5R2/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Kommerzialrat Mag. Würfl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag.Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Neumayer Walter Rechtsanwälte KG in Wien, wegen EUR 93.941,60 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 1.7.2024, GZ **-80, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.878,52 (darin EUR 646,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Text
Entscheidungsgründe:
Am 22.5.2021 kam es an dem im Alleineigentum des Klägers stehenden Mehrparteienhaus in ** zu einem Brand, durch den das Dach und der Dachstuhl des Gebäudes erheblich beschädigt wurden. Der Brand wurde noch am selben Tag von der Feuerwehr unter Einsatz von erheblichen Mengen Löschwasser gelöscht. Durch den Brand und den Feuerwehreinsatz wurden Dach und Dachstuhl derart stark beschädigt, dass eine Neuerrichtung des Daches erforderlich wurde. Auch das Mauerwerk und die Böden der darunter liegenden Geschoße wurden durch Löschwasser stark beschädigt, auch deren Sanierung war unumgänglich.
Am Tag nach dem Löscheinsatz wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten betreffend die Schadenssanierung kontaktiert. Dieser hatte vom Brand über Mitteilungen der Feuerwehr Kenntnis erlangt und den Hauseigentümer ausgeforscht. Er drängte den durch die Geschehnisse verstörten, schlecht deutsch sprechenden Kläger unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Abwicklung mit dem Feuerversicherer, die Beklagte mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen noch am selben Tag zu beauftragen.
Im Zuge dieses Gespräches einigten sie sich darauf, dass die Beklagte zunächst die Entrümpelungs- und Entsorgungsarbeiten durchführt. Auch eine provisorische Beplanung des offenen Dachraumes sollte vorgenommenen werden. Erst nach Besichtigung durch einen Sachverständigen des Versicherers sollte der Umfang der weiteren Sanierungsarbeiten vereinbart werden. Die Arbeiten sollten von der Beklagten über den Versicherer direkt abgerechnet werden.
Der Kläger begehrte EUR 93.941,60 sA an Schadenersatz für durch unsachgemäße Arbeiten der Beklagten am Gebäude entstandene Schäden. Die Beklagte sei ua mit der Trocknung des Innenbereichs von Löschwasser und der Abdichtung des vom Brand zerstörten Daches beauftragt gewesen. Sie habe das Dach unsachgemäß mit dünnen Plastikfolien abgedeckt, sodass Regenwasser in das Gebäude eingedrungen sei. Dadurch sei es zu Folgeschäden (Schimmelbildung, verstärkte Durchfeuchtung der Böden und Wände bis in den Keller aufgrund wiederholter Regenwassereintritte) gekommen, deren Sanierung Kosten in Höhe des Klagsbetrags verursachen würde. Auch seien Trocknungsgeräte zwar aufgestellt, aber nicht in Betrieb genommen worden. Da Ende August 2021 von der Beklagten nach wie vor kein Kostenvoranschlag für die Sanierung gelegt worden sei, habe er keine weiteren Arbeiten beauftragt. Mangels Zahlung eines Ablösebetrages durch die Feuerversicherung habe er mit den Sanierungsarbeiten auch nicht beginnen können. Die Beauftragung eines anderen Fachunternehmens sei ihm auf Grund seiner finanziellen Lage und der Abtretung sämtlicher Versicherungsansprüche an die Beklagte nicht möglich gewesen.
