Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 3.901,15 brutto s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 29.1.2025, ** 15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 13.2.2023 bis 30.10.2023 bei der Beklagten als Elektrotechniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu einem Bruttomonatslohn von EUR 2.561,95 beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden.
Der Kläger begehrte EUR 3.901,15 brutto (darin jeweils brutto EUR 1.943,91 Weihnachtsremuneration, EUR 119,63 Weihnachtsremuneration zur Kündigungsentschädigung, EUR 144,50 Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung, EUR 22,74 Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung, EUR 1.538,23 Kündigungsentschädigung, EUR 132,14 Lohndifferenz Oktober 2023). Das Dienstverhältnis habe am 30.10.2023 durch ungerechtfertigte Entlassung geendet. Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt.
Die Beklagte bestritt. Der Kläger sei entgegen dienstlicher Anweisungen am 25.10.2023 und am 30.10.2023 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Zudem sei er am Firmenhandy telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der Kläger habe somit seine Pflichten beharrlich verletzt und damit einen Entlassungsgrund verwirklicht.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Es ging dabei von den Feststellungen auf den Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich ging es davon aus, dass der Kläger keine Pflichten verletzt habe, indem er am 25.10. und 30.10.2023 nicht zur Arbeit erschienen sei. Er habe keinen Entlassungsgrund verwirklicht. Die Beklagte habe das Dienstverhältnis des Klägers am 29.9.2023 schriftlich zum 10.11.2023 gekündigt. Nach dem Kollektivvertrag könne sie das Dienstverhältnis aber nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum 15. und zum Letzten eines Kalendermonats kündigen. Der Kläger habe daher Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis 15.11.2023. Da im Dienstvertrag ein Monatslohn und kein Stundenlohn vereinbart worden sei, sei die Abrechnung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt. Es errechne sich ein noch offener Differenzanspruch von EUR 132,14 brutto. Die Höhe der Weihnachtsremuneration, der Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen und der Urlaubsersatzleistung sei nicht substantiiert bestritten worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mängelrüge
1.1. Die Beklagte moniert einen Begründungsmangel. Das Erstgericht habe den Anforderungen an eine überprüfbare und logisch einwandfreie Beweiswürdigung nicht entsprochen, weil das Verfahren aufgrund eines Formalfehlers des Urteils mangelhaft geblieben sei. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts erschöpfe sich großteils in einer wertungsfreien Zusammenfassung der Zeugenaussagen, sodass tatsächlich gar keine Beweiswürdigung vorliege.
1.2.Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Das Gericht hat die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Fehlen einer Begründung kann eine Verletzung der Begründungspflicht und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen (vgl Rechberger in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 3). Kein Begründungsmangel liegt jedoch vor, wenn in einer Entscheidung in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt ist, warum auf Grund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122, RS0040165). Dazu muss das Gericht nachvollziehbare Überlegungen anstellen, sich aber nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen (vgl RS0040165 [T2, T3]).
Diesen Anforderungen genügt das bekämpfte Urteil.
1.3. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit den Beweisergebnissen - darunter auch mit den Aussagen der Zeugen C*, D* und E* - hinreichend auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat es auf die Blg ./C Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass der Eintrag vom 10.10.2023 auf dem von der Beklagten übermittelten Teams-Protokoll die Auffassung des Klägers, er müsse nicht jeden Tag um 7 Uhr im Lager erscheinen, sondern lediglich, wenn eine diesbezügliche Weisung am Vortag erteilt werde, bestätige. Eine gegenteilige Auffassung widerspreche zudem der Gleitzeitvereinbarung. Hinsichtlich des weiteren Eintrags vom 15.1.2024 würdigte das Erstgericht den Umstand, dass dieser erst nach Ende des Dienstverhältnisses und nach Erhalt des Aufforderungsschreibens des Klägers vom 11.1.2024 erstellt wurde (ON 15, S. 7). Hinsichtlich der Einteilung für 25.10.2023 folgte das Erstgericht dem Kläger, der einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe (ON 15, S. 6). Es setzte sich in diesem Zusammenhang auch mit den Angaben der Zeugin D* auseinander. Auch wenn diese nicht erwähnt habe, dass dem Kläger am 24.10.2023 mitgeteilt worden sei, dass er doch nicht mit F* mitfahren solle, spreche für die Aussage des Klägers, dass sich F* keinen Treffpunkt mit dem Kläger ausgemacht habe (ON 15, S. 5).
