Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Jänner 2026, GZ 20 Hv 54/25i-34.2, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (1) und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 (richtig) Abs 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 1. Dezember 2025 in D*
(1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter * F* mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich 350 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diesem etwa 15 Faustschläge sowie zahlreiche Fußtritte versetzten und * M* zu einem Zeitpunkt, als * F* bereits am Boden lag und sich mit den Händen schützen wollte, in dessen Jackentasche griff und daraus das Bargeld entnahm, wobei die ausgeübte Gewalt eine schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des * F*, insbesondere eine Nasenbeinfraktur, einen gebrochenen Schneidezahn, zahlreiche Prellungen im Gesichts- und Thoraxbereich, eine blutende Nase sowie eine aufgeplatzte Oberlippe zur Folge hatte, weiters
(2) * F* gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm kurz nach der zu 1 beschriebenen Tat ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm entgegenhielt.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 (richtig) lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen zu den zugefügten Verletzungen und zum Bedeutungsinhalt der gefährlichen Drohung als unbegründet (Z 5 vierter Fall) ansieht, übergeht sie die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts (US 5 [iVm ON 2.2 S 6, ON 2.10 S 7, ON 13.3 S 3, ON 34.1 S 9 f] sowie US 8) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
[5] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810), wobei die Beschwerde die behauptete rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz methodengerecht ableiten muss (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).
[6] Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch 2 weder gerecht, indem sie Feststellungen zum Sinngehalt der Äußerung vermisst, aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 5) übergeht, noch, indem sie das Fehlen einer geeigneten Feststellungsbasis zur Beurteilung der (Rechtsfrage [RIS-Justiz RS0092538 und RS0092448 {T5}] der) Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, behauptet, aber nicht aus dem Gesetz ableitet, warum die insoweit getroffenen Konstatierungen zur rechtsrichtigen Beurteilung als gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB nicht ausreichen sollten.
[7] Gleiches gilt für den Einwand, das Vergehen der gefährlichen Drohung würde hier durch das Verbrechen des schweren Raubes infolge Konsumtion verdrängt, weil er nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts, sondern auf jener der urteilsfremden (US 5) Prämisse entwickelt wird, dass die gefährliche Drohung „offensichtlich der Sicherung der soeben erlangten Beute und der Ermöglichung der Flucht“ gedient habe.
[8] Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch 1 umfassten Tat nach § 143 Abs 2 erster Satz StGB. Soweit sie dabei die auf die Begehung als Mittäter (RIS-Justiz RS0089886 und RS0090006) bezogenen Urteilsfeststellungen (US 3 f und US 5 iVm US 1) übergeht, verfehlt sie – wie eingangs dargelegt – den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
[9] Die weitere Rügekritik versäumt es, aus dem Gesetz abzuleiten (siehe aber erneut RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Beurteilung einer Körperverletzung als an sich schwer im Sinn des § 84 Abs 1 StGB – im Fall einer wie hier festgestellten Tatbegehung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter – auch Feststellungen dazu voraussetzen sollte, dass „sämtliche Verletzungen von derselben Person durch dieselbe Tat zugefügt worden sind“.
[10] Weshalb die konstatierten körperlichen Beeinträchtigungen die rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0092554) der insgesamt herbeigeführten Verletzung als an sich schwer (dazu RIS-Justiz RS0092473 [T4] sowie Burgstaller/Schützin WK² StGB § 84 Rz 28) nicht tragen sollten, erklärt die Subsumtionsrüge ebenso wenig.
[11] Bezugspunkt der Sanktionsrüge (Z 11) ist nicht der Ausspruch nach Z 2, sondern ausschließlich jener nach Z 3 des § 260 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0132697). Die Überlegung, ein (hier im Übrigen nicht gegebener) Erfolg der Rechtsrüge ziehe Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nach sich, geht somit von vornherein ins Leere.
[12] Dem weiteren Vorbringen zuwider wurde die Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG vom Erstgericht hier zu Recht angewendet, weil Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ im Sinn der durch das Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105 geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt, in deren Anwendungsbereich (entgegen einer insoweit vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidung) § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt (15 Os 119/22x JBl 2023, 537 [verstSen], RIS-Justiz RS0134129).
[13]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die ausdrücklich angemeldete (ON 36), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[14]Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[15] Der Kostenausspruchberuht auf § 390a Abs 1 StPO.
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