Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , (gelernter) Schlosser, **, vertreten durch Mag. Vančo Apostolovski, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B*gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler&Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 63.672,00 sA und Feststellung (Streitwert EUR 6.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Oktober 2025, GZ **-57, und über den Rekurs der beklagten Partei gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung (Interesse: EUR 3.035,16) i n nichtöffentlicher Sitzung I. zu Recht erkannt und II. beschlossen:
I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.787,62 (darin enthalten EUR 631,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
II. Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger wurde aufgrund einer Schwellung in der linken Hüfte (über ärztliche Überweisung) präoperativ im LKH C* (D*) vorstellig. Der vom Kläger beigebrachte radiologische Befund von Dr. E* empfahl eine bioptische Abklärung. Die Untersuchungen in der Ambulanz des LKH D* ergaben eine generalisierte Lymphknotenschwellung mit besonderer Ausprägung an der linken Leiste.
Am 12.9.2019 wurde der Kläger stationär im LKH C* (D*) aufgenommen, um eine Lymphknotenentfernung vorzunehmen. Dabei sollte ein gesamter Lymphknoten entnommen werden, um eine Diagnose zur Malignität der Lymphknotenschwellung vorzunehmen. OÄ Priv. Doz. Dr. in F* führte am Vortag der Operation um ca 8:40 Uhr unter Zuhilfenahme eines einschlägigen Thieme Complience-Aufklärungsbogens ein persönliches Aufklärungsgespräch mit dem Kläger durch (ca 10 bis 15 Minuten Dauer). Inhalt dieses Gesprächs war im Speziellen auch das (typische) Risiko von Lymphfisteln, Lymphstau (Lymphödem) und Folgeoperationen. Es wurde auch darüber gesprochen, dass die Lymphknotenentfernung aufgrund der Möglichkeit, dass es sich um (bösartigen) Krebs handle, erforderlich sei. Nicht explizit besprochen wurden die Vor- und Nachteile der (weniger invasiven) Stanzbiopsie und der Inzisionsbiopsie im Vergleich zur durchgeführten Operation. Auch über das Risiko einer dauerhaften hochgradigen Behinderung als mögliche OP-Folge wurde nicht explizit gesprochen. Der Kläger hatte keine weiteren Fragen an die aufklärende Ärztin und unterschrieb den Aufklärungsbogen.
Der Kläger hätte in die streitgegenständliche Operation auch dann eingewilligt, wenn explizit über die Stanz- und Inzisionsbiopsie sowie deren Vor- und Nachteile im Vergleich zur Lymphknotenentfernung gesprochen worden wäre. Ebenso, wenn über das Risiko einer dauerhaften hochgradigen Behinderung als mögliche OP-Folge gesprochen worden wäre. [A]
Am 13.9.2019 wurde beim Kläger im LKH C* (D*) den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend (lege artis) und komplikationslos die streitgegenständliche (medizinisch indizierte und erforderliche) [B] Lymphknotenentfernung durchgeführt, die eine gutartige Veränderung ergab. Der Kläger wurde am 14.9.2019 wieder entlassen.
Die Stanz- oder Inzisionsbiopsie stellt keine medizinisch zumindest gleichwertige Alternative zur durchgeführten Lymphknotenentfernung dar. Die Durchführung einer Stanz- oder Inzisionsbiopsie anstatt der durchgeführten Lymphknotenentfernung hätte im konkreten Fall nicht den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) entsprochen. Der Eintritt eines Lymphödems oder einer Lymphfistel wäre bei diesen Methoden vergleichsweise weniger wahrscheinlich gewesen.
Die (typischen) Operationsrisiken, die sich beim Kläger verwirklichten (insbesondere Wundheilungsstörung, Lymphödem/Lymphfistel), sind als medizinisch schicksalhaft anzusehen.
In weiterer Folge entwickelte sich beim Kläger eine arterielle Verschlusskrankheit, die nicht Folge der Operation vom 13.9.2019 ist. Aufgrund der arteriellen Verschlusskrankheit wurde am 20.4.2022 im LKH C* (G*) ein venöser Bypass beim Kläger operiert. Diese Operation wurde den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend (lege artis) durchgeführt. Im Zuge der Intubation des Klägers wurden dessen Schneidezähne beschädigt, weshalb diese noch während des stationären Aufenthalts entfernt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschädigung der Schneidezähne und deren Entfernung nicht den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) entsprochen hätten.
