Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Mag. Maierhofer (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. April 2026, **-55, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin hat keine abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung im Sinne einer wenigstens zweijährigen Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder einer zweijährigen Schulausbildung erworben. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. September 2024) erwarb sie 64 Monate der Pflichtversicherung als Kundenbetreuerin und 71 Monate in der Schulassistenz.
Die Klägerin kann aufgrund ihrer Leiden, darunter multiple Unverträglichkeiten, eine Bandscheibenvorwölbung C4 und Th1 mit Prolaps C7/Th1, Long-Covid- und Chronic-Fatigue-Syndrom, eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierungstendenzen (derzeit mittelgradige depressive Episode) sowie unspezifische Hautveränderungen im Rahmen eines Long-Covid-Syndroms nur noch leichte körperliche Arbeiten im Sitzen und Stehen sowie fallweise im Gehen verrichten. Wirbelsäulenbelastende Arbeiten in statischer vorgebeugter Körperhaltung müssen bei gerechter Verteilung auf die Hälfte, solche in gebückter Körperhaltung auf ein Drittel eines Arbeitstags beschränkt werden. Das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten ist für die Hälfte eines Arbeitstags möglich. Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm sind bei gerechter Verteilung auf die Hälfte eines Arbeitstags zu beschränken. Überkopfarbeiten sind um ein Drittel des Arbeitstags zu reduzieren. Arbeiten in kniender und hockender Körperhaltung sind bei gerechter Verteilung auf die Hälfte eines Arbeitstags zu reduzieren. Arbeiten an höhenexponierten Lagen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Ständige Arbeiten mit stark atemtraktreizenden Substanzen sind auszuschließen. Kontakt zu den bekannten Allergenen ist zu vermeiden.
Die Klägerin ist einem normalen Arbeitstempo ganztägig gewachsen. Darüber hinaus sind ein forciertes Arbeitstempo sowie Akkord- und Fließbandarbeiten ebenso wenig zumutbar wie Schichtarbeiten über den Tag und Nachtschichttätigkeiten. Die Klägerin ist in der Lage, Tätigkeiten mit einem mäßig schwierigen geistigen Anforderungsprofil zu erbringen. Ihr Durchsetzungsvermögen ist dem Durchschnittsbereich zuzuordnen. Das Führungsvermögen ist knapp unter dem Durchschnittsbereich einzuordnen. Die Kritisierbarkeit und die Misserfolgstoleranz liegen knapp unter dem Durchschnittsbereich. Es besteht Verweisbarkeit auch auf andere als die bisher geleisteten Tätigkeitsbereiche. Im Rahmen der Verweisbarkeit ist die Klägerin unterweis- und anlernbar. Schulbarkeit ist gegeben, nicht aber Umschulbarkeit. Es kann von einer durchschnittlichen Kontaktfähigkeit ausgegangen werden.
Aus orthopädischer Sicht ist mit zusätzlichen Krankenständen von einer Woche und aus neurologisch-psychiatrischer Sicht von vier Wochen zu rechnen. Es besteht keine gegenseitige Lebensbeeinflussung oder Potenzierung. Insgesamt ergibt sich ein zu erwartender zusätzlicher Krankenstand im Ausmaß von fünf Wochen pro Jahr.
Die Klägerin kann die Erwerbstätigkeit als Schulassistentin ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiterhin ausüben. Darüber hinaus könnte sie unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch die Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, Werbemittelverlagsarbeiterin, Wächterin im Standpostendienst, Aufseherin, Portierin im Ein- und Zweischichtbetrieb und andere mehr, ausüben.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den Berufsbildern einer Kundenbetreuerin, einer Schul- und Kindergartenassistentin, einer Büro- oder Kanzleihilfskraft und einer Portierin (Urteilsseiten 6 bis 13) kann verwiesen werden.
Mit Bescheid vom 5. November 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22. August 2024 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Sie sprach weiters aus, dass, weil auch vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht vorliege, kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung der Invaliditätspension (gemeint wohl: Berufsunfähigkeitspension) im gesetzlichen Ausmaß, in eventu 1. auf Rehabilitationsgeld und 2. auf Maßnahmen der medizinischen bzw beruflichen Rehabilitation gerichteten Begehren. Begründend bringt die Klägerin vor, aufgrund ihrer zahlreichen gravierenden Beschwerden nicht mehr in der Lage zu sein, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass die Klägerin innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt habe. Sie sei im Stande durch eine Tätigkeit, die am Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr zumutbar sei, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, dass eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Die in § 255 Abs 3a ASVG geforderten Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass die Klägerin nicht berufsunfähig sei, weil sie die in den letzten 15 Jahren [vor dem Stichtag] überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Schulassistentin ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiterhin ausüben könne. Darüber hinaus kämen für sie auch noch zahlreiche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen Beweiswürdigung“ sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Unter der Überschrift „Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung“ macht die Klägerin geltend, das Erstgericht habe die Komplexität ihres Krankheitsbilds nicht ausreichend gewürdigt. Dieses sei maßgeblich durch die Folgen einer Covid-19-Erkrankung im Jahr 2022 geprägt. Diese habe zu einem schweren Long-Covid-Syndrom mit ME/CFS, PEM und POTS, geführt. Das Erstgericht habe seine Feststellungen maßgeblich auf das zusammenfassende Gutachten des internistischen Sachverständigen gestützt. Dieser sei jedoch für die Beurteilung des hochkomplexen, multi-systemischen und primär neurologisch-immunologischen Krankheitsbilds von ME/CFS nicht der „primär berufene“ Facharzt. Trotz wiederholter Anträge auf Erörterung und Vorlage neuer, objektivierender Befunde habe der Sachverständige seine Einschätzung nicht revidiert oder seine mangelnde Spezialisierung angezeigt. Indem das Gericht auf die Einholung eines Gutachtens von einem für diese spezielle Erkrankung ausgewiesenen Facharzt (zB Neurologie mit Spezialisierung auf neurologisch-immunologische Erkrankungen) oder ein interdisziplinäres Gutachten verzichtet habe, liege ein „wesentlicher Begründungsmangel“ und eine unrichtige Beweiswürdigung vor.
