Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geb. am **, öffentlicher Notar, **, vertreten durch Rainer-Rück Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B*-AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (EUR 30.000) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19.12.2024, ** 29, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war im September 1999 die Berufshaftpflichtversicherung des Notariats Dr. C*, in welchem der Kläger als Substitut tätig war. Als Dauersubstitut war er in diesem Vertragsverhältnis mitversichert. Am 30.9.1999 besuchten DDr. D* und seine damalige Verlobte, Dr. E*, das Notariat. Aufgrund der Abwesenheit des Notars Dr. C* übernahm der Kläger die Bearbeitung der Angelegenheit. Der Kläger beglaubigte die Unterschriften der Verlobten auf dem von diesen mitgebrachten Ehevertrag notariell, errichtete aber keinen Notariatsakt.
Im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck zu ** wurde die Haftung des Klägers gegenüber DDr. D* für jene Schäden, die diesem künftig daraus entstehen, dass der Ehevertrag vom 30.9.1999 deshalb nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, weil er nicht in Form eines Notariatsaktes geschlossen wurde, festgestellt.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8.9.2022 die Deckung für den Schadensfall ab.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Feststellung der Deckung aus dem Versicherungsverhältnis. Zusammengefasst brachte er vor, die Ausschlussgründe, auf die sich die Beklagte berufe, lägen nicht vor. Ihn treffe zwar unzweifelhaft ein Verschulden an der unterbliebenen Errichtung eines Notariatsaktes, keinesfalls könne ihm aber ein wenn auch nur bedingter Vorsatz unterstellt werden. Der Kläger habe natürlich gewusst, dass ein Ehevertrag zur Formgültigkeit der Errichtung eines Notariatsaktes bedürfe, es sei ihm schlichtweg ein Fehler passiert.
Die Beklagtebestritt die Deckungspflicht und berief sich auf die Ausschlussgründe der vorsätzlichen Pflichtverletzung nach Art 4.1.3. ABVN sowie § 152 VersVG. Die Deckung sei anhand der Feststellungen aus dem Haftungsprozess zu beurteilen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Dabei ging es neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt von den weiteren auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
Daraus sind für das Berufungsverfahren, nachfolgende bekämpfte Feststellungen hervorzuheben:
„Es kann nicht festgestellt werden, warum kein Notariatsakt erstellt wurde, sondern nur eine Beglaubigung der Unterschriften vom Kläger vorgenommen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in diesem Augenblick wusste oder es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er an einem (form)ungültigen Ehevertrag mitwirkte, weil dafür ein Notariatsakt erforderlich wäre und er somit seine Pflicht als Notar verletzen würde.“ (F 1)
„Der Kläger hielt es nicht ernstlich für möglich, dass durch sein Mitwirken am Ehevertrag entsprechende Schäden entstehen könnten, und er fand sich nicht damit ab.“ (F 2)
Rechtlichfolgerte es, dass die getroffenen Negativfeststellungen zur inneren Tatseite des Klägers zu Lasten der Beklagten gingen. Diese sei für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes beweispflichtig. Ein prima-facie-Beweis bestehe nicht. Dies gelte auch für § 152 VersVG, weil auch hier das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise Voraussetzung für den bedingten Vorsatz sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Im Rahmen der Rechtsrüge moniert die Beklagte, dass das Gericht die Feststellung F1 gar nicht treffen hätte dürfen, weil dem eine widerstreitende Außerstreitstellung entgegenstünde. So habe der Kläger vorgebracht: „Selbstverständlich wusste der Kläger schon damals, dass es für die Formgültigkeit eines Ehevertrags die Errichtung eines Notariatsaktes bedurfte“ (ON 9, S 5).
1.2.Da eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (RS0041851), muss das Rechtsmittel als Ganzes betrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die im Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind (RS0041851 [T8]; RS0111425).
Die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, geht der Beweisaufnahme stets voraus und hat nur die Prüfung zum Gegenstand, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist daher im Rahmen der Verfahrensrüge möglich (RS0040078 [T1]).
1.3.Vorliegend hat das Erstgericht, dadurch, dass es sich zur Begründung der getroffenen Negativfeststellung ausführlich mit den Beweisergebnissen der Parteien- und Zeugeneinvernahmen auseinandersetzte, implizit zu erkennen gegeben, dass es von keiner – wie von Beklagtenseite nunmehr ins Treffen geführten – Außerstreitstellung ausgegangen ist. Eine Unrichtigkeit dieser Ermessensentscheidung iSd § 266 Abs 3 ZPO vermag die Berufung nicht aufzuzeigen:
Das bezughabende Vorbringen des Klägers lautete nämlich vollständig: „Selbstverständlich wusste der Kläger schon damals, dass es für die Formgültigkeit eines Ehevertrags die Errichtung eines Notariatsaktes bedurfte. Fehler passieren aber nun einmal überall dort, wo gearbeitet wird („wo gehobelt wird, da fallen Späne“). Gerade aus diesem Grund gibt es ja auch – durchaus kostspielige – Haftpflichtversicherungsverträge“ (ON 9, S 5). Damit brachte der Kläger aber nur zum Ausdruck, dass er grundsätzlich wusste, dass es für die Formgültigkeit eines Notariatsaktes bedarf. Gleichzeitig schränkte er mit der Formulierung „Fehler passieren“ ein, dass es ihm „im Augenblick“ der Handlung gerade nicht präsent war.