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten zunächst (nur) im Zusammenhang mit der Operation des Klägers am 13.9.2019 in dem von der Beklagten betriebenen LKH C*, Standort D*, Schadenersatz in Höhe von EUR 63.672,00 sA (EUR 45.000,00 Schmerzengeld, EUR 500,00 Besuchskosten, EUR 300,00 sonstige Unkosten, EUR 7.072,00 Pflege- und Haushaltshilfekosten und EUR 10.800,00 Verdienstentgang) sowie die (mit EUR 6.000,00 bewertete) Feststellung, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger für alle zukünftigen nachteiligen Folgen hafte, die diesem aus der Operation vom 13.9.2019 entstünden.
Soweit dies für das Berufungsverfahren relevant ist, brachte sie vor, der Kläger habe seit 2018 Beschwerden an der linken Hüfte mit leichtem Humpeln und einer Beule (Schwellung) gehabt und über Empfehlung des Arztes Dr. H* im Jahr 2019 das LKH D* aufgesucht. Dort sei der Verdacht auf eine Krebserkrankung diagnostiziert und mit dem Kläger eine bioptische Abklärung vereinbart worden. Tatsächlich sei in der Folge keine Biopsie durchgeführt, sondern dem Kläger erklärt worden, er müsse operiert werden. Aufgrund dieser Empfehlung habe dieser am 13.9.2019 die Operation (Entfernung von Lymphknoten) durchführen lassen. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass kein Tumor und keine Malignität vorgelegen seien. Die Operation selbst sei zunächst unauffällig verlaufen. In der Folge sei es jedoch zu einem komplizierten Heilungsverlauf mit einer Wundheilungsstörung, massiven Schwellungen und Wasseransammlungen in den Beinen gekommen. Der Kläger habe als Folge der Operation vom 13.9.2019 (wegen einer arteriellen Verschlusskrankheit) noch weitere dreimal im LKH C*, Standort G*, dessen Rechtsträger ebenfalls die Beklagte sei, operiert werden müssen. Dabei sei es aufgrund von Fehlern der behandelnden Ärzte zu (weiteren) Komplikationen gekommen, für deren Folgen die Beklagte (auch) aufgrund der am LKH G* unterlaufenen Sorgfaltswidrigkeiten hafte.
Die ursprüngliche Operation im LKH D* sei nicht indiziert gewesen. Es seien im Vorfeld nicht alle diagnostischen Maßnahmen zum Ausschluss einer Krebserkrankung ergriffen worden. Konkret hätte zunächst eine minimalinvasive Biopsie (in Form einer Inzisions- oder Stanzbiopsie) durchgeführt werden müssen; die-tatsächlich erfolgte-Entfernung eines gesamten Lymphknotens sei nicht erforderlich gewesen. Im Fall eines minimalinvasiven Eingriffs wären die nachfolgenden schweren Komplikationen nicht oder zumindest weit weniger wahrscheinlich eingetreten. Auch konservative Therapien wären vor der Operation angezeigt gewesen, was Ärzte der Universitätsklinik für Neurochirurgie in I* laut Befundbericht vom 12.6.2019 auch empfohlen hätten.
Der Kläger sei zudem präoperativ nicht darüber aufgeklärt worden, dass die ihm empfohlene „bioptische Abklärung“ auch durch eine Inzisions- oder Nadelbiopsie möglich sei, welche Vor- und Nachteile die jeweiligen Varianten hätten und dass im Fall der Durchführung einer (minimalinvasiven) Biopsie, die keinen Hinweis auf einen bösartigen Tumor ergebe, die Operation (Lymphknotenentfernung) nicht erforderlich sei. Es sei auch eine Information des Klägers darüber unterblieben, dass das Entstehen von Lymphfisteln und Lymphstau bei einer Inzisions- oder Stanzbiopsie wesentlich unwahrscheinlicher sei und dass-wie geschehen-als Folge der durchgeführten Operation „eine Behinderung im Ausmaß von 70%“ eintreten könne. Im Fall derartiger Aufklärungen hätte er ohne histologischen bzw pathologischen Nachweis einer Malignität der Operation in Form der Entfernung „des Lymphknotens“ nicht zugestimmt.
