Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D*gesellschaft mbH (* des Landesgerichts *), gegen die beklagte und widerklagende Partei M* GmbH, *, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 218.461,54 EUR sA (Klage zu 40 Cg 1/17g des Handelsgerichts Wien) und 174.514,58 EUR sA und Feststellung (Widerklage zu 40 Cg 19/17w des Handelsgerichts Wien), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 2 R 162/24v-202, den
Beschluss
gefasst:
I. Die „außerordentliche“ Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird, soweit sie die Widerklage betrifft, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen werden beide außerordentlichen Revisionen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I. :
[1]Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch und insbesondere für Klage und Widerklage getrennt zu beurteilen (RS0037252 [insb T10, T13]).
[2] Die Widerklage war nur insofern Gegenstand der Berufungsentscheidung, als der Kläger und Widerbeklagte (in der Folge: Kläger) die Feststellung einer Insolvenzforderung in Höhe von 1.153,53 EUR bekämpft hatte. Der die Widerklage abweisende Teil des Ersturteils blieb hingegen unbekämpft.
[3] Der Wert des Streitgegenstands im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird (RS0042401 ). Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt bei der Widerklage daher nicht 5.000 EUR, sodass sich die Revision des Klägers insofern als absolut unzulässig erweist.
Zu II. :
1. Zur Revision des Klägers :
[4]1.1. Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Fragen der Beweiswürdigung können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RS0042903 [T2, T7, T8, T10]; RS0043414 [T11]; RS0069246 [T1, T2]). Auch ergänzende Feststellungen, die das Gericht zweiter Instanz getroffen hat, können beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden (RS0069246 [T3]).
[5]1.2. Aus welchem Grund ein Betrag, den die Schuldnerin (die ursprüngliche Klägerin) von ihrer Haftpflichtversicherung erhalten habe, die Gegenforderung der Beklagten und Widerklägerin (in der Folge: Beklagte) mindern soll, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Erst recht nicht führt sie aus, inwiefern dem Berufungsgericht bei der Interpretation ihres Vorbringens im Einzelfall eine unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen sein soll. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt der Kläger daher nicht auf (vgl RS0042769 [T6]; RS0042828 [T16, T19, T24, T25, T42]).
2. Zur Revision der Beklagten :
[6]Die Nichterledigung eines Teils der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung begründet keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO. Ohne Rüge ist es dem Berufungsgericht verwehrt, von Amts wegen die Nichterledigung diese Sachantrags wahrzunehmen (RS0041486; RS0041503 [T1]). Für eine solche Rüge genügt es nicht, dass der Antrag des aus anderen Gründen erhobenen Rechtsmittels allgemein auf vollinhaltliche Anspruchsstattgebung gerichtet ist (RS0041503[T4]). Wurde gegen die Nichterledigung eines Sachantrags weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO, noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (RS0041490 ).
[7] Die Beklagte führte in ihrer Berufung zwar inhaltlich aus, aus welchem Grund ihr eine höhere Gegenforderung zustehe. Die Beurteilung des Erstgerichts, wonach sie im führenden Verfahren lediglich eine – zur Gänze für berechtigt erkannte – Gegenforderung von 33.342,75 EUR eingewendet hatte, rügte sie jedoch nicht. Die erstmals in der Revision aufgeworfene Frage, ob ihre Widerklage und/oder ihre Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren als Ausdehnung der Gegenforderung zu werten waren, war daher der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Im Revisionsverfahren kann ein allfälliger, in der Nichterledigung eines Teils der Gegenforderung liegender Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht mehr aufgegriffen werden (RS0041486 [T1]).
[8]Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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