JudikaturOGH

7Ob98/24y – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
28. August 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Phillip Pelz Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, gegen die beklagte Partei KR Mst Ing. P*, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen 537.288,78 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2024, GZ 16 R 306/23x 158, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin wurde von der Bauträgerin ihres Reihenhauses auf Zahlung von 17.778,16 EUR sA an restlichem Kaufpreis geklagt und wendete Preisminderungs-, Behebungs- und Schadenersatzansprüche ein. Sie verlor diesen Prozess. Der Beklagte hat in diesem Verfahren betreffend die Mängelfreiheit der installierten Heizungsanlage ein unrichtiges Gutachten erstattet, wodurch der Klägerin ein Preisminderungsanspruch von 969,49 EUR zu Unrecht nicht zuerkannt wurde.

[2] Die Klägerin forderte vom Beklagten aus diesem Grund Schadenersatz in Höhe von 537.288,78 EUR sA aus Verfahrenskosten des Vorverfahrens und eines weiteren gegen einen anderen Sachverständigen geführten Verfahrens, Exekutionskosten, Kreditkosten und Kosten für Prozessberatung sowie Privatgutachten.

[3] Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten – nachdem es den Kapitalbetrag von 969,49 EUR bereits mit mittlerweile rechtskräftigem Teilurteil zugesprochen hatte – zum Ersatz von insgesamt weiteren 12.944,24 EUR an Zinsen aus dem Kapitalbetrag und Kosten aus dem Vorverfahren und wies das Mehrbegehren von 524.344,54 EUR sA ab.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte – über Berufung beider Streitteile – diese Entscheidung zum Großteil. Es wies lediglich zusätzlich einen auf Umsatzsteuer entfallenden Teilbetrag der begehrten Kosten aus dem Vorverfahren und damit insgesamt 525.599,35 EUR sA ab.

Rechtliche Beurteilung

[5] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt:

[6] 1. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[7] 2. Das Rechtsmittel der Klägerin entfernt sich in großen Teilen – wenn es etwa von einer deutlich früheren Beendigung des Vorverfahrens im Fall eines richtigen Gutachtens des Beklagten ausgeht – von den Feststellungen. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RS0043603; vgl auch RS0043312).

[8] 3.1. Die Klägerin übersieht auch, dass die Vorinstanzen für den (betragsmäßig größten) Teil ihrer Ansprüche, die Leistungen einer GmbH und Beauftragungen durch eine GmbH betreffen, die Aktivlegitimation der Klägerin – nicht korrekturbedürftig – verneint haben. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Auslegung der von der Klägerin mit der GmbH getroffenen Vereinbarung würde nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (RS0042936; RS0042871). Das ist hier nicht der Fall.

[9] 3.2. Auch die zu den Beratungsleistungen der GmbH vom Berufungsgericht herangezogene Hilfsbegründung des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist nicht zu beanstanden. Wie weit der Schutzzweck eines Vertrags geht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0017850 [T12, T16]).

[10] 4. Den die Barauslagen aus dem Vorverfahren betreffenden Anspruchsteil haben die Vorinstanzen als nicht schlüssig dargestellt beurteilt. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen – abgesehen von Fällen auffallender Fehlbeurteilung, die hier keineswegs vorliegt – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144; RS0037780).

[11] 5. Auch die Abweisung der begehrten Kredit- und Exekutionskosten wegen der – an den Umständen des Einzelfalls zu messenden (vgl RS0027787) – Verletzung der Schadensminderungspflicht hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen zukommenden Ermessensspielraums und bedarf damit keiner Korrektur.

[12] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rückverweise