Da Dauerschäden vorlägen und weitere Spätfolgen aus der Operation vom 13.9.2019-aber auch aus den Eingriffen im LKH G*-keinesfalls ausgeschlossen seien, bestehe zudem ein rechtliches Interesse des Klägers an einer entsprechenden Haftungsfeststellung.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Auf das für das Rechtsmittelverfahren Wesentliche zusammengefasst wendete sie ein, der Kläger sei erstmals am 26.8.2019 „in der Ambulanz der Beklagten“ vorstellig geworden und habe einen Sonografiebefund Dris. E* vom 23.8.2019 mitgebracht, aus dem sich mehrere pathologisch vergrößerte Lymphknoten ergeben hätten. Dieser Radiologe habe die bioptische Abklärung als erforderlich erachtet. Die präoperativ erhobenen Labordaten hätten beim Kläger erhöhte CRP- und Leukozytenwerte ergeben, welche grundsätzlich entzündliche Veränderungen oder ein Tumorgeschehen anzeigten. Die-am 13.9.2019 beim Kläger durchgeführte-(Exzisions-)Biopsie in Form der Entfernung eines (ganzen) Lymphknotens sei medizinisch indiziert gewesen, um bösartige Geschwülste (Krebserkrankung) auszuschließen, weil die bildgebende Diagnostik stark verdächtig gewesen sei. Die von der klagenden Partei ins Treffen geführten weniger invasiven Eingriffe wie Inzisions- oder Nadel- bzw Stanzbiopsie hätten nicht verlässlich Aufschluss über die allfällige „Bösartigkeit des Lymphknotens“ gegeben und seien im Übrigen auch nicht risikolos. Der Kläger sei vor dem Eingriff über mögliche Komplikationen in Form von Lymphfisteln, Lymphödemen und Lymphstau, wie sie in der Folge (als typische Komplikation im Zusammenhang mit dem durchgeführten Eingriff) aufgetreten seien, aufgeklärt worden. Informationen über eine Inzisions- oder Stanzbiopsie seien nicht erforderlich gewesen, weil es sich dabei nicht um diagnostisch adäquate Alternativverfahren für eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens eines Tumors gehandelt habe. Die periphere arterielle Verschlusskrankheit des Klägers, deretwegen er (am LKH G*) rund zweieinhalb Jahre nach dem ersten Eingriff am LKH D* operiert worden sei, sei auf dessen Nikotinabusus und die Adipositas zurückzuführen; ein kausaler Zusammenhang mit der Lymphknotenentfernung bestehe hier nicht. Jedenfalls sei auch die entsprechende (Folge-)Operation an der gefäßchirurgischen Abteilung des LKH C*, Standort G*, lege artis durchgeführt worden.
Sollte wider Erwarten von einer Aufklärungspflichtverletzung auszugehen sein, werde der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben. Der Kläger hätte jedenfalls auch in Kenntnis der Möglichkeit einer-bei ihm eingetretenen-Komplikation in Form einer chronisch peripheren arteriellen Verschlusskrankheit am linken Bein mit postoperativer Wundheilungsstörung, Lymphfisteln und Lymphödemen in die Operation eingewilligt. Er habe nämlich ebenso im Fall anderer, schwerwiegender und zum Teil lebensbedrohlicher Operations- und Narkoserisiken seine Einwilligung erteilt. Außerdem habe durch die bioptische Abklärung eruiert werden sollen, ob beim Kläger ein bösartiger, unbehandelt zum Tod führender Tumor vorgelegen sei.
Die geltend gemachten Ansprüche würden auch der Höhe nach ebenso bestritten wie ein Feststellungsinteresse.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren zur Gänze ab und verpflichtet die klagende Partei zu einem Prozesskostenersatz von EUR 15.355,04. Den eingangs wiedergegebenen, im kursiv dargestellten Umfang mit der Berufung bekämpften Sachverhalt beurteilt es rechtlich wie folgt:
Der ärztliche Behandlungsvertrag sei ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, grundsätzlich aber nicht einen bestimmten Erfolg schulde. Die ärztliche Aufklärungspflicht sei Teil des Behandlungsvertrags. Deren Umfang sei eine (Rechts-)Frage des Einzelfalls. Der Arzt habe den Patienten grundsätzlich über dessen Gesundheitszustand, mögliche Diagnose- und Behandlungsarten, die damit einhergehenden (typischen) Risiken und Folgen sowie die Erfolgsaussichten aufzuklären. Es müsse aber nicht über alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt werden, insbesondere wenn dafür keine medizinische Indikation bzw wenn keine echte Wahlmöglichkeit zwischen adäquaten Alternativen bestehe.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen seien die (der Beklagten zuzurechnenden) ärztlichen Behandlungen des Klägers lege artis erfolgt.
