JudikaturOLG Wien

5R45/25m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
30. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Marchgraber und den Kommerzialrat Mag. Krenn in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Julian Korisek MBA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GesmbH., FN **, **, vertreten durch die Neumayer Walter Rechtsanwälte KG in Wien, wegen EUR 20.800 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.1.2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung

I. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die mit der Berufungsbeantwortung als Beilage ./10 vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen .

und II. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.351,52 (darin enthalten EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe

Der am 20.3.2023 verstorbene Ehemann der Klägerin, D* B* [im Folgenden „Zeichner“), zeichnete am 3.2.2016 und am 4.4.2019 jeweils einen Zeichnungsschein für Substanzgenussrechte der Beklagten. Für die beiden Zeichnungen leistete er in Summe einen Veranlagungsbetrag von EUR 20.800 inklusive Agio. Das Bezirksgericht Mödling antwortete der Klägerin die Verlassenschaft nach dem Zeichner mit Einanwortungsbeschluss vom 3.11.2023 zu **-11 zur Gänze ein.

Der Zeichner war als erfahrener Anleger mit unternehmerischen Beteiligungen vertraut. Bei Zeichnung der Substanzgenussrechte der Beklagten waren ihm die Risiken, einschließlich des Wertverlustrisikos bis zum Totalverlust bekannt. Die Investitionsentscheidungen trafen der Zeichner und die Klägerin gemeinschaftlich, wobei der Zeichner die Zeichnungen vornahm. Der Zeichner entschied sich nach Abwägung der Risiken und der Investitionschancen, und weil er bereits sehr gute Erfahrungen mit einer Zeichnung zur gleichen Investition der Beklagten 2015 machte, zur Vornahme der beiden weiteren Zeichnungen (bekämpfte Feststellung). Es handelte sich um eine Beimischung zu bereits bestehenden Veranlagungen. Der Zeichner vertraute in die Investition, weil das Produkt die ersten Jahre gut funktionierte und Zahlungen fristgerecht erfolgten.

Weder der Zeichner noch die Klägerin lasen bei den Beratungsterminen zu den Zeichnungen den Prospekt. Er wurde ihnen auch nicht überreicht oder sonst zur Verfügung gestellt. In den Anlegerprofilen zu den Zeichnungen kreuzte der Zeichner bei der Rubrik „Risikobereitschaft“ jeweils „spekulativ“ an.

Der Passus im Zeichnungsschein, wonach eine Genussrechtsbeteiligung eine spekulative unternehmerische Beteiligung höchster Risikoklasse ist, hat den Zeichner und die Klägerin nicht beunruhigt, weil das Produkt nach ihren bisherigen Erfahrungen erfolgreich war.

Die für die Vertriebsleitung zuständige E* AG erstellte ein Informationsblatt (./F), das sie dem Vermögensberater des Zeichners zur Verfügung stellte, der es wiederum an seine Kunden weitergab. Außerdem war das Informationsblatt im Internet abrufbar. Grundlage für die Entscheidung zu den beiden Zeichnungen am 3.2.2016 und am 4.4.2019 waren nicht die Angaben im Informationsblatt, sondern die bereits getätigte und gut funktionierende Veranlagung in Substanzgenussrechte der Beklagten in Kenntnis bestehender Risiken.

Der Kapitalmarktprospekt (./1) enthält Risikohinweise. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich eine Kundenveranstaltung des Geschäftsführers der Beklagten in den Räumlichkeiten des Vermögensberaters auf das F*-Produkt oder die Substanzgenussrechte der Beklagten bezog. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zeichner von garantierten Gewinnausschüttungen von 6,7 % ausging.

Das Unternehmen der Beklagten kam erst nach 2019 in eine finanzielle Schieflage. Ab 2020 erfolgten wegen bestehender Verbindlichkeiten keine Auszahlungen mehr. Hintergrund war nicht die Fremdfinanzierung. Der Geschäftsführer der Beklagten wendete sich in diesem Zusammenhang mit einem Schreiben vom 30.7.2020 (./H) an den Zeichner.

Die Klägerin begehrte mit der am 4.6.2024 eingebrachten Klage Zahlung von EUR 20.800 sA. Sie macht Prospekthaftungs- und Schadenersatzansprüche geltend. Der Zeichner hätte sich bei vollständiger Information über die Risiken sowie über den Umstand, dass es keine garantierten Ausschüttungen gibt, gegen die Veranlagungen entschieden. Prospekt und Informationsblatt seien irreführend.

Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete insoweit Verjährung ein, als die Klägerin behaupte, der Zeichner habe an eine fixe, unabhängig vom Erfolg des Unternehmens auszuzahlende Ausschüttung geglaubt, und daraus Ansprüche ableite. In den Jahren 2017 bis 2020 habe es keine Ausschüttungen gegeben.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1 und 5 bis 12 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen, eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise dargestellten Sachverhaltsfeststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht vertrat es zusammengefasst die Auffassung, der Inhalt des Kapitalmarktprospekts habe keinerlei Einfluss auf die Anlageentscheidungen des Zeichners gehabt. Darüber hinaus seien darin zahlreiche Risikohinweise enthalten gewesen. Die Klägerin könne daher keinen Prospekthaftungsanspruch geltend machen.

Der Zeichner sei ein besonders erfahrener Anleger in Bezug auf die Veranlagung in Beteiligungen im Allgemeinen und die klagsgegenständlichen Veranlagungen im Konkreten gewesen. Er habe Kenntnis über die damit verbundenen Risiken und die Nachrangigkeit gehabt. Im Zeichnungsschein (./D = ./7) und im Prospekt (./1) werde auf die Nachrangigkeit und den Umstand hingewiesen, dass es sich um eine spekulative Beteiligung handle. Der Zeichner sei zudem von seinem Berater wiederholt auf die Risiken bis zum Totalverlust hingewiesen worden. Der Inhalt eines Informationsblatts sei, selbst wenn dieses zur Irreführung geeignet gewesen sein sollte, nicht kausal für die beiden Veranlagungsentscheidungen des Zeichners gewesen. Die Negativfeststellungen gingen zu Lasten der Klägerin. Das Unternehmen sei zudem erst 2020 und nicht durch Fremdfinanzierungen in Schieflage geraten. Selbst wenn der Zeichner von gesicherten Ausschüttungen ausgegangen wäre, könnte die Klägerin keinen Schadenersatzanspruch geltend machen, weil ein allfälliger Schadenersatzanspruch bei Klagseinbringung am 4.6.2024 nach § 1489 ABGB bereits verjährt gewesen wäre.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze kostenpflichtig stattgegeben wird; in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Erstgericht zurückverweisen.

Die Beklagte beantragte, die Berufung zurück- bzw. abzuweisen, und legte mit der Berufung eine Urkunde vor. Diese belege die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen, von der Klägerin jedoch bekämpften Feststellung.

Rechtliche Beurteilung

Ad I.:

1.Gemäß § 482 Abs 2 ZPO dürfen neue Beweise im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe vorgebracht werden. Das gilt allerdings nur für die Berufungsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit (RS0041812 [T1, T2]).

§ 482 Abs 2 ZPO verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RS0041965; vgl auch RS0041812 [T5]). Zur Widerlegung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung dürfen daher keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (vgl RS0041812 [T6]; siehe auch RS0041965 [T4]).

Wird – wie hier - erst im Berufungsverfahren ein neues Beweismittel vorgelegt, das die (Un-)Richtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen soll, ist darin ein Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken (RS0105484). Die von der Beklagten mit der Berufungsbeantwortung vorgelegte Urkunde ist daher zurückzuweisen.

Ad II.:

Die Berufung ist nicht berechtigt.

2.1 Die Klägerin bekämpft die Feststellung „ Der Zeichner entschied sich nach Abwägung der Risiken und der Investitionschancen, und weil er bereits sehr gute Erfahrungen mit einer Zeichnung zur gleichen Investition der Beklagten 2015 machte, zur Vornahme der beiden weiteren Zeichnungen “ (Ersturteil ON 16, Seite 6, erster Absatz) und begehrt folgende Ersatzfeststellung: „ Der Zeichner entschied sich aufgrund der Darstellung der Veranlagung im Informationsblatt Beilage ./F, und weil er bereits sehr gute Erfahrungen mit einer Zeichnung zur F* GmbH Co. 6. KG, welche ihm vom selben Vermögensberater empfohlen worden war, zur Vornahme der beiden klagsgegenständlichen Zeichnungen in Substanzgenussrechte der C* GMBH entschieden “.

