunkt berufen hat.
Insoweit das Berufungsvorbringen der Beweiswürdigung des Erstgerichts die eigene Verantwortung des Angeklagten entgegenhält, zeigt es keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf, die dem Erstgericht unterlaufen wären.
Auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen ist zulässig und bei sich leugnend verantwortenden Angeklagten in der Regel methodisch nicht zu ersetzen (vgl RIS- Justiz RS0098671, RS0116882).
Der Rechtsrüge ist mit Blick auf Punkt A./1./a./ und A./1./b./ an dieser Stelle zu erwidern, dass der Bedeutungsinhalt (Sinngehalt) einer Drohung (Ernstlichkeit) eine Tatfrage ist, während die Frage der Besorgniseignung eine solche der rechtlichen Beurteilung ist (vgl RIS-Justiz RS0092448). Warum – ausgehend vom zu A./1./a./ und A./1./b./ festgestellten Sachverhalt (vgl RIS-Justiz RS0099810) - der Äußerung eines Justizwachbeamten gegenüber einer Untergebrachten, diese würde die Anstalt nicht mehr verlassen können, wobei die Äußerung mit einem gewünschten Verhalten in Verbindung gebracht wird, nicht geeignet sein sollte, dem Gegenüber Besorgnis darüber einzuflößen, die Maßnahme könnte unabsehbare Zeit fortdauern, vermag die Berufung nicht darzulegen. Dass es sich beim Angeklagten um kein mit bedingten Entlassungen befasstes Entscheidungsorgan handelt, steht der Beurteilung des Erstgerichts zur Besorgniseignung nicht entgegen, können doch auch negative Meldungslegungen auf die Erfolgsaussichten einer bedingten Entlassung oder auch von Lockerungen Einfluss nehmen.
Zu Punkt A./2./, respektive der Zeugin D* E*, ist auszuführen, dass diese insbesondere deshalb glaubwürdig erscheint, weil sie einräumt, am Interesse des Angeklagten an ihrer Person Gefallen gefunden zu haben, weshalb auch die von ihr beschriebenen Intimitäten einverständlich erfolgt seien. Für den Berufungssenat ergeben sich in Gesamtschau der Beweisergebnisse keine Bedenken an den von ihr geschilderten Geschehnissen. Dies gilt auch für die unter Punkt A./2./ angeführte Äußerung.
Allerdings zeigt die Schuldberufung zutreffend auf, dass mit Blick auf die Gesamtsituation hier an der subjektiven Tatseite berechtigte Zweifel bestehen. Das Berufungsgericht sah sich daher in diesem Umfang zu einer Beweiswiederholung durch die Verlesung der Angaben der Zeugin D* E* veranlasst. Es ergibt sich daraus folgende von den ansonsten unbedenklichen erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen abweichende Feststellung:
Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Angeklagte am 13. Jänner 2025 bei der gegenüber D* E* getätigten Äußerung (A./2./) auch nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, die Genannte dadurch mit einer Verletzung an der Freiheit zu bedrohen.
Zu dieser Annahme gelangt das Berufungsgericht, weil D* E* zu keinem Zeitpunkt ein für sie bedrohliches Verhalten des Angeklagten zum Ausdruck bringt. Vielmehr sei ihren Angaben zufolge nach dem einvernehmlichen Sexualkontakt unter anderem über die möglichen Konsequenzen – nicht nur für sie, sondern auch für den Angeklagten - gesprochen worden. Der Angeklagte habe sie getröstet (S 19 in ON 2.5, S 15 und S 17 in ON 16).
Es war daher in Ansehung des Punktes A./2./ mit einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen.
Für die verbleibenden beiden Vergehen der Nötigung war eine Strafneubemessung vorzunehmen. Mildernd ist wiederum die Unbescholtenheit des Angeklagten, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der Missbrauch der Autoritätsstellung durch den Angeklagten.
Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die strafbaren Handlungen zur Suspendierung des Angeklagten und damit zu nicht unerheblichen beruflichen Konsequenzen geführt haben. Es kann daher mit der Verhängung einer nach § 105 Abs 1 StGB alternativ angedrohten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, wobei sich 240 Tagessätze als tat- und schuldangemessen erweisen. Die Höhe des Tagessatzes stellt das Mindestmaß dar (§ 19 Abs 2 StGB) und berücksichtigt, dass der Angeklagte über ein Einkommen von EUR 1.200,00 bei zwei Sorgefplichten verfügt.
Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kommt auf Basis der vorliegenden Erschwerungsgründe aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht und kann nur durch Vollziehung der Geldstrafe die gebotene Effektivität der Sanktion erreicht werden, womit unter einem auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen wird.
Zur von der Privatbeteiligten B* C* ins Treffen geführten Retraumatisierung, welche sie durch die Vorfälle mit dem Angeklagten erlitten habe und die ihren Anspruch von EUR 3.000,00 rechtfertigen würde, liegen keine entsprechenden Unterlagen vor und wurden auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht beigebracht, weshalb die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg nicht zu beanstanden ist.
Ihr gänzlich erfolgloses Rechtsmittel löst daher die in § 390a Abs 1 StPO geregelten Kostenfolgen aus, sodass diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.
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