Dieser sei durch das ärztliche Aufklärungsgespräch auch ausreichend in die Lage versetzt worden, sich der Tragweite seiner Entscheidung bei der Einwilligung in die vorliegende Operation im Klaren zu sein. Er sei über die Risiken, die sich verwirklicht hätten, hinreichend aufgeklärt worden. Über die Vor- und Nachteile der (weniger invasiven) Stanz- und Inzisionsbiopsie habe der Kläger nicht aufgeklärt werden müssen, weil diese keine zumindest gleichwertige Alternative zur durchgeführten Lymphknotenentfernung dargestellt, sondern vielmehr nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten. Es stelle auch keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht dar, dass über das Risiko einer dauerhaften hochgradigen Behinderung nicht explizit gesprochen worden sei. Es würde eine Überspannung der Aufklärungspflicht darstellen, vom aufklärenden Arzt auch eine Abschätzung des sich aus (aufzuklärenden) körperlichen Beeinträchtigungen möglicherweise ergebenden Behinderungsgrads zu verlangen. Dessen ungeachtet komme hier auch der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zum Tragen, sodass eine allenfalls zu bejahende Aufklärungspflichtverletzung nicht kausal wäre.
Da die geltend gemachten Ansprüche (schon) dem Grund nach nicht zu Recht bestünden, erübrigten sich weitere Feststellungen zur Anspruchshöhe.
Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 41 Abs 1 ZPO, wonach die klagende der beklagten Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen habe. Die Einwendungen der klagenden Partei gegen das Kostenverzeichnis der Gegenseite seien aber berechtigt: Für die Tagsatzungen vom 4.6.2024 sowie vom 14.5. und vom 19.5.2025 stehe der beklagten Partei jeweils nur der einfache Einheitssatz zu, weil die Beklagte ihren Sitz am Gerichtsort habe und daher grundsätzlich angehalten sei, sich eines hier ansässigen Rechtsanwalts zu bedienen; ein besonderes Vertrauensverhältnis [zur Beklagtenvertretung] sei nicht bescheinigt worden. Darüber hinaus seien auch die Schriftsätze vom 8.11.2023 (ON 5), 25.6.2024 (ON 29) sowie 21.8.2024 (ON 34)-mangels Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung-nicht zu honorieren.
Gegen die Entscheidung in der Hauptsache richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (ausschließlich unter Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer (vollständigen) Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei erhebt gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung Rekurs aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, diese im Sinn der Verpflichtung der klagenden Partei zu einem Prozesskostenersatz an sie in Höhe von EUR 18.390,20 brutto (also eines Mehrzuspruchs von EUR 3.035,16) abzuändern.
Beide Parteien treten dem Rechtsmittel der Gegenseite mit einer Rechtsmittelbeantwortung entgegen und beantragen jeweils, diesem keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, und der Kostenrekurs sind nicht berechtigt .
Zur Berufung:
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens(im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO) rügt die klagende Partei die Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wozu das Erstgericht gemäß § 362 Abs 2 ZPO amtswegig verpflichtet gewesen wäre, weil die vorliegenden Gutachten-trotz mündlicher Erörterung-nicht schlüssig und widerspruchsfrei seien.
Dazu ist vorab festzuhalten, dass das Erstgericht die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang relevierte Frage, ob die beim Kläger durchgeführte Lymphknotenentfernung medizinisch indiziert war,-zutreffend-auf der Tatsachen ebene insbesondere auf Basis der eingeholten Gutachten Univ. Prof. Dris. J* aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin und Tumorbiologie sowie Prim. Dris. K*, MBA, aus dem Fachgebiet der Allgemein- und Thoraxchirurgie sowie der Gefäß- und Viszeralchirurgie bejahte.
Bei der Prüfung, ob zur Gewinnung erforderlicher Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, handelt es sich zunächst um einen Akt der Beweiswürdigung; dies gilt auch für die Frage, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob noch ein weiteres einzuholen ist(RS0043414 insbes [T18, T25]; RS0043320 insbes [T27]; RS0043163 [T6]).Stützt sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung aber auf ein „ungenügendes“ Sachverständigengutachten iSd § 362 Abs 2 ZPO, in welchem etwa Schlussfolgerungen nicht ausreichend begründet, „medizinische Diskrepanzen“ nicht gänzlich aufgeklärt oder nicht alle (relevanten) Unterlagen verwertet werden, stellt dies grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar(RL0000195; OLG Innsbruck 1 R 111/09x, Sachverständige 2010, 103; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§§ 360-362 Rzz 4, 6; Braun in Höllwerth/Ziehensack ZPO: Taschenkommentar 2[2024] § 362 ZPO Rz 5) .