Nur diese Auslegung des Vorbringens ist auch mit dem übrigen Vorbringen des Klägers „ Nun kann es in der Hektik des Alltags schon einmal passieren, dass es infolge stressbedingter geistiger Abwesenheit zu einem Formfehler kommt. Tagtäglich werden in Österreich hunderte rote Ampeln überfahren, obwohl doch jedem Führerscheinbesitzer klar sein dürfte, dass es verboten ist, bei Rot über eine Ampel zu fahren. In den seltensten Fällen wird hier aber von einem vorsätzlichen Überfahren des Rotlichts auszugehen sein. Nichts anderes kann nun aber auch für den vorliegenden Fall gelten.“ (ON 9, S 5) zwanglos in Einklang zu bringen.
Das Erstgericht ist damit zu Recht nicht von einer Außerstreitstellung ausgegangen, der gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. Zu den Beweisrügen:
2.1.Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 3 Ob 118/18a; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN).
Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
2.2. Die Beklagte begehrt statt des Feststellungsblocks F1 die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger wusste, dass für den gegenständlichen Ehevertrag eine Notariatsaktspflicht besteht und ohne Notariatsakt der Vertrag ungültig ist.“
Sowie s tatt der Feststellung F2 die Ersatzfeststellung: „Der Kläger hielt es für möglich und fand sich damit ab, dass ohne Notariatsakt ein unwirksames Geschäft vorlag, sodass die Parteien durch die Unwirksamkeit des Geschäftes Schäden erleiden werden.“
2.3. Sofern sich die Beklagte auf die vermeintlich erfolgte „Außerstreitstellung“ beruft, ist sie zunächst auf die Ausführungen zu Punkt 1. zu verweisen.
2.4. Weiters wendet sie sich gegen die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts, wonach im Verfahren keine Gründe zu Tage getreten seien, weshalb das Verhalten des Klägers vorsätzlich gewesen sein solle.
Sie argumentiert, es könnte ein Grund gewesen sein, dass der Kläger aufgrund der hohen Arbeitsbelastung verleitet gewesen sein könnte, den Vertrag mit einer Beglaubigung schneller abzuwickeln. Dabei übersieht sie jedoch, dass nach den Feststellungen die Besprechung jedenfalls eine Stunde dauerte (UA S 4), eine schnelle Abhandlung der Causa somit gerade nicht vorlag. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine Urkunde, die nur drei A4-Seiten umfasst (Beilage ./3, S 8-10) nicht auch innerhalb dieser Zeit in Form eines Notariatsakts hätte abgefasst werden können. Das Argument der Beklagten vermag somit an den Erwägungen des Erstgerichts keine Zweifel zu wecken.
2.5. Falsch ist die Behauptung, wonach die Ausführungen des Erstgerichts, dass der Kläger keine Aussage über sein Wissen 1999 treffen konnte, auf keinem Beweisergebnis beruhen würden. Vielmehr bezog sich das Erstgericht zutreffend auf die Aussage des Klägers auf S 3 in ON 17: „Obwohl ich damals nur ein halbes Jahr Substitut war, also noch relativ frisch, ob es mir damals bewusst war, traue ich mich jetzt auswendig nicht sagen. (…) Aber tatsächliche Erinnerung habe ich eben nicht.“
Die von der Beklagten in der Berufung zitierte Passage findet sich erst auf der Folgeseite. Aber selbst die dort wiedergegebene – bloß indirekte – Bestätigung des Klägers, dass er damals wohl über dieses juristische Wissen verfügen hätte sollen, ist kein ausreichendes Beweisergebnis, das die gewünschten Feststellungen, des vorsätzlichen Handelns, somit den Umstand, dass der Kläger auch „im Augenblick“ des Handelns dieses Wissen parat hatte und bewusst wider besseren Wissens gehandelt hat, rechtfertigen würde.
2.6.Zusammengefasst gelingt es der Berufung nicht, Zweifel an der Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse durch das Erstgericht zu wecken. Eine Überschreitung des ihm gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums wird nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge :
3.1. Neben den Ausführungen zu 1. moniert die Beklagte in der Rechtsrüge weiters, dass entscheidungswesentliche Feststellungen aus dem Haftungsprozess unbeachtet geblieben seien.
3.2. Dabei setzt sie sich mit dem – zutreffenden – Argument des Erstgerichts, wonach im Haftungsprozess gerade keine Feststellungen zur Frage des Grads des Verschuldens getroffen wurden, nicht auseinander.
Vielmehr versucht die Beklagte aus den äußeren Umständen, die im Vorprozess festgestellt wurden, nämlich „Dr. D* und seine Verlobte übergaben dem Kläger den von Dr. F* vorbereiteten Vertrag mit dem Auftrag zur Erstellung eines gültigen Ehevertrages. Im Rahmen des ca. 1,5 bis 2 Stunden dauernden Termins studierte der Kläger den Vertrag, auch las er den Verlobten zumindest Passagen des Ehevertrages vor“ (Beilage ./3, S 7), eine wissentliche Verletzung (dolus directus) der klägerischen Pflichten als Notar abzuleiten.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, dass der Kläger „wusste, dass zur formgültigen Errichtung des Ehevertrages ein Notariatsakt notwendig ist“ , entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, stellt diese Ausführung doch auf einen von der Beklagten angenommenen Wunschsachverhalt, nicht jedoch auf die vom Erstgericht ermittelte Tatsachengrundlage ab, wonach gerade „nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger in diesem Augenblick wusste (…), dass er an einem (form)ungültigen Ehevertrag mitwirkte“. Insoweit führt sie diesen Berufungsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus (RS0041585; RS0043603; RS0043312 [insb T12]; 7 Ob 59/17b; 4 Ob 91/91i ua). Wird aber die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil etwa der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden darf ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 16; RS0043603 [T2; T8]; RS0042359; RS0041585 [T2]).
4. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
6.Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO. Es bestand kein Anlass, von der unbestrittenen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger abzugehen.
7.Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, insbesondere, ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (RS0112242).
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