1.4. Die von der Beklagten zitierte Feststellung zum Betriebsurlaub am 27.10.2023 und dem Nichterscheinen des Klägers am 30.10.2023 betrifft überwiegend Umstände, die zwischen den Parteien nicht strittig waren. Dass der Kläger am Vortag (29.10.2023) kontaktiert worden wäre, behauptete auch die Beklagte nicht. Das Erstgericht verweist in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellungen zur bestehenden Arbeitswilligkeit des Klägers auf die überzeugende und glaubwürdige Parteieneinvernahme des Klägers. Dies ist auch auf den 30.10.2023 zu beziehen.
Welche weiteren Feststellungen aufgrund der aus ihrer Sicht unzureichenden Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen und des Geschäftsführers der Beklagten überhaupt mit einem Begründungsmangel behaftet sein sollen, legt die Beklagte nicht dar und bringt damit auch insoweit keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels zur Darstellung.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.
2 . Beweisrüge
2.1. Die Beklagte bekämpft folgende Feststellung:
„Der Kläger verstand die weitere für die Restarbeitstage geltende Vereinbarung so: Er werde für jeden Arbeitstag insoferne eingeteilt, als ihm spätestens am Vortag mitgeteilt wird, ob er sich um 07:00 Uhr morgens im Lager einfinden oder mit einem Techniker als Helfer mitfahren soll, von dem er vorab zu kontaktieren gewesen wäre. Ein Mitarbeiter („G*“) kommt zweimal wöchentlich mit neuem Material ins Lager.“
Sie begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„Hinsichtlich der Restarbeitstage wurde folgendes vereinbart: Er sollte für jeden Arbeitstag insofern eingeteilt werden, als ihm spätestens am Vortag mitgeteilt wird, ob er planmäßig mit einem Techniker als Helfer mitfährt, von dem er vorab zu kontaktieren gewesen wäre. Wenn der Kläger jedoch keinem Techniker zugeteilt worden ist, so wurde vereinbart, dass er um 07:00 im Lager zu sein hätte, um von dort aus mit einem Techniker mitzufahren oder im Lager zu arbeiten. Ein Mitarbeiter („G*“) kommt zweimal wöchentlich mit neuem Material ins Lager.“
2.2. Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger / Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN).
Eine gesetzmäßige Beweisrüge setzt voraus, dass zwischen der bekämpften und der alternativ angestrebten Feststellung ein inhaltlicher Widerspruch besteht, weil die bekämpfte Feststellung ersetzt werden soll (vgl RS0041835 [insbesondere T2], RS0043150 [T9]).
2.3. Der letzte Satz der bekämpften Feststellung stimmt mit dem letzten Satz der begehrten Ersatzfeststellung überein. Insofern liegt keine gesetzmäßige Beweisrüge vor.
Auch der übrige Teil der begehrten Ersatzfeststellung könnte neben die bekämpfte Feststellung treten, die nur eine Aussage zum Verständnis des Klägers trifft. Es fehlt damit auch insoweit an einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge, da sie einen Sachverhalt formuliert, der mit der bekämpften Feststellung gar nicht in Widerspruch steht, und ohne sie zu ersetzen, hinzu treten könnte. Wäre die begehrte Feststellung relevant, könnte (nur) ein sekundärer Feststellungsmangel verwirklicht sein, der allerdings der Rechtsrüge zugehört (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 , § 496 Rz 10).
Im Übrigen überzeugt weder das Argument der Beklagten, ein allfälliges Missverständnis wäre bereits weit vor dem 25.10.2023 aufgefallen – das Gespräch fand am 10.10.2023 statt und es waren bis 25.10. gerade einmal zwei Wochen vergangen – noch ist es lebensfremd, dass ein gekündigter Mitarbeiter bis zum Beschäftigungsende dienstfrei gestellt wird.
