Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Christian Reichenauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Gregor Holzknecht, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29.1.2025, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es um folgende Aussprüche zu ergänzen ist:
„Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Wochen liegt nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Es besteht kein Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 3.4.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 29.11.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege. Es bestehe weder Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung noch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger sei auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, durch eine am allgemeinen Arbeitsmarkt gegebene Tätigkeit zumindest die Hälfte zu verdienen, was ein gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit verdiene.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei weder dauerhaft noch vorübergehend berufsunfähig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.12.2023 gerichtete Klagebegehren ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies es das Eventualbegehren auf Feststellung eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation ab (Spruchpunkt 2.); ebenso das Eventualbegehren auf Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und Anspruch auf diesbezüglich gebührende Leistungen (Spruchpunkt 3.).
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„ Der Kläger wurde am ** geboren. Er hat keine spezifische Berufsausbildung absolviert. Er war seit 01.12.2008 insgesamt mehr als 120 Monate als angestellter Sachbearbeiter bei der B* in der Abteilung Einkauf bzw. der Abteilung Beschaffung, analog entsprechend der Beschäftigungsgruppen C bis D des Kollektivvertrags für Handelsangestellte, berufstätig. Es handelt sich dabei um bildschirmgestützte typische Büroarbeit, welche weitestgehend im Sitzen ausgeübt wird, wobei Ausgleichsbewegungen am Platz möglich sind.
Beim Kläger bestand zumindest seit 01.12.2023 folgendes körperliches und geistiges Leistungskalkül:
Die tägliche Arbeitszeit ist im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, einer leichten bis höchstens gelegentlich darüber hinausgehenden Tätigkeit, im Sitzen, Gehen und Stehen (soweit im Folgenden nicht ausdrücklich eingeschränkt) unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen zumutbar. Die Fingerfertigkeit ist für Feinst-, Fein-, Gröber-oder Grobmanipulation ausreichend. Die Wege zu und von der Arbeit sind dem Kläger uneingeschränkt zumutbar.
Der Kläger ist für alle Arbeiten geeignet, bei denen kein sehr gutes Hörvermögen notwendig ist. Das Sprachverständnis für Umgangssprache ist mit sechs Metern ohne Hörgeräte anzunehmen. Eine Hörgeräteversorgung ist nicht indiziert. Arbeitsanweisungen können entgegengenommen werden. Telefonieren ist möglich.
Arbeiten mit durchschnittlichem psychischen und geistigen Anforderungsprofil sind möglich. Bis zu drittelzeitig besondere Zeitdruckbelastung ist möglich. Mengenleistungstätigkeiten wie Tisch - und Verpackungsarbeiten sind zumutbar. Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Einordenbarkeit ist gegeben. Der Kläger ist umschulbar.
Folgende Verrichtungen muss der Kläger vermeiden:
Mehr als zweidrittelschichtige Bildschirmarbeit über den ganzen Arbeitstag verteilt; Arbeiten mit häufigem Überstrecken der Halswirbelsäule; Tätigkeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern; häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem links; Tätigkeiten mit berufstypischem häufigen Stiegensteigen; Arbeiten auf Leitern und Gerüsten in mehr als nur geringer Höhe; regelmäßige oder häufige hockende und/oder kniende Tätigkeiten; längerdauerndes Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen (es sollte dem Kläger zumindest zwei bis drei Mal pro Stunde die Möglichkeit gegeben werden aufzustehen, um Ausgleichsbewegungen durchführen zu können - dies kann allerdings sowohl im Stand erfolgen als auch im Rahmen einer Arbeitstätigkeit); Tätigkeiten, die ein häufiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers erfordern; Arbeiten, die über den ganzen Arbeitstag verteilt mehr als zweidrittelzeitig gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen; übermäßige Kälte- und Nässeexposition; Nacht- und Schichtarbeiten sowie Akkordarbeiten.
Eine wechselseitige Leidenspotenzierung besteht nicht.
Bei Kalkülseinhaltung sind leidensbedingte Krankenstände nicht prognostizierbar, ebensowenig eine Besserung oder Verschlechterung des Leistungskalküls.
Mit diesem Leistungskalkül kann der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Angestelltentätigkeiten wie auch seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben. Bei jeweils zumindest 100 Arbeitsplätzen in Österreich bestehen dabei folgende körperliche und geistige Anforderungen dieser Arbeitstätigkeiten:
Call Center Agents werden in einfacher Angestelltenfunktion in Beschäftigungsgruppe C im „First Level“ mit Beantwortung einfacher Anfragen und D im „Second Level“ für spezielle Abfragen bzw. bei erforderlicher Mehrsprachigkeit des Kollektivvertrags für Handelsangestellte im Telefondienst im „Inbound“ (Vermittlung hereinkommender Anrufe) als auch im „Outbound“ (zur telefonischen Kontaktierung potenzieller Kund:innen oder Durchführung von Meinungsumfragen) und auch in Mischverwendungen, z.B. kombiniert mit Empfangstätigkeiten eingesetzt; so ist etwa das „Inbound“ oft mit Empfangstätigkeiten verbunden. Entsprechendes Englisch ist nötig, weitere Fremdsprachenkenntnisse sind gewünscht.