Die Beklagte bestritt, wandte (im Berufungsverfahren nicht mehr releviert) fehlende Aktivlegitimation ein und brachte vor, der Kläger habe sie nur mit dringlichen Sanierungsarbeiten und Entsorgungsarbeiten (Abbruch) beauftragt. Mit dem Auftrag zur „Erstversorgung“ seien die Ansprüche des Klägers wider dessen Feuerversicherung an sie abgetreten worden. Auftragsgemäß habe sie die dringlichen Arbeiten inklusive einer provisorischen Abdeckung des offenen Daches der Brandruine mit Plastikplanen vorgenommen. Der Kläger habe über das Bauprovisorium hinaus die weiteren Sanierungsarbeiten nicht konkretisiert, sondern habe den Rücktritt vom Vertrag erklärt und vom Versicherer die Ablöse der Versicherungsleistung statt der Finanzierung der Wiederherstellung durch die Beklagte begehrt. Schließlich habe er sie von der Baustelle verwiesen. Die von ihr aufgestellten Entfeuchtungsgeräte habe der Kläger entfernt. Die Beklagte sei ihrer Warnpflicht, im Hinblick auf das Provisorium sei ein Auftrag zur Dachsanierung erforderlich, nachgekommen. Der Kläger habe trotz ihrer Warnung das bereits vom Brandwasser durchnässte Gebäude monatelang unabgedeckt gelassen, sodass Regen und Schneewasser eindringen habe können. Bei den geltend gemachten Schadensbehebungskosten handle es sich um Sowiesokosten, die durch das Löschwasser verursacht worden seien. Allfällige weitere Schäden seien durch den Verzug des Klägers mit der Auftragserteilung eingetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 3 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Klagsanspruch scheitere schon an der grundsätzlichen Voraussetzung der Kausalität. Der gesamte Schaden sei dem Kläger bereits durch das Feuer und den anschließenden Löscheinsatz der Feuerwehr entstanden. Dass der Schaden durch nachträgliche Umstände vergrößert worden wäre, habe der Kläger nicht unter Beweis stellen können. Denke man den Eintritt von Regenwasser weg, wäre der Kläger nicht besser gestellt gewesen als mit diesem. Da die Planen für eine provisorische Baustellenabdeckung geeignet, mangelfrei angebracht gewesen und im Bedarfsfall auch gewartet worden seien, scheitere das Klagebegehren auch an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Auch ein Verschulden sei nicht zu erkennen, da die Planen als Provisorium Starkwindereignissen nicht standhalten hätten müssen. Die Vorwürfe betreffend die fehlende UV-Beständigkeit und den unterlassenen Einsatz von Entfeuchtungsgeräten gingen mangels Kausalität für den behaupteten Schaden ins Leere. Eine allfällige Drucksituation bei Vertragsabschluss ändere nichts an den fehlenden Voraussetzungen für einen Ersatz des konkret bezeichneten Schadens. Eben dieser Schaden wäre auch ohne das behauptete Ausnützen einer Drucksituation durch die Beklagte und ohne Forderungsabtretung an die Beklagte entstanden bzw. nicht verringert worden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, eine Berufungsverhandlung anzuberaumen und dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu wird beantragt, das Urteil teilweise im klagsabweisenden Sinn abzuändern und im Übrigen aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I.Der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung war mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen, da seit der Aufhebung von § 492 ZPO durch BGBl I 2009/52 eine solche gemäß § 480 Abs 1 ZPO nur anzuberaumen ist, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält; das ist hier nicht der Fall.
II. Zur Mängelrüge
1.Der Kläger rügt eine Verletzung der Anleitungspflicht nach § 182 ZPO und argumentiert, das Erstgericht hätte ihn dahingehend anleiten müssen, dass es die eingetretene Wassermenge (Lösch- und Regenwasser) als wesentliche Entscheidungsgrundlage erachte.
1.1.Bei Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht muss der Rechtsmittelwerber darlegen, was er im Fall einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (RS0037325 [T5], RS0120056 [T2, T7, T8, T12], uva). Da die Berufung derartige Ausführungen unterlässt, ist die Verfahrensrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.2.Selbst bei gesetzmäßiger Ausführung wäre die Mängelrüge aber auch nicht berechtigt. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht der betroffenen Partei die Möglichkeit genommen hat, rechtserhebliche Tatumstände und Rechtsansichten zu ergänzen bzw zu präzisieren, die sie ohne Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (RS0037300 [T20]).
Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Das Erstgericht hat mit den Parteien in der vorbereitenden Tagsatzung vom 18.11.2022 (ON 16) insbesondere das Thema der Kausalität und die den Kläger dafür treffende Beweislast umfassend erörtert. Dabei hat es auch die vom Kläger in der Berufung aufgeworfene Frage, ob die Schäden durch den Löschwassereinsatz oder durch (Regen)Wasserschäden nach dem Einsatz der Beklagten entstanden sind, ausführlich besprochen und ferner darauf verwiesen, dass die Prozessförderungspflicht ua iS einer Beantragung geeigneter Beweismittel den Parteien obliegt. Im angefochtenen Urteil stützte es seine Entscheidung auf eben diese rechtlichen Grundlagen und wies das Klagebegehren ab. Es wäre somit am Kläger gelegen, vor Schluss der Verhandlung ein entsprechendes (weiteres) Vorbringen zur Kausalität zu erstatten sowie dafür wesentlich erscheinende weitere Beweisanträge zu stellen.
Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, dass der Nachweis ihrer Behauptungen durch die beantragten Beweise nicht gelungen ist (RS0036869 [T1, T2]; RS0037127 [T3]).
2. Als Begründungsmangel releviert der Kläger, das Erstgericht habe auf US 5-10 Negativfeststellungen getroffen, hätte jedoch aus den Beweisergebnissen positive Feststellungen zur Schadenskausalität treffen können und müssen.
Damit zeigt er aber keinen Begründungsmangel auf. Ein solcher läge vor, wenn nicht erkennbar wäre, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können (RS0040165 [T1]). Derartiges führt der Berufungswerber aber nicht ins Treffen.
Eine Begründung für die bemängelten Feststellungen ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen (US 9), sodass die Verfahrensrüge auch in diesem Punkt nicht erfolgreich ist.