Der Zeichner habe vor den beiden Zeichnungen am 3.2.2016 und am 4.4.2019 keine Veranlagung in Substanzgenussrechte der Beklagten vorgenommen. Die Aussage des Zeugen G* habe sich auf die beiden Veranlagungen am 3.2.2016 und am 4.4.2019 bezogen. Es sei auch gar nicht behauptet worden, dass es eine dritte Veranlagung in Substanzgenussrechte der Beklagten gegeben hätte. Zwar habe die Klägerin an einer Stelle ausgesagt, dass sie mit ihrem Ehemann dreimal in Substanzgenussrechte der Beklagten investiert hätte. Dabei habe es sich jedoch um ein Versehen der Klägerin gehandelt. Es sei zu einer Verwechslung mit einer anderen Veranlagung gekommen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe darauf hingewiesen, dass die Klägerin das mit dem F*-Produkt, bei dem es sich jedoch um ein anderes Produkt handle, verwechsle. Dies ergebe sich auch aus dem Anlegerprofil (./3). Der Zeuge G* habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Zeichner in das F*-Produkt investiert gehabt habe. Es gäbe auch keinen Zeichnungsschein und keine Zeichnungsbestätigung für eine dritte Veranlagung in Substanzgenussrechte der Beklagten.

Die Klägerin und der Zeichner hätten die Veranlagungsentscheidungen daher weder aufgrund zuvor erhaltener Informationen noch aufgrund von Erfahrungen mit derselben Veranlagung getätigt. Sie hätten ihre Entscheidung nur auf jene Information gründen können, die sie vor den Zeichnungen am 3.2.2016 und am 4.4.2019 erhalten haben. Dabei habe es sich, wie sowohl die Klägerin als auch der Zeuge G* mehrfach ausgeführt hätten, um das Informationsblatt der Beklagten (./F) gehandelt. Der Zeuge G* habe ausgesagt, dass das Informationsblatt die maßgebliche Grundlage für die Beratung und die dann getroffene Veranlagungsentscheidung gewesen sei.

Das Informationsblatt habe das für die Beteiligungsentscheidung wesentliche Risiko unverhältnismäßig verharmlost. Die darin enthaltenen Angaben zu Fremdkapital und Gewinnbeteiligung würden jenen im Kapitalmarktprospekt widersprechen. Sie seien auch zur Irreführung geeignet. Die Vorteile der Veranlagung seien überproportional dargestellt, während Risiken völlig ausgeblendet werden. Die Klägerin habe ihre Veranlagungsentscheidung zusammen mit dem Zeichner ausschließlich aufgrund der im Informationsblatt enthaltenen Informationen getroffen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die beiden Veranlagungen am 3.2.2016 und am 4.4.2019 bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Information über die mit dem Erwerb verbundenen Chancen und Risiken nicht gezeichnet.

2.2 Das Erstgericht traf die bekämpfte Feststellung aufgrund der Aussage des Zeugen G* (ON 12.4, S 19) und jener der Klägerin (ON 12.4, S 5 und S 6). Dass nicht der Inhalt des Prospekts sondern der Erfolg der ersten Zeichnung Grundlage für die Anlageentscheidung gewesen sei, ergebe sich aus deren Aussagen (Ersturteil ON 16, S 12f). Die Klägerin habe zur Investitionsentscheidung angegeben, dass 2016 Geld zur Verfügung gestand sei und man sich für eine weitere Veranlagung entschieden habe, nachdem die erste Veranlagung gut gelaufen sei. Dies habe auch der Zeuge G* bestätigt (Ersturteil ON 16, S 13). Das Gericht sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass die gute Erfahrung mit der vorausgehenden Veranlagung die Ursache für die Veranlagung und die beiden weiteren Zeichnungen in Kenntnis der bestehenden Risiken gewesen sei.

2.3Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, kann daher noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (OLG Wien, 11 R 28/25 u.a.; vgl auch Klauser/Kodek,JN ZPO18 § 272 ZPO, E 24/1 mwN).

Richtig ist zwar, dass der Geschäftsführer der Beklagten, H*, bei seiner Vernehmung auf eine mögliche Verwechslung der Klägerin mit dem F*-Produkt hinwies (ON 12.4, Seite 11). Er meinte aber auch, dass die Zeichnung dazu bereits 2010 und nicht erst 2015 erfolgt sei (ON 12.4, Seite 13, mittig). Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Vernehmung (ON 12.4, Seite 10 ff sowie Seite 28 ff) – trotz Nachfrage und Vorhalt einer Zeichnung im Jahr 2015 (ON 12.4, Seite 14) - nicht in Abrede gestellt, dass es eine dritte Emission von Substanzgenussrechten der Beklagten im Jahr 2015 gab. Über weitere Frage zu einer Veranlagung durch den Zeichner im Jahr 2015 in Substanzgenussrechte der Beklagten, dementierte er auch eine solche nicht (ON 12.4, Seite 15). Im Hinblick darauf ist es naheliegend, dass er die angesprochene Verwechslung nicht auf die Zeichnung von Substanzgenussrechten der Beklagten im Jahr 2015 an sich, sondern auf den Inhalt der Veranlagung (bestehende versus nicht bestehende Anlage) bezog. In diesem Zusammenhang sprach er auch die Verwechslung an (ON 12.4, Seite 11).

