Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Michael Witzmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gerhard Wagner, Dr. Gert Untergrabner GesbR in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Maximilian Lissa, ebendort, wegen Versehrtenrente über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.10.2025, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin zog sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin eine Infektion mit Covid-19 zu.
Mit Bescheid vom 14.3.2023 anerkannte die Beklagte diese Erkrankung als Berufskrankheit und gewährte ihr für die Zeit von 29.3.2022 bis 1.5.2022 und von 14.5.2022 bis 3.10.2022 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 % der Vollrente sowie für die Zeit von 2.5.2022 bis 13.5.2022 und von 4.10.2022 bis 23.12.2022 von 100 % der Vollrente. Die Gewährung einer Versehrtenrente ab 24.12.2022 lehnte sie mit der Begründung ab, dass ab jenem Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht im entschädigungspflichtigen Ausmaß beeinträchtigt sei.
Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage. Diese wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 4.9.2024 abgewiesen mit der Begründung, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Covid 19-Erkrankung und einer bei der Klägerin bestehenden Stimmstörung nicht festgestellt werden habe können.
Mit der nunmehrigen Klage begehrte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens. Aus einem Privatgutachten vom 13.12.2024 ergebe sich eine leichtgradig reduzierte Herzleistung des linken und rechten Ventrikels sowie ein minimaler Perikarderguss, sodass ein Zustand nach Covid 19-assoziierter Perimyokarditis mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ergebe. Darüber hinaus ergebe sich aus einem weiteren Privatgutachten, dass ihre Heiserkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihrer Covid 19-Erkrankung zuzuordnen sei. Es bestehe daher eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche die Beklagte zur Gewährung einer Versehrtenrente verpflichte.
Die Beklagte bestritt. Die von der Klägerin geschilderten Beschwerden seien bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesen; bei den behaupteten Herzproblemen handle es sich um eine neue Tatsache, die keinen Wiederaufnahmegrund begründe. Eine höhere als dem Bescheid zu Grunde liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe bei der Klägerin nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil bewilligte das Erstgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und hob sein Urteil vom 4.9.2024, **-23, auf.
Im Erneuerungsverfahren wies es das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung die auf Seite 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich ging es davon aus, dass im wiederaufgenommenen Verfahren gesundheitliche Einschränkungen aus pulmologischer, oto-rhino-laryngologischer und neurologisch-psychiatrischer Hinsicht gegenständlich gewesen seien, nicht aber von der Klägerin vorgebrachte Herzprobleme, die sich im Sinn eines von ihr behaupteten Kausalzusammenhanges aus dem den Anlass der Wiederaufnahmsklage bildenden Privatgutachten ergeben. Die Wiederaufnahme sei daher zu bewilligen. Im Erneuerungsverfahren sei aber kein Zusammenhang zwischen den Herzproblemen der Klägerin und der erlittenen Infektion festgestellt worden. Die Herzprobleme würden zudem keine Minderung der Erwerbsfähigkeit begründen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr für die Zeit von 29.3.2022 bis 1.5.2022 und von 14.5.2022 bis 3.10.2022 eine höhere Versehrtenrente (bzw eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß) zu zahlen und über den 23.12.2022 hinaus eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufung begründet ihre Verfahrensrüge und ihre Beweisrüge mit den inhaltlich gleichen Argumenten. Das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin widerspreche den Privatbefunden Blg ./А und ./В, oder auch ./G (in der eine Myokarditis festgestellt worden sei). Das Erstgericht sei in seiner Beweiswürdigung ohne Weiteres dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gefolgt und habe dabei die vorgelegten Privatbefunde (und -gutachten) nicht gewürdigt.
2.Nach § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die neuerliche Begutachtung unter anderem dann anordnen, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist oder von mehreren Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht bereits dann erfüllt, wenn das eingeholte Gutachten nicht zum vom Anspruchswerber gewünschten Ergebnis führt (SVSlg 50.082). Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten für schlüssig und überzeugend, ist es nicht gezwungen, ein Kontrollgutachten einzuholen ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9). Wenn das Gericht bei einem ungenügenden Gutachten nicht amtswegig tätig wird, sondern dieses Gutachten seinen Feststellungen zugrunde legt, ist die Beweiswürdigung fehlerhaft. Selten kann die Unvollständigkeit eines Gutachtens auch auf Verfahrensfehlern bei der Gutachtenserstellung beruhen, was als Mangelhaftigkeit zu rügen wäre ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 7). Die Beurteilung, ob ein Gutachten vollständig und schlüssig ist, fällt ebenso in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643 [T7]; RS0043320 [T12]) wie die Fragen, ob der Sachverständige über das notwendige Fachwissen verfügt (RS0040586 [T4]; RS0043235 [T13]), sein Gutachten die Feststellungen rechtfertigt (RS0043163; RS0043320 [T21]) oder ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320; RS0043414 [T6, T17, T18]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten hat daher grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels, sondern im Rahmen einer Beweisrüge zu erfolgen, weil damit inhaltlich die Beweiswürdigung bekämpft wird (RS0113643, RS0043168, RS0043163, RS0043414; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 360-362 Rz 4; Schneider in Fasching/Konecny 3§ 362 ZPO Rz 6).
