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8ObA39/24d – OGH Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
26. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H* F*, vertreten durch Mag. Gülay Aydemir, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH Co KG, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2024, GZ 7 Ra 47/24v 90.3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger zeigte am 25. 1. 2020 in seiner Dienstuniform bei einem Treffen mit Kollegen in einer Räumlichkeit der Beklagten in Kenntnis dessen, dass es sich dabei um ein Symbol der „Grauen Wölfe“ handelt, wie auch mehrere seiner Kollegen den sogenannten Wolfsgruß in eine Kamera. Die Videoaufnahme war auf Facebook abrufbar. Über den Vorfall wurde in Medien berichtet.

[2] Das Erstgericht bejahte den Entlassungsgrund des § 82 Abs 1 lit d Fall 3 GewO 1859 (iVm § 3 Abs 1 Symbole Gesetz idF BGBl I 2014/103 und Punkt 20 des Anhangs zur Verordnung BGBl II 2019/58).

[3] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Rechtliche Beurteilung

[4] Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung seinen Beurteilungsspielraum überschritten (RS0106298; RS0029095 ua). Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine Fehlbeurteilung im zuletzt genannten Sinne und auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.

[5] 1. Der Kläger behauptet in seiner Revision, ohne sein Wissen gefilmt worden sein, und meint, die Vorinstanzen hätten keinen Bezug zu den „Grauen Wölfen“ festzustellen vermocht.

[6] Aus den Feststellungen geht aber hervor, dass der Kläger den besagten Gruß „in die Kamera“ zeigte, wobei er zudem der Erste war, der dies tat. Er war sich also nicht nur dessen bewusst, beim Zeigen des Wolfsgrußes abgebildet zu werden, sondern legte es gerade darauf an. Zudem wusste er, dass es sich beim Wolfsgruß um das (verbotene – § 1 Z 4 iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Symbole Gesetz sowie Punkt 20 des Anhangs zur Verordnung BGBl II 2019/58) Zeichen der Grauen Wölfe handelt.

[7] Die Rechtsrüge geht insofern nicht von den getroffenen Feststellungen aus und ist in dieser Hinsicht nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [insb T4, T14]; RS0043603).

[8] 2. Dass das Berufungsgericht in einem anderen Fall die Entlassung eines Dienstnehmers, der ebenso wie der Kläger am Treffen vom 25. 1. 2020 teilnahm und den Wolfsgruß zeigte, als nicht berechtigt erkannte, macht die Revision des Klägers noch nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig (vgl RS0116241; Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 [2019] § 502 ZPO Rz 41 f; G. Kode k in Kodek/Oberhammer , ZPO ON [2023] § 502 ZPO Rz 18 f). Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich unter anderem dadurch, dass hier der Kläger der erste war, der den Wolfsgruß in die das Geschehen filmende Kamera zeigte, und er auch wusste, dass es sich um das (verbotene) Zeichen der Grauen Wölfe handelt, wohingegen im anderen Fall sich aus dem damals konstatierten Sachverhalt nicht ableiten ließ, dass der dortige Kläger einen vergleichbaren Wissensstand aufwies und mit dem Zeigen des Wolfsgrußes konkret die Organisation der „Grauen Wölfe“ ansprechen und/oder gutheißen wollte.

[9] 3. Auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an (RS0029457 [T10]). Da es dem Kläger nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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