2.4. Die Beklagte bekämpft weiters folgende Feststellung: „Der Kläger erhielt kein entsprechendes E-Mail, er wurde aber über diesen Umstand informiert. Ihm wurde aber noch nicht gesagt, wo sich der Kläger am 25.10.2023 einfinden sollte. Am 24.10.2023 wurde der Kläger von D* telefonisch informiert, dass ein anderer Helfer eingeteilt worden sei. Auf die Frage, was er tun solle, sagte D* dem Kläger, dass er zu Hause bleiben solle. Am 25.10.2023 erschien der Kläger nicht im Lager, da er am Vortag nicht zum Dienst eingeteilt worden war. Der Kläger erhielt am selben Tag gegen 07:00 Uhr einen Anruf von einer Mitarbeiterin der Beklagten. Als der Kläger daraufhin am Vormittag mehrmals versuchte, bei der Mitarbeiterin der Beklagten zurückzurufen, erhielt er keine Antwort.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Der Kläger erhielt kein entsprechendes E-Mail, er wurde aber über diesen Umstand aber am 19.10.2023 und ein weiters Mal am 24.10.2023 informiert. Ihm wurde von Frau D* aber noch nicht gesagt, wo sich der Kläger am 25.10.2023 einfinden sollte. Am 25.10.2023 erschien der Kläger gar nicht zur Arbeit. Der Kläger erhielt am selben Tag in der Früh Anrufe von Mitarbeitern der Beklagten. Auf diese Anrufe reagierte der Kläger jedoch nicht.“
Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass dem Kläger gesagt worden wäre, wo er sich am 25.10.2023 einfinden hätte sollen. Das Erstgericht begründete die von ihm getroffene Feststellung mit der Aussage des Klägers, für die auch spreche, dass sich der Techniker keinen Treffpunkt mit dem Kläger ausgemacht hatte (ON 15, S. 5). Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wieso dem Techniker die Telefonnummer des Klägers erst um 8:17 gemailt wurde, wenn der Kundentermin in ** für 8 Uhr fixiert war (Blg ./14 „Fixtermin 25.10. 8:00“) und sich der ** Standort der Beklagten im ** Bezirk befindet. Dass der Techniker am 25.10.2023 nicht vom Lager/Standort der Beklagten losgefahren war, ergibt sich aus der Mitteilung des Zeugen E* in Blg ./8. Es erschließt sich nicht, wie der Kläger wissen hätte sollen, dass er um 8 Uhr bei dem Kundentermin in ** sein sollte, wenn ihm kein Treffpunkt mitgeteilt worden war. Hätte er sich um 8 Uhr im Lager/Standort der Beklagten befunden, hätte er keinesfalls rechtzeitig beim Kundentermin sein können.
Auch wenn Mitarbeiter der Beklagten versucht haben, den Kläger am 25.10.2023 telefonisch zu erreichen, ist daraus nicht zwingend abzuleiten, dass dem Kläger am Vortag nicht mitgeteilt worden wäre, dass er doch nicht mit dem Techniker mitfahren soll. Aus der Blg ./14 ergibt sich, dass am 19.10.2023 der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter sowie die Schlagbohrmaschine als Hilfestellung für den Techniker vorgesehen waren. Für den 24.10.2023 findet sich kein Eintrag. Das schließt aber nicht aus, dass es am Vortag noch zu einer Einteilungsänderung gekommen ist. Ohne Bekanntgabe eines Treffpunkts mit dem Techniker war dem Kläger jedenfalls nicht möglich, beim Kundentermin dabei zu sein. Das musste auch der Zeugin D* bewusst sein.
Der Beklagten gelingt es damit insgesamt nicht, erhebliche Zweifel an der bekämpften Feststellung zu wecken.
2.5.Gemäß § 272 ZPO ist der erkennende Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie an Hand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten.