3.Im Übrigen können private Befunde oder Privatgutachten ein schlüssiges, verlässliches und überzeugendes Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entkräften (vgl RS0040592, RS0040598). Das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären (RS0040592 [T6]). Es kann sich vielmehr ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
Das vom Erstgericht eingeholte interne Sachverständigengutachten entspricht dem erteilten Gutachtensauftrag und ist formal vollständig. Private ärztliche Befunde und Gutachten sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nehmen kann ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8, RI0100202). Dem Sachverständigen wurden sämtliche von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Er hat zu den ergänzenden Fragen der Klägerin im Rahmen eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens (ON 10) Stellung genommen und dargelegt, dass ein Perikarderguss bei seiner Untersuchung nicht vorhanden war. Zu den weiteren von der Klägerin daraufhin formulierten Fragen an den Sachverständigen hat dieser mündlich im Rahmen der Tagsatzung vom 7.10.2025 Stellung genommen. Der Sachverständige legte insbesondere auch schlüssig dar, dass die Perimyokarditis durch manche Befunde „geistere“, ohne dass in den nachfolgenden je eine Evaluierung oder Überprüfung stattgefunden hätte. Er legte im Rahmen der mündlichen Erörterung auch im Einzelnen dar, wieso der Befund Blg ./C eindeutig gegen das Vorliegen einer Perimyokarditis spreche. Bei einer solchen hätten hochpathologische Laborwerte und EKG-Veränderungen vorliegen müssen.
Er bestätigte auch, dass das von ihm erstellte EKG dem in Blg ./M dargestellten EKG entspreche. Der Sachverständige Dr. B* nahm im Rahmen der Tagsatzung vom 7.10.2025 auch nochmals zur Blg ./A Stellung und wies darauf hin, dass auf Seite 2 der Blg ./A festgehalten sei, dass kein Nachweis einer akuten Myokarditis bestehe und kein Myokardödem vorliege (PA ON 23, S. 5). Daraus folgerte er auch, dass die in Blg ./A am Ende festgehaltene Diagnose einer Covid-10 indizierten Perimyokarditis den im selben Befund wiedergegebenen Untersuchungsergebnissen widerspreche. Er nahm sodann auch nochmals zur Blg ./B Stellung und legte dar, dass ein minimaler Perikarderguss auf vielen Ursachen beruhen könne und zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit führe. Im Übrigen wird auch in der Blg ./B bei den Diagnosen nur vom „ Verdacht auf St. p. COVID induzierte Myoperikarditis mit geringem Perikarderguss“ gesprochen.
Damit hat der Sachverständige aber umfassend und schlüssig zu den vorgelegten privaten ärztlichen Befunden und Gutachten Stellung genommen. Die unterbliebene Einvernahme der behandelnden Ärztin als Zeugin stellt keine Mangelhaftigkeit dar (RS0040592 [T2]). Ein sachverständiger Zeuge darf im Prozess nämlich nur über Wahrnehmungen berichten, aber keine Bewertungen vornehmen (OGH 10 ObS 157/00m); es kann daher durch seine Vernehmung ein Sachverständigengutachten nicht entkräftet werden (OLG Wien 10 Rs 158/02g, SVSlg 50.085).
4. Die von der Klägerin bekämpfte Feststellung („ Bei der Klägerin bestehen aus internistischer Sicht keine Beschwerden oder Funktionsausfälle als Folge der Covid 19-Erkrankung. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass bei der Klägerin eine Perimyokarditis, ein Perikarderguss oder eine verminderte Herzleistung als Folge ihrer Covid-Infektion bestehen. In internistischer Hinsicht besteht keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.“ ) beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B*.
Die von der Klägerin stattdessen begehrte Ersatzfeststellung widerspricht den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. B*.
5. Ein Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* ist nicht ersichtlich. Von einer chronischen Perimyokarditis sprechen auch die von der Klägerin in der Berufung zitierten Befunde, die sie im erstgerichtlichen Verfahren als Beilage vorgelegt hatte, nicht. Die Klägerin muss auch selbst eingestehen, dass der Sachverständige Dr. B* angegeben hat, dass ein Hinweis auf eine wiederkehrende Perimyokarditis nicht vorliegt.
Eine Perimyokarditis wird in der Blg ./C weder diagnostiziert noch erwähnt.
6.Das Gericht ist auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen. Es muss sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen im Zug der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (vgl RI0100818). Aufgrund der die gerichtlichen Sachverständigen treffenden Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht kann das Gericht davon ausgehen, dass gutachterliche Schlussfolgerungen auf der Basis vorhandener Erkenntnisse und vorhandenen Wissens erfolgen. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen (OLG Wien 7 Rs 11/25a; 7 Rs 18/24d uva).
7. Wenn die Klägerin rügt, der beigezogene Sachverständige sei kein Kardiologe, so ist ihr zu entgegnen, dass sich das Gericht darauf verlassen kann, dass keine notwendigen Untersuchungen unterblieben sind, wenn sie von den Sachverständigen nicht angeregt werden (SVSlg 52.435 uva). Schließlich haben sie auch (von sich aus) auf eine allfällige Überschreitung ihrer Fachkunde hinzuweisen (SVSlg 44.369 uva). Ein medizinischer Sachverständiger, auch wenn er nicht Facharzt für das Fachgebiet wäre, dem die vom Untersuchten berichteten Beschwerden zuzuordnen sind, besitzt jedenfalls so weitreichende medizinische Kenntnisse, dass er beurteilen kann, ob die Abklärung der Beschwerden durch ein weiteres Fachgutachten notwendig ist (SVSlg 59.476 ua).
Es erschließt sich nicht, inwiefern es – so die Auffassung der Klägerin - lange andauernde Formen der Perimyokarditis geben sollte, die nur bedingt mit einer Myokarditis zu tun haben. Der Sachverständige Dr. B* hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Myokarditis der Herzmuskel entzündet ist, bei einer Perimyokarditis sowohl Herzbeutel als auch Herzmuskel. Mit der Blg ./A hat sich der Sachverständige umfassend auseinandergesetzt.
8.Insgesamt gelingt es der Berufung damit nicht begründete Zweifel am Gutachten des Sachverständigen Dr. B* und den darauf basierenden Feststellungen des Erstgerichts zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO).
9. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu.
10.Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.
11.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573; RS0043480).
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