Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Juli 2025, GZ ** 18.3, nach der am 20. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Loacker sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Durak durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A./) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.
Weiters wurde er gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, der Privatbeteiligten C* B* 100 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Dem Schuldspruch zufolge hat er in Wien C* B*
A./ am 2. März 2025 durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der Verständigung der Polizei nach einem Streit genötigt, indem er zu ihr sagte, er werde sie „krankenhausreif“ schlagen, wenn sie zur Polizei gehe;
B./ Anfang Februar 2025 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand auf den Mundbereich schlug, wodurch sie eine blutende Wunde am Zahnfleisch erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 20) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche (ON 22).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
In Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs 1 Z 4 StPO moniert der Berufungswerber zunächst die Abweisung eines von ihm am 22. Juli 2025 gestellten Beweisantrags bezüglich einer „Auswertung der Standortdaten des Angeklagten im Zusammenhang mit den Chats von C* B*“ und verweist dabei auf Seite 19 des lediglich sechs Seiten umfassenden Hauptverhandlungsprotokolls. Auf Seite vier dieses Protokolls findet sich ein „Antrag auf Einholung der Standortbestimmung bezüglich des Handys des Angeklagten, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte weder am 2. Februar noch am 2. März 2025 gegen Mittag einen direkten und unmittelbaren Kontakt mit C* B*“ gehabt habe (ON 18.2). Auf Seite 19 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 17. Juni 2025 stellte er zudem den Antrag „auf Vorlage der gesamten schriftlichen Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B*“… „zum Beweis dafür, dass die Angaben der Zeugin nicht der Wahrheit entsprechen zum Thema der Körperverletzung, der Scheidung, des Kinderwunschzentrums“, wobei er dazu näher ausführte, dass es sich um Chats zwischen dem Angeklagten und der Zeugin sowie Chats zwischen dem Angeklagten und ihrem Vater bzw ihrem Bruder handeln soll.
Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RISJustiz RS0118444). Der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RISJustiz RS0116987). Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (RISJustiz RS0099618).
Unter diesen Prämissen verfielen die Beweisanträge zu Recht der Abweisung, zumal der Angeklagte zu A./ am 2. März 2025 ein Zusammentreffen mit dem - zu dieser Zeit noch im selben Haushalt lebenden - Opfer zugestand (ON 15.1, 12) und die Tathandlungen zu B./ ohnehin nur mit Anfang Februar 2025 konkretisiert wurden. Inwieweit der Chatverlauf für die Frage nach der Zufügung einer Körperverletzung entscheidungsrelevant sein sollte, legt der Rechtsmittelwerber nicht konkret dar. Die Behauptung, dass „sehr wohl drinnen sein könne, dass sie von ihrem Vater und von ihrem Bruder instruiert“ worden sei, „wie sie sich in dieser Angelegenheit der Scheidung verhalten solle, damit sie ihre Aufenthaltstitel verlängern“ könne (ON 15.1, 19 f), zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab.
Ein Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten (RIS-Justiz RS0099353). Die pauschal beantragte „Auswertung“ eines längeren Kommunikationszeitraums, ohne konkrete Chats und deren Inhalte zu bezeichnen, ist ein solch unzulässiger Erkundungsbeweis (vgl aaO [T 18]).
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Der folglich zu behandelnden Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder der Zeugen und die Beweiskraft deren Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Selbst wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung des unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichters zu wecken. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Erwägungen vermag die Schuldberufung keine Zweifel an der umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Dieses unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung.
Dabei konnte es sich zum objektiven Tathergang insbesondere auf die nachvollziehbar für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin C* B* stützen und legte unter Würdigung sämtlicher wesentlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse schlüssig und lebensnah, zugleich aber auch in vom Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dar, wie es zu den Feststellungen gelangte und aus welchen Gründen es den Angaben der Zeugin folgte.
Demgegenüber begründete das Erstgericht empirisch einwandfrei und für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar, warum es der leugnenden Einlassung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.