Der Aussage des Zeugen G* (ON 12.4, Seite 15 ff) ist keine klare Angabe dazu zu entnehmen, ob der Zeichner auch 2015 in Substanzgenussrechte der Beklagten investierte oder nicht. Er sprach zwar von einer Zweitzeichnung (ON 12.4, Seite 19), im weiteren Verlauf bezeichnete er die Veranlagung 2019 jedoch als eine Verlängerung der ersten Veranlagung im Jahr 2015 (ON 12.4, Seite 23).

Richtig ist zwar weiter, dass keine Urkunden zu einer Zeichnung von Substanzgenussrechten der Beklagten im Jahr 2015 vorliegen. Dem Erstgericht ist es aber nicht vorzuwerfen, dass es diese Feststellung ausschließlich aufgrund von Personalbeweisen getroffen hat. Es obliegt grundsätzlich der freien Würdigung des Erstgerichts, ob es bestimmte Tatsachen trotz fehlendem urkundlichem Nachweis aufgrund von Partei- oder Zeugenaussagen für erwiesen erachtet oder nicht. Unter Berücksichtigung aller Beweisergebnisse (vgl dazu RS0040123) bestehen keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

2.4 Die begehrte Ersatzfeststellung steht zudem in Widerspruch zu der unbekämpften Feststellung, wonach „ Grundlage für die Entscheidung der klagsgegenständlichen beiden Zeichnungen vom 3.2.2016 und vom 4.4.2019 [...] die bereits getätigte und gut funktionierende Veranlagung hinsichtlich der Beklagten in Kenntnis bestehender Risiken und nicht die Angaben im Informationsblatt “ waren (Ersturteil ON 16, Seite 10, vierter Absatz).

Der Entfall der bekämpften Feststellung würde im Hinblick auf die weiteren Feststellungen des Erstgerichts zum Kenntnisstand des Zeichners und zu seiner Vorstellung von der Veranlagung auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Die mangelnde Kausalität eines allfälligen Prospektfehlers – sei es im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktprospekt oder dem Informationsblatt – wie auch einer der Beklagten allenfalls zurechenbaren mangelhaften (Risiko-)Aufklärung ergäbe sich auch bei Entfall der bekämpften Festellung aus den verbleibenden (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts.

Ausgehend von den weiteren Feststellungen des Erstgerichts war dem Zeichner das Totalverlustrisiko zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl RS0108626) bekannt (Ersturteil ON 16, Seite 5f und Seite 7, vierte Absatz). Der Vermögensberater des Zeichners wies im Gespräch jeweils auch auf die Risiken einer Investition hin (Ersturteil ON 16, Seite 5). Weder der Zeichner noch die Klägerin verfügten über den (gemeint) Kapitalmarktprospekt (Ersturteil ON 16, Seite 6, dritter Absatz). Grundlage für die Veranlagungsentscheidungen zu den beiden Zeichnungen am 3.2.2016 und am 4.4.2019 waren nicht die Angaben im Informationsblatt (Ersturteil ON 16, Seite 10, vierter Absatz).

Der fehlende Kausalitätsnachweis resultiert damit einerseits aus dem Umstand, dass weder der Kapitalmarktprospekt noch das Informationsblatt einen Einfluss auf die Veranlagungsentscheidungen des Zeichners hatte. Andererseits steht aber ohnedies auch die Kenntnis des Zeichners von den Risiken der Veranlagung bis zum Totalverlustrisiko fest. Die Negativfeststellung zur Vorstellung des Zeichners in Bezug auf garantierte Gewinnausschüttungen (Ersturteil ON 16, Seite 11, dritter Absatz) geht – wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte - nach der allgemeinen Beweislastregel (vgl RS0037797) zu Lasten der behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin (siehe im hier interessierenden Zusammenhang auch RS0108626 [T4]).

3.Mangels (gesetzmäßig) ausgeführter Rechtsrüge hat die rechtliche Überprüfung des Ersturteils zu unterbleiben. Die Berufungswerberin legt nicht dar, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll (vgl dazu RS0043605; RS0043312). Wird in der Berufung – wie hier – lediglich ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Ersatzfeststellung eine andere rechtliche Schlussfolgerung zu erfolgen gehabt hätte, ist der Berufungsgrund der Rechtsrüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (vgl im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit RS0043542).

4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

5.Die ordentliche Revision ist mangels (gesetzmäßig) ausgeführter Rechtsrüge und damit mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz (ua RS0042903 [T10]).