Den vorliegenden Gutachten haften jedoch die vom Berufungswerber beanstandeten Widersprüchlichkeiten und Mängel nicht an, sodass kein Fall des § 362 Abs 2 ZPO vorliegt:
Der internistische Sachverständige führte betreffend die medizinische Indikation zur Entfernung des Lymphknotens beim Kläger zunächst aus, Ziel der Untersuchung (Entnahme einer Gewebeprobe aus einem Lymphknoten) sei primär die Unterscheidung zwischen einer auf einer Entzündung beruhenden Schwellung und einem bösartigen Geschehen. Zunächst sei (zwar) immer auch an ein entzündliches Geschehen (Virusinfekt etc) zu denken; wenn (aber) ein solches nicht eindeutig nachweisbar sei, sei die Möglichkeit eines „bösartigen Prozesses“ gegeben. Lymphknotenvergrößerungen an mehreren Körperstellen-wie beim Kläger-erforderten eine weitere Abklärung. Da aus einer Stanzbiopsie häufig nicht genügend Material für den sicheren Ausschluss eines bösartigen Lymphoms oder auch für eine ausreichende Diagnostik zur Bestimmung der bestmöglichen Therapie gewonnen werden könne, sei es üblich und indiziert, einen Lymphknoten in seiner Gesamtheit zu entfernen, was auch beim Kläger sinnvoll und notwendig gewesen sei (Gutachten ON 36, Seite 9).
Im Rahmen der Gutachtenserörterung vom 19.5.2025 präzisierte der internistische Sachverständige seine Ausführungen betreffend die Indikation zur Lymphknotenentfernung, „wenn ein entzündliches Geschehen nicht eindeutig nachweisbar ist“, dahin, dass man zB, wenn jemand Halsweh und „einen Lymphknoten am Hals“ habe, immer zuerst an eine Entzündung denken werde, während man bei generalisierten Lymphknotenvergrößerungen (wie beim Kläger) auch an maligne Lymphome denken müsse. Beim Kläger seien jedenfalls keine ausgeprägten und eindeutigen Entzündungszeichen vorgelegen. Es sei keine klinische Symptomatik für einen Virusinfekt als Auslöser der Lymphknotenschwellungen erkennbar gewesen. Eine Entzündung würde auch eine „B-Symptomatik“ in Form von Fieber, Nachtschweiß oder dergleichen auslösen; eine solche klinisch klar fassbare Infektionssymptomatik sei im Fall des Klägers nicht beschrieben.
Über Vorhalt des Laborberichts Beilage ./16 (vom 5.9.2019) führte der internistische Sachverständige aus, „die Werte“ (gemeint offenbar „Leukowert“ und „CRP-Wert“) seien (nur) minimal erhöht und noch als normal im weiteren Sinn anzusehen. Erhöhte „Leukowerte“ könnten etwa auch durch Rauchen verursacht werden (Gutachtenserörterung ON 49.4, Seiten 2 f).
Das Vorliegen (bloß) „leicht erhöhter Entzündungswerte“ beim Kläger entspricht im Übrigen auch der Einschätzung der Zeugin Dr. in F* (Protokoll vom 4.6.2024, Seite 6).
Es trifft somit jedenfalls nicht zu, dass sich der internistische Sachverständige mit den „Entzündungswerten“ des Klägers laut Befund vom 5.9.2019 und der (grundsätzlichen) Bedeutung von solchen für die Beurteilung einer Indikation zur Lymphknotenentfernung nicht auseinandergesetzt habe. Er bezeichnete diese auch nicht als „essenziell“, sondern legte vielmehr (schlüssig) dar, dass lediglich minimal erhöhte „Entzündungswerte“ ohne klinisch fassbare Infektionssymptomatik eben keinen eindeutigen Nachweis für ein entzündliches Geschehen lieferten, weshalb beim Kläger die Möglichkeit eines bösartigen, von Lymphknoten ausgehenden Prozesses gegeben gewesen sei.
Auch wenn der internistische Sachverständige im Rahmen der Gutachtenserörterung retrospektiv einen nicht erkennbaren Virusinfekt als wahrscheinliche Ursache für die Lymphknotenschwellungen beim Kläger nannte, steht dies keinesfalls im Widerspruch zu seiner (gut begründeten) Einschätzung, ein solcher sei (ex ante) nicht eindeutig nachweisbar gewesen. Nach seiner Einschätzung war die Lymphknotenentfernung beim Kläger unzweifelhaft indiziert.