Dem Erstgericht bei der Beweiswürdigung unterlaufene Fehler vermochte die Berufung nicht aufzuzeigen, ist doch der vom erkennenden Gericht gewonnene unmittelbare persönliche Eindruck entscheidend für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der in der Hauptverhandlung Vernommenen. Allein der Umstand, dass das Opfer nicht selbständig seine Verletzungen dokumentierte, vermag seine Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern, werden doch erfahrungsgemäß gerade im häuslichen Bereich Verletzungen nur selten unmittelbar zur Anzeige gebracht und dokumentiert. Dass die Verletzung im Mundbereich von der Zeugin E* nicht wahrgenommen wurde und ihr das Opfer nichts von Handgreiflichkeiten berichtete, vermag ebensowenig Bedenken gegen die ausführliche erstrichterliche Beweiswürdigung zu wecken. Dem Schuldspruch zufolge kam es zu einer Blutung am Zahnfleisch, was von außen im Regelfall nicht zu sehen ist. Genau dies ergibt sich auch aus der Aussage des Opfers (ON 11.2, 10). Zudem sah die Zeugin E*, die Chefin des Opfers, dieses nur ab und zu (ON 15.1, 8).
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und schlüssig aus dem objektiven Tathergang ab, was bei leugnenden Tätern in der Regel methodisch gar nicht anders möglich ist (RISJustiz RS0098671, RS0116882; Ratz aaO § 281 Rz 452).
Zuletzt verfehlt auch die auf § 281 Abs 1 Z 9a StPO gestützte Nichtigkeitsberufung ihr Ziel. Dem Monitum des Berufungswerbers, dass das Urteil zu A./ „keinerlei Feststellungen zum Tatbestandselement begründete Besorgniserregung getroffen“ habe, ist zu entgegnen, dass die Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (RIS-Justiz RS0092448 [T5]). Dabei ist nach einem objektiv-individuellen Maßstab darauf abzustellen, ob die bedrohte Person bei objektiver, unbefangener Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und persönlichen Beschaffenheit nach den konkreten Umständen des Falles den Eindruck gewinnen musste, der Täter sei in der Lage und willens, das Übel zu verwirklichen und solcherart einen bestimmenden Einfluss auf das Opfer auszuüben ( Schwaighoferin WK² StGB § 105 Rz 61 ff). Auf Tatsachenebene bedarf es daher lediglich (der hier vom Erstgericht auf US 5 getroffenen) Feststellungen zum Bedeutungsgehalt, zur Ernstlichkeit der Äußerung und zur konkreten Konstellation, in der die Äußerung erfolgte (RIS-Justiz RS0092437). Ob – wie vom Rechtsmittelwerber offenkundig releviert – die Drohung bei der Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregte, ist angesichts des normierten Merkmals der bloßen „Eignung“ zur Herbeiführung einer derartigen Folge hingegen ohne rechtliche Bedeutung (RIS-Justiz RS0092392; Jerabek/Ropperin WK² StGB § 74 Rz 33).
Im Hinblick auf die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sind die vom Erstgericht angeführten besonderen Strafbemessungsgründe zunächst dahingehend zu Lasten des Angeklagten zu ergänzen, dass der Angeklagte eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine Angehörige beging (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB), zumal es sich bei dem Opfer um seine frühere Ehefrau handelte, mir der er zu den Tatzeitpunkten noch zusammenlebte.
Weitere Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht ins Treffen zu führen. Durch die Verhängung der mit weniger als einem Viertel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bemessenen Freiheitsstrafe, die zudem zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, kann er sich nicht für beschwert erachten.
Zuletzt erweist sich auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche als unberechtigt.
Das Erstgericht hat die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite des Angeklagten getroffen. Der Zuspruch findet in den zivilrechtlichen Schadenersatzregeln der §§ 1295 ff, 1325 ABGB Deckung. Ausgehend von der festgestellten Verletzung erweist sich im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0031614) und gestützt auf § 1325 ABGB der Schmerzengeldzuspruch von 100 Euro als nicht überhöht. Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider handelt es sich dabei auch um keinen „symbolischen Betrag“, sondern gründete das Erstgericht den Zuspruch explizit auf die erlittenen Schmerzen (US 10).
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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