Es handelt sich immer um eine bildschirmgestützte Büroarbeit weitestgehend im Sitzen, wobei Ausgleichsbewegungen am Platz möglich sind, mit ausreichendem Hör- und gutem Kommunikationsvermögen; Tastaturbedienung und das Verfassen einfacher Notizen (händisch und am PC) müssen möglich sein.
Im „Inbound“ ist ganzzeitiges Sitzen mit unterdurchschnittlichen psychischen und geistig mäßig schwierigen Anforderungen bei fallweise besonderem Zeitdruck (wegen AnruferInnen in der Warteschlange) nötig; reine Tastaturbedienung fällt mindestens drittelzeitig und mehr an.
Im „Inbound“ mit Rezeptionstätigkeiten ist (beim Kundenempfang) zwischenzeitlich kurzes Gehen möglich. Die psychischen Anforderungen sind knapp durchschnittlich, die geistigen mäßig schwierig bei fallweise besonderem Zeitdruck. Hier reicht (infolge Nebentätigkeiten) fallweise Tastaturbedienung.
Im „Outbound“ sind zwischen den Telefonaten kurze Haltungsänderungen (Aufstehen) möglich. Es handelt sich um psychisch durchschnittliche und geistig mittelschwere Anforderungen mit durchschnittlichem Zeitdruck. Auch hier ist (durch längere Telefonate) fallweise Tastaturbedienung ausreichend. Englisch ist hier jedoch kein generelles Anstellungserfordernis, weil es mehr als 100 Stellen gibt, wo die Telefonkontakte in Deutsch stattfinden.
Bei all diesen Tätigkeiten sowie auch bei der Tätigkeit als Sachbearbeiter sind keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten zu verrichten. Das Hörvermögen des Klägers reicht jeweils aus, weil ein Umgangssprachenverständnis über eine Hörweite von sechs Metern ausreichend ist und der Kläger sowohl telefonieren als Arbeitsanweisungen entgegen nehmen kann. Das geistige und psychische Anforderungsprofil überstiegt nicht ein durchschnittliches Niveau. Mehr als drittelzeitig besonderer Zeitdruck fällt nicht an. Es kommt jeweils nicht zu folgenden Tätigkeiten: Mehr als zweidrittelschichtige Bildschirmarbeit über den ganzen Arbeitstag verteilt; Arbeiten mit häufigem Überstrecken der Halswirbelsäule; Tätigkeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern; häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem links; Tätigkeiten mit berufstypischem häufigen Stiegensteigen; Arbeiten auf Leitern und Gerüsten in mehr als nur geringer Höhe; regelmäßige oder häufige hockende und/oder kniende Tätigkeiten; längerdauerndes Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen; Tätigkeiten, die ein häufiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers erfordern; Arbeiten, die über den ganzen Arbeitstag verteilt mehr als zweidrittelzeitig gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen; übermäßige Kälte- und Nässeexposition; Nachtarbeiten; Schichtarbeiten; Akkordarbeiten. “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dem Kläger seien ausgehend vom festgestellten Berufsschutz und den festgestellten Verweisungstätigkeiten sowohl seine bisherige Tätigkeit als auch gleichwertige und zumutbare Verweisungstätigkeiten möglich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu , es aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Der Kläger führt im Rahmen seiner Mängelrüge aus, der neurologische Sachverständige habe sich ihm gegenüber ungebührlich verhalten. Die Untersuchung habe nicht lange gedauert; der Sachverständige habe den Kläger nicht aussprechen lassen und während des Termins zweimal privat telefoniert; der Kläger sei permanent unterbrochen worden. Der Kläger habe durch diese Unterbrechungen teilweise vergessen, was er dem Sachverständigen mitteilen habe wollen und den Boden unter den Füßen verloren.
Das Gutachten des neurologischen Sachverständigen sei fehlerhaft bzw mit einem Mangel behaftet. Hätte der Sachverständige den Kläger aussprechen lassen und ihn nicht permanent unterbrochen, hätte ihm der Kläger wichtige Informationen mitteilen können, die sodann in das Gutachten eingeflossen wären. Der Sachverständige hätte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nämlich, dass der Kläger inhaltliche Denkstörungen habe und das formal logische Denken gestört sei.
1.2.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
Diesen Anforderungen genügen die Berufungsausführungen nicht, weil der Kläger nicht darlegt, inwiefern die von ihm ins Treffen geführten Umstände (Dauer der „Begutachtung“ [gemeint: Befundaufnahme] und allfällige Unterbrechungen) zu einer abweichenden Sachverhaltsgrundlage geführt hätten. Insbesondere nennt er kein abweichendes medizinisches Leistungskalkül, das sich bei Unterbleiben dieser Umstände ergäben hätte und über das festgestellte Berufsanforderungsprofil hinausgegangen wäre.