2.6. Die Beklagte bekämpft weiters folgende Feststellung: „ Am 30.10.2023 (dem nächsten Arbeitstag nach dem 25.10.2023) erschien der Kläger ebenso nicht im Lager, da er am Vortag nicht kontaktiert worden war. Um 7:00 Uhr versucht D* den Kläger telefonisch zu erreichen. Als der Kläger um 8.00 Uhr zurückrief erklärte D* dem Kläger, dass er mit einem Techniker hätte mitfahren sollen .“
Sie begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„Am 30.10.2023 (dem nächsten Arbeitstag nach dem 25.10.2023) erschien der Kläger ebenso nicht im Lager. Auch an diesem Tag versuchte D* erfolglos, den Kläger in der Früh telefonisch zu erreichen.“
Großteils stimmt die begehrte Ersatzfeststellung mit der bekämpften Feststellung überein. Insofern liegt keine gesetzmäßige Beweisrüge vor. Insbesondere steht der letzte Satz der bekämpften Feststellung nicht im Widerspruch zur begehrten Ersatzfeststellung. Dass die Zeugin D* in der Früh erfolglos versucht hatte, den Kläger zu erreichen, schließt nicht aus, dass der Kläger um 8 Uhr zurückrief. Der letzte Satz der bekämpften Feststellung könnte daher zur Ersatzfeststellung hinzutreten.
Die genaue Uhrzeit des Anrufs der Zeugin hat keine weitere Bedeutung. Letztlich spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger bei seinem Rückruf die Zeugin D* oder eine andere Mitarbeiterin der Beklagten erreichte.
Der Geschäftsführer der Beklagten gab zwar an, dass sich der Kläger am 30.10.2023 überhaupt nicht telefonisch gemeldet habe. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er selbst nie ein Telefonat mit dem Kläger geführt hat und ein Rückruf des Klägers – der keinen besonderen Inhalt hatte, sondern lediglich die Mitteilung, dass der Kläger mit einem Techniker mitfahren hätte sollen – dem Geschäftsführer möglicherweise gar nicht zur Kenntnis gelangt ist. Im Übrigen wäre auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger am 30.10.2023 auf den verpassten Anruf nicht reagiert haben soll, auf das E-Mail mit der Entlassung aber (unstrittig) binnen weniger Minuten antwortete.
3. Aktenwidrigkeit
Die Beklagte moniert eine Aktenwidrigkeit. Das Erstgericht habe die Aussage der Zeugin D* falsch wiedergegeben.
3.1.Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden kann, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung, können daher weder eine Aktenwidrigkeit bilden noch gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen (RS0043347).
3.2. Bei der von der Beklagten zitierten Passage in der Beweiswürdigung handelt es sich tatsächlich um keine Wiedergabe der Aussage der Zeugin D*. Die Angaben der Zeugin wurden vom Erstgericht im Konjunktiv wiedergegeben. Die als Aktenwidrigkeit beanstandete Passage ist hingegen im Indikativ formuliert und es wird aus dem Zusammenhang deutlich, dass es sich um Erwägungen des Erstgerichts handelt, warum es zur Feststellung gelangte, dass der Kläger am 19.10.2023 und am 24.10.2023 von D* telefonisch kontaktiert wurde und ihm am 24.10.2023 mitgeteilt wurde, dass er doch nicht mit F* mitfahren solle.
Eine Aktenwidrigkeit liegt folglich nicht vor.
4. Rechtsrüge
4.1. Zinsen
Die Beklagte wendet sich gegen den zugesprochenen Zinssatz.
4.1.1.Liegt eine Forderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen zuzusprechen (RS0116030 [T2]). Es ist Sache des Schuldners, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe (RS0116030 [T3]).
Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht iSd § 49a Satz 2 ASGG liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten oder eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlte (RS0116030 [T4]).
Unzutreffende Tatsachenbehauptungen ändern nichts an dem Anspruch auf Zinsen nach § 49a erster Satz ASGG (8 ObA 118/20s).
4.1.2.Ein Vorbringen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe, hat die Beklagte in erster Instanz nicht erstattet. Im Übrigen waren im Verfahren vorwiegend Fragen auf Tatsachenebene zu klären. Gegen den Zinsenzuspruch durch das Erstgericht bestehen keine Bedenken.