Diese Kritik ist unberechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, ein erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Diese abstrakte Eignung des Verfahrensmangels hat der Rechtsmittelwerber darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T 6]). Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre; andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (7 Ob 138/17w).
Die Klägerin zeigt schon nicht auf, welche – relevanten – Verfahrensergebnisse durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten erzielt worden wären. Aus ihren Ausführungen ist nur abzuleiten, dass sie die Diagnosen ME/CFS, PEM und POTS festgestellt wissen will. Dem ist zu entgegnen, dass ohnedies feststeht, dass die Klägerin an einem Zustand nach Covid-19-Infekt (Urteilsseite 2), einem Long-Covid-Syndrom und einem Chronic-Fatigue-Syndrom leidet (Urteilsseiten 3 und 4).
Abgesehen davon, dass die – qualifiziert vertretene – Klägerin im Verfahren erster Instanz die nunmehr als fehlend monierten Sachverständigengutachten gar nicht beantragt hat (das von ihr zusätzlich beantragte lungenfachärztliche Gutachten wurde ebenso eingeholt, wie jene aus den Fachbereichen der Dermatologie und der Zahnheilkunde) ist zu betonen, dass entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit der Versicherten die aufgrund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung ist, in welchem Umfang sie im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten sie ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkung bezüglich der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des (zusammenfassenden) medizinischen Leistungskalküls (RS0084399). Der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen bedarf es nicht (RS0084399 [T 2]). Die Klägerin legt nicht dar, welche zusätzlichen Einschränkungen ihres - ohnehin stark eingeschränkten - Leistungskalküls sich bei (weiterer) Erörterung des - ohnehin mehrfach ergänzten bzw erörterten (ON 7, ON 31, ON 39, ON 47 und ON 52) - internistischen Gutachtens oder bei Einholung der von ihr vermissten Sachverständigengutachten ergeben hätten.
Im Übrigen fällt die Frage, ob ein Sachverständigengutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann, ob der Sachverständige über das notwendige Fachwissen verfügt oder wegen einer Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit ein anderes Sachverständigengutachten aus diesem oder einem anderen Fachgebiet eingeholt werden soll, in den Bereich der Beweiswürdigung (7 Ob 61/24g, 10 ObS 42/23h, RS0040586 [T 4], RS0043235 [T 13], RS0043320, RS0043414 [T 6, T 17, T 18], RS00113643 [T 4]).
Sollte mit den Ausführungen der Klägerin die Erhebung einer Beweisrüge intendiert sein, so wäre diese nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt: Die Klägerin legt nicht dar, welche Feststellungen bekämpft werden welche Ersatzfeststellungen begehrt werden und aus welchen aufgenommenen Beweisen diese erfolgen (RS0041835, Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 ZPO Rz 15). Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich den vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Es ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen, bis ein für die Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird (vgl SVSlg. 34.005 und andere). Es entspricht auch ganz gefestigter Judikatur, dass es eine medizinische Frage ist, welche Untersuchungen zur Feststellungen des Leidenszustands notwendig sind. Daher muss es auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Hilfsmittel er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckmäßige Untersuchung unterbleibt, wenn sie nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 67.413, 65.710, 61.091). Werden daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil davon ausgegangen werden kann, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9). Dies gilt sinngemäß für den Fall, dass ein Sachverständiger von einer Überschreitung seiner Fachkompetenz ausgehen muss (OLG Wien 7 Rs 125/25s, SVSlg 44.369). Hier wurden den Sachverständigen alle von der Klägerin vorgelegten Urkunden zur Kenntnis gebracht und haben diese dazu gut nachvollziehbar Stellung genommen. Die Klägerin legt in ihrer Berufung auch nicht dar, zu welchen von ihr vorgelegten Befunde sie welche weiteren Auskünfte von welchem Sachverständigen erwartet hätte. Anlässlich der Verhandlung vom 21. April 2026 waren die Sachverständigen geladen und nahmen zu den (neu) vorgelegten Urkunden Stellung (Protokoll vom 21. April 2026, ON 52). Die vorliegenden Gutachten, die alle auch in das zweite ergänzende zusammenfassende Gutachten des internistischen Sachverständigen (Gutachten vom 27. Februar 2026, ON 47) Eingang gefunden haben und welches auch in einem ergänzenden berufskundlichen Sachverständigengutachten mündete, sind objektiv vollständig und schlüssig. Gegenteiliges vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Die Einholung weiterer Gutachten war daher nicht geboten.
Die Verfahrensrüge bleibt somit erfolglos.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Davon ausgehend versagt auch die Rechtsrüge.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aufgrund der festgestellten Krankenstandsdauer von zusätzlich fünf Wochen pro Jahr ihre Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben sei.
Auch diese Kritik ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung schließen (erst) mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber einen Pensionswerber vom Arbeitsmarkt aus (RS0113471, RS0084855). Sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Krankenstände im Ausmaß von fünf bis sechs Wochen jährlich anzunehmen, liegt darin kein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt (10 ObS 308/02w). In welchem Umfang die Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung. Wesentlich ist ausschließlich die Prognose, die von den Anforderungen in den Verweisungsberufen ausgehen muss (RS0084364).
Damit versagt auch die Rechtsrüge.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing, nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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