Selbst wenn man die Behauptung, es hätten sich „inhaltliche Denkstörungen“ und eine Störung des „formal logischen Denkens“ ergeben, als für eine gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes ausreichend ansieht, ist für den Kläger aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
1.3. Der im gesamten erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hatte nicht nur bei der Befundaufnahme durch den neurologischen Sachverständigen, sondern auch während des gesamten Verfahrens, insbesondere bei der mündlichen Verhandlung, an der sowohl der Kläger persönlich als auch sein Anwalt teilnahmen, Gelegenheit, weiteres Vorbringen zu erstatten bzw weitere Angaben in Ergänzung zur Befundaufnahme zu machen, weitere Befunde vorzulegen sowie Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
1.4.Sofern sich der Kläger gegen die Ergebnisse der Sachverständigengutachten und die darauf basierenden Feststellungen wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels, sondern im Rahmen der Erledigung einer Beweisrüge zu prüfen ist, weil damit inhaltlich die Beweiswürdigung bekämpft wird (siehe etwa RS0113643, RS0043168, RS0043163, RS0043414, RS0043320; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 360-362 Rz 6; Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 362 ZPO Rz 6).
Eine Beweisrüge wurde jedoch nicht erhoben. Im Übrigen legt der Kläger keine stichhaltigen Gründe dar, die erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung durch den Sachverständigen und dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen könnten.
1.5. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, es sei ihm entgegen den Ausführungen des Erstgerichts unmöglich, die im Urteil genannten Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Es fehle an der Konzentrationsfähigkeit und der Orientierung. Die Einschränkungen im Hören und in der Bildschirmarbeit seien nicht ausreichend in die rechtliche Beurteilung miteinbezogen worden. Der festgestellte Berufsschutz widerspreche den Verweisungstätigkeiten, weil er über 120 Monate in der selben Tätigkeit beschäftigt gewesen sei. Die Prognose zur Umschulbarkeit sei nicht ausreichend begründet und widerspreche den medizinischen Befunden. Darüber hinaus müsse sich der Kläger im Hinblick auf seinen Berufsschutz nicht umschulen lassen.
Im Urteil sei nicht erwähnt worden, dass der Kläger eine 60%-ige Erwerbsunfähigkeit, befristet bis Jänner 2026, per Bescheid ausgestellt erhalten habe. Er habe dadurch zwar einen erhöhten Kündigungsschutz, sei aber nicht unkündbar. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeute, dass keine Verweisungstätigkeiten verrichtet werden könnten.
2.2.Bei der Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist zuerst das medizinische Leistungskalkül des Versicherten, also das Ausmaß der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, zu erheben (RS0084398, RS0084399, RS0084413).
Danach ist das in Frage kommende Verweisungsfeld zu prüfen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit dem Berufsanforderungsprofil der möglichen Verweisungstätigkeiten ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).
2.3. Das Erstgericht hat sowohl das medizinische Leistungskalkül (Seiten 2 f der Urteilsausfertigung) auf der Grundlage entsprechender Gutachten als auch das Berufsanforderungsprofil der Verweisungstätigkeiten (Seiten 4 f der Urteilsausfertigung) umfassend festgestellt. Beides nimmt – entgegen der Behauptung in der Rechtsrüge – unter anderem Bezug auf das Hörvermögen, das psychische und geistige Anforderungsprofil und die Einschränkungen bei der möglichen Bildschirmarbeit.
Der anzustellende Vergleich des Leistungskalküls mit dem Berufsanforderungsprofil ergibt, dass dem Kläger die Verweisungstätigkeiten möglich sind.
2.4.Insoweit der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem medizinischen Leistungskalkül (Seiten 2 f der Urteilsausfertigung) und dem Berufsanforderungsprofil der Verweisungstätigkeiten (Seiten 4 f der Urteilsausfertigung), ausgeht, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (vgl RS0043603).
2.5.Zum Berufsschutz ist den Berufungsausführungen zu entgegnen, dass bei dem am ** geborenen Kläger eine Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG bereits mangels Erreichens der erforderlichen Altersgrenze nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus wird nicht einmal beim Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG ein „Arbeitsplatzschutz“ gewährt und auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abgestellt, sondern auf eine abstrakte Tätigkeit mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RS0087658, RS0087659).
Letztlich stellt sich beim Kläger die Frage der Reichweite des Verweisungsfeldes und der Umschulbarkeit nicht, weil er ohnehin seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben kann (vgl RS0110071, RS0084890 [T8]).
Für die vom Kläger in der Berufung erwähnte „60 %-ige Erwerbsunfähigkeit“ sind andere Kriterien zur Beurteilung wesentlich. Diesbezüglich ist dem Kläger darüber hinaus das auch in Sozialrechtssachen geltende (RS0042049) Neuerungsverbot entgegenzuhalten.
3. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Das angefochtene Urteil war mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Mit der Klagsführung ist der gesamte Bescheid außer Kraft getreten, weshalb dieser, auch zur Klarstellung, mit Maßgabebestätigung zu wiederholen war (§ 71 Abs 1 ASGG; RS0084896; Neumayr in ZellKomm 4§ 71 ASGG Rz 2 mwN).
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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