III. Zur Beweisrüge
1.Soweit der Kläger jeweils den ersatzlosen Entfall der von ihm bekämpften Feststellungen begehrt, bringt er die Beweisrüge nicht gesetzeskonform zur Ausführung. Dazu wäre nämlich ua anzuführen, aufgrund welcher Beweisergebnisse welche Feststellung statt der bekämpften begehrt wird. Dem entspricht der Antrag, eine Feststellung zu rechtlich relevanten Themen habe „ersatzlos zu entfallen“, aber gerade nicht (vgl RS0041835 insb [T3]).
2. Bei dem auf S 10 der Berufung als unrichtig bekämpften Sachverhalt zitiert der Kläger bereits die vom Erstgericht getroffene Feststellung, „Bei diesen Arbeiten verwendete die Beklagte bzw. ihre Subunternehmerin nicht Planen, die der Kläger zum Abdecken der Möbel erworben und vor Ort deponiert hatte“ , falsch, indem er das Wort „nicht“ durch „die“ ersetzt. Daraus will er in der Folge unter Berufung auf allgemein gültige Erfahrungssätze zur Beschaffenheit solcher Möbelplanen zu den von ihm begehrten Ersatzfeststellungen gelangen. Da das Erstgericht aber gerade nicht die Verwendung der Möbelplanen zur Abdeckung feststellte, erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Kläger für solche Planen aufgestellten Erfahrungssätze.
3. Auch ein Eingehen auf die übrigen bekämpften Feststellungen kann unterbleiben, da die Beweisrüge dazu nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Dafür wäre es erforderlich anzugeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen (welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel) diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge des Klägers nicht gerecht. Weder setzt sie sich inhaltlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander noch enthält sie Ausführungen, auf welcher Grundlage die begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen wären. Der Kläger geht vielmehr ohne beweiswürdigende Überlegungen von einem (von ihm angenommenen) Sachverhalt aus.
Die Beweisrüge erweist sich damit als nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
IV. Zur Rechtsrüge
1.Da die Rechtsrüge von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen hat, führt der Kläger diesen Berufungsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus, wenn er in seinen Ausführungen davon abweicht (RS0043603 [T2]; RS0043312 [T12, T14]):
Das Erstgericht stellte – zu den in der Berufung beanstandeten Umständen – fest, dass die Verwendung UV-unbeständiger Planen durch die Beklagte für den Eintritt von Regenwasser nicht kausal war (US 5) und dass der Kläger (und nicht die Beklagte), der die Sanierungsarbeiten mit eigenen Leuten fortsetzte, die Maßnahmen zur Entfeuchtung des Mauerwerks nicht dem Stand der Technik entsprechend setzte (US 7). Ferner steht fest, dass der Kläger bei der Beklagten nicht ausdrücklich die völlige Trocknung des Mauerwerks in Auftrag gab (US 7). Wenn das Erstgericht eine aus diesen festgestellten Umständen abzuleitende Kausalität verneinte, so kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
2. Zur Begründung der Eignung des von der Beklagten verwendeten Materials und der mangelfreien Arbeit der Beklagten verwies das Erstgericht - in seiner Beweiswürdigung - auf das gerichtliche Sachverständigengutachten, sodass auch der relevierte (der Mängelrüge zuzuordnende) Begründungsmangel nicht vorliegt.
3.Die in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts enthaltene – entgegen der Behauptung in der Berufung schon auf den Einzelfall bezogene – Begründung, der Klagsanspruch scheitere an den Voraussetzungen der Kausalität, da dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, dass der Schaden durch nachträgliche Umstände vergrößert wurde, ist unter Zugrundelegung des getroffenen Sachverhalts zutreffend. Die Beweislast für den Kausalitätszusammenhang trifft den Geschädigten, sodass dazu vom Erstgericht getroffene Negativfeststellungen zu Lasten des Klägers gehen (RS0022686).
4. Inwiefern die Drucksituation des Klägers zu einem anderen Ergebnis führen sollte, zeigt der Kläger nicht auf. Sollte er den Vertrag mit der Beklagten unter einer Drucksituation abgeschlossen haben, ändert dies nichts daran, dass ihm der Nachweis der Kausalität der Sanierungsarbeiten der Beklagten für den geltend gemachten Schaden nicht gelungen ist.
5.Insoweit der Kläger die im Rahmen der Beweisrüge begehrten „Ersatzfeststellungen“ pauschal auch als sekundären Feststellungsmangel geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass derartige Feststellungsmängel nicht erfolgreich geltend gemacht werden können, wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RS0043480 [insb T15, T19]). Werden also zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung, selbst wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]).
5. Auch der Rechtsrüge war daher ein Erfolg zu versagen.
V.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
VI.Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.