Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Zwettler Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, FN **, **, vertreten durch die MAXL MÖTZ RECHTSANWÄLTE GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch die Griesbacher Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 63.309,17 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Februar 2025, ** 23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.763,62 (darin EUR 627,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte stieß am 2.11.2023 mit einem bei der Klägerin versicherten PKW gegen eine bei der Einfahrt zum Parkplatz des C* befindliche Mauer, wodurch am PKW ein Totalschaden entstand. Die Klägerin erbrachte als Kaskoversicherer unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes sowie eines aus dem Versicherungsvertrag begründeten Abzuges eine Versicherungsleistung von EUR 63.207,17 an ihre Versicherungsnehmerin und Zulassungsbesitzerin, die D* OG. Darüber hinaus hatte sie EUR 102 an Sachverständigenkosten aufzuwenden.
Der Beklagte befuhr die E* Straße, auf der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten ist, mit etwa 90 km/h. Dies bemerkten zwei Polizeibeamte, die auf dem Parkplatz einer Tankstelle gerade eine Fahrzeuganhaltung beendet hatten. Die beiden Beamten stiegen sofort in den Streifenwagen, drehten das Blaulicht auf und verfolgten den PKW des Beklagten. Der Beklagte bemerkte den mit Blaulicht hinter ihm fahrenden Streifenwagen. Er blieb jedoch nicht stehen und fuhr daher mit zumindest unverminderter Geschwindigkeit weiter die E* Straße entlang.
Während der „Verfolgungsjagd“ schlug einer der Freunde des Beklagten vor, sich auf dem F* Parkplatz in der G* Straße vor der Polizei zu verstecken, was sodann auch die Absicht des Beklagten war. Die Einfahrt zu diesem Parkplatz befindet sich auf der rechten Seite der G* Straße, wo eine Geschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten ist. Die Ampel an der Kreuzung E* Straße/G* Straße zeigte grünes Licht für den Beklagten. Er wollte dort nach rechts abbiegen. Zu diesem Zweck bremste er das Fahrzeug zwar etwas ab. Er hatte unmittelbar in der Kurve aber nach wie vor eine der Kurve nicht angepasste Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h. Spätestens unmittelbar nach dem Abbiegevorgang auf die G* Straße beschleunigte der Beklagte das Fahrzeug wieder auf mindestens 65 bis 70 km/h. Zur Kollision mit der Mauer bei der Einfahrt zum Parkplatz kam es entweder dadurch, dass der Beklagte den Abbiegevorgang nach rechts auf den Parkplatz zu spät und mit der festgestellten überhöhten Geschwindigkeit einleitete, oder aber bereits dadurch, dass er beim Beschleunigen bereits während und auch noch nach dem Rechtsabbiegevorgang auf die G* Straße die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und dadurch nach rechts gegen die Mauer rutschte.
Das verunfallte Fahrzeug hatte einen Hinterradantrieb. Mit einem solchen war der Beklagte zuvor nicht gefahren, sondern stets nur mit Allrad oder Vorderradantrieb.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von EUR 63.309,17 samt Nebengebühren und brachte dazu zusammengefasst vor, sie sei aufgrund der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens durch den Beklagten leistungsfrei und fordere den Schaden in Höhe der erbrachten Versicherungsleistung vom Beklagten zurück.
Der Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, der Vorfall habe sich nicht aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens verwirklicht. Nach dem Abbiegevorgang auf die G* Straße sei er mit etwa 50 km/h gefahren, habe danach das Fahrzeug auf etwa 65 km/h bis 70 km/h beschleunigt, in weiterer Folge jedoch wieder auf ca 55 km/h ausrollen lassen. Der Abbiegevorgang zum Parkplatz sei zu spät erfolgt und er habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Der Unfall sei dadurch entstanden, dass das Auto „gerutscht“ sei und in weiterer Folge gegen die Mauer der Parkplatzeinfahrt geprallt sei. Der Beklagte habe weder bemerkt, dass ein Funkwagen der Polizei hinter ihm nachgefahren war, noch habe er beabsichtigt, sich von der Polizei zu verstecken oder vor dieser zu flüchten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt und verhielt den Beklagten zum Kostenersatz. Ausgehend von den auf den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, welche zusammen mit dem außer Streit stehenden Sachverhalt auszugsweise eingangs wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird, kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, der gegen den Beklagten zu richtende Vorwurf lasse sich hier in beiden Unfallvarianten nicht auf eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reduzieren. Das festgestellte Fahrverhalten mit der Intention, vor der Polizei zu flüchten und sich in weiterer Folge auf einem Parkplatz vor dieser zu verstecken, bedeute insgesamt ein hohes Gefahrenpotential. Dieses Fahrverhalten sei dem Beklagten auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen, sodass es insgesamt die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertige.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mit seiner Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die Feststellung „sondern wollte vor der Polizei fliehen“ und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte vor der Polizei fliehen wollte.“.
Die begehrte Negativfeststellung würde jedoch den weiteren nicht angefochtenen Feststellungen des Erstgerichts widersprechen, wonach der Beklagte den mit Blaulicht hinter ihm fahrenden Streifenwagen bemerkte, er jedoch nicht stehen blieb, mit zumindest unverminderter Geschwindigkeit weiter die E* Straße entlang fuhr und während der „Verfolgungsjagd“ einer der Freunde des Beklagten vorgeschlagen habe, sich auf dem F* Parkplatz vor der Polizei zu verstecken, was sodann auch die Absicht des Beklagten war. Durch diese Feststellungen kommt klar zum Ausdruck, dass der Beklagte vor der Polizei fliehen wollte („Verfolgungsjagd“, „vor der Polizeiverstecken“). Widersprüchliche Feststellungen hätten jedoch eine Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Folge (vgl RS0042744[T1]), was nicht das Ergebnis einer gesetzmäßigen Beweisrüge sein kann.
2. Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, er sei lediglich wegen einer überhöhten Geschwindigkeit belangt worden, was – falls überhaupt – ein (einfach) fahrlässiges Verhalten darstelle.
Damit geht die Rechtsrüge jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312 [T3]). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt trat zur Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet der Umstand hinzu (RS0080484 [T4]), dass der Beklagte den mit Blaulicht hinter ihm fahrenden Streifenwagen bemerkte, mit unvermindert (erhöhter) Geschwindigkeit weiter fuhr, sich vor der Polizei verstecken wollte und zu diesem Zweck mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit in eine Kurve fuhr, sodann wieder auf eine erhöhte Geschwindigkeit beschleunigte und in weiterer Folge mit der Mauer bei der Einfahrt zum Parkplatz kollidierte. Dies stellt eine über die alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen erheblich hinausgehende Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt dar (RS0080275 [T28]), sodass das Erstgericht zu Recht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen ist.
3. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren.
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