4.2. Urlaubsersatzleistung
Die Beklagte wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die Höhe der Urlaubsersatzleistung bzw der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf eine solche sei von der Beklagten nicht bestritten worden.
Dabei übersieht sie, dass es nicht um die Frage eines offenen aliquoten Urlaubsanspruchs bei Ausspruch der Entlassung geht, sondern um die Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung. Zu dieser Urlaubsersatzleistung (die als Annex zur Kündigungsentschädigung geltend gemacht wurde) hat die Beklagte nur vorgebracht, dass der Kläger berechtigt entlassen worden sei und daher keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe.
4.3. Entlassung
4.3.1. Die Beklagte moniert, dass auch unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen eine beharrliche Pflichtverletzung iSd § 82 lit f GewO 1859 vorliege. Dabei entfernt sie sich aber vom festgestellten Sachverhalt. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger die für seine Restarbeitstage geltende Vereinbarung so verstanden hätte, dass er sich entweder im Lager der beklagten Partei um 07:00 Uhr morgens einzufinden oder mit einem Techniker als Helfer mitzufahren hätte. Vielmehr hat das Erstgericht festgestellt, dass der Kläger die weitere für die Restarbeitstage geltende Vereinbarung so verstanden hat, er werde für jeden Arbeitstag insofern eingeteilt, als ihm spätestens am Vortag mitgeteilt wird, ob er sich um 7:00 Uhr morgens im Lager einfinden oder mit einem Techniker als Helfer mitfahren soll, von dem er vorab zu kontaktieren gewesen wäre. Ein Mitarbeiter („G*“) kommt zwei Mal wöchentlich mit neuem Material ins Lager.
4.3.2.Eine gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge liegt vor, wenn in ihr - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - aufgezeigt wird, dass dem Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls können die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl RS0043312). In der Rechtsrüge muss begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (RS0043312 [T9]). Eine gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge liegt überdies nur dann vor, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043312 [T14]).
4.3.3. Damit ist die Rechtsrüge der Beklagten zum Vorliegen eines Entlassungsgrundes nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts eine beharrliche Pflichtverletzung des Klägers verneint hat.
4.4. Lohndifferenz
Die vom Kläger geltend gemachte Lohndifferenz resultiert nach dem Vorbringen der Beklagten aus bei der Endabrechnung abgezogenen Minusstunden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Minusstunden im Oktober 2023 ausschließlich aus den vom Kläger selbst bis zum 10.10.2023 (zu wenig) verzeichneten Arbeitsstunden resultieren würden (ON 10, S. 3).
4.4.1.Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass für die Zulässigkeit eines Abzugs von Zeitschulden mit dem Normalstundensatz von auszuzahlenden Beträgen unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1155 ABGB maßgeblich sei, wessen Sphäre der Grund für das Unterbleiben der Arbeitsleistung zuzurechnen sei. Wenn der Arbeitgeber durch die Einteilung der Arbeit und die Vorgabe, dass mit der Erledigung der zugewiesenen Arbeit die Arbeitszeit ende, dem Arbeitnehmer unmöglich mache, allfällige Minusstunden abzuarbeiten, seien die Minusstunden der Sphäre des Beklagten zuzurechnen. Ein wirksames Abbedingen des § 1155 ABGB sei dann nicht zu prüfen, da eine solche Klausel unter den vorliegenden Umständen nach § 879 Abs 1 ABGB unwirksam wäre (9 ObA 35/24y).
4.4.2. Hier steht einem Abzug der Minusstunden aber schon Punkt 19a. 7. des anwendbaren Kollektivvertrags für Arbeiter des Eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes entgegen. Nach dem Kollektivvertrag ist eine Zeitschuld des Arbeitnehmers nur im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers und des unbegründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. Beides liegt gegenständlich nicht vor.
Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern allfällige Minusstunden bis 10.10.2023 der Sphäre des Klägers zuzurechnen sein sollten. Der Kläger war bis zu diesem Zeitpunkt als Techniker eingesetzt und hatte nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ihm zugeteilte Kundenaufträge abzuarbeiten.
5. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
6.Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.
7.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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