Auch die Ausführungen im (gefäß- und viszeral-)chirurgischen Gutachten betreffend die Indikation zur Lymphknotenentfernung beim Kläger sind frei von Widersprüchen und decken sich mit jenen des internistischen Sachverständigen.
So bejahte der chirurgische Sachverständige zunächst die entsprechende medizinische Indikation und verwies dazu auch auf das Gutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin (Gutachten ON 40, Seite 22).
Es ist unrichtig, dass der Sachverständige für Chirurgie „zunächst“ die Relevanz eines entzündlichen Geschehens bei der Beurteilung einer Indikation zur Lymphknotenentfernung (generell) verneint habe. Er führte vielmehr aus, ein solches wäre dann von Bedeutung, wenn „er“ (offenbar der Kläger) eine entzündete eitrige Zehe und zB eine Lymphknotenschwellung in der Leiste habe. Im Fall des Klägers sei ein entzündliches Geschehen für die „Indikationsstellung“ hingegen nicht relevant gewesen, weil bei diesem eine generalisierte Lymphknotenschwellung vorgelegen sei (Gutachtenserörterung ON 45.2, Seiten 4 f). Dies entspricht den Ausführungen des internistischen Sachverständigen, man werde zuerst an eine Entzündung denken, wenn etwa jemand Halsweh und „einen Lymphknoten am Hals“ habe; Lymphknotenvergrößerungen an mehreren Körperstellen erforderten aber eine weitere Abklärung.
Die Erklärung des chirurgischen Sachverständigen, er habe im Akt keinen Nachweis eines Entzündungsgeschehens (beim Kläger) gefunden, bezog sich offenbar auf fehlende Hinweise auf eine „klinisch fassbare Infektionssymptomatik“, zumal er davor ausführte, dass der Kläger beim Anamnesegespräch nach seinem Zustand befragt und dabei erhoben werde, wenn er krank sei. Eine unzureichende Aktenkenntnis im Hinblick auf „leicht erhöhte Entzündungswerte“ (laut Laborbefund) ist dem Sachverständigen daher nicht zu unterstellen. Tatsächlich nahm er zu diesen in der Folge auch dahingehend Stellung, dass sich aus den (laut Beilage ./16) geringfügig überschrittenen Werten betreffend die weißen Blutkörperchen und „den CRP“ jedenfalls kein Hinweis auf eine massive bzw rezente Entzündung und keine Kontraindikation für eine Lymphknotenentfernung ergebe (Gutachtenserörterung ON 45.2, Seite 5). Damit liegt der diesbezüglichen Einschätzung des chirurgischen Sachverständigen jedenfalls kein „unvollständiger Befund“ zugrunde.
Die weitere Begründung dieses Sachverständigen, die Lymphknotenentnahme sei beim Kläger (auch) deshalb indiziert gewesen, weil die vergrößerten Lymphknoten bereits „in einem MR vom 8.8.2019“ diagnostiziert worden seien und diesbezüglich bis zur Operation am 13.9.2019 über rund 6 Wochen ein quasi konstanter Befund vorgelegen sei, ist ebenso schlüssig, zumal mit zunehmender Dauer der Lymphknotenschwellung eine aktuelle Infektion als Ursache immer unwahrscheinlicher erscheint. Warum die dargestellte Schlussfolgerung des Sachverständigen für Chirurgie, ein im Wesentlichen „konstanter Lymphknotenbefund über 6 Wochen“ indiziere-ungeachtet aktuell minimal erhöhter „Entzündungswerte“-eine Abklärung durch Entnahme eines Lymphknotens, „am wesentlichen Punkt vorbeigeht“, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die den Kläger behandelnden Ärzte „lege artis“ allenfalls bereits vor der Vereinbarung der Operation am 26.8.2019 (siehe Beilage ./19)-und nicht erst am 5.9.2019 (Beilage ./16)-„Entzündungswerte“ des Klägers hätten ermitteln müssen und die Operationsindikation zunächst ausschließlich auf den Sonografiebefund vom 23.8.2019 (Beilage ./20) gestützt wurde, änderte dies nichts daran, dass auch unter Berücksichtigung der minimalen Erhöhung dieser Werte (am 5.9.2019) die Lymphknotenentfernung am 13.9.2019 medizinisch indiziert war.
Damit sind die Ausführungen der Sachverständigen konkret betreffend die Frage der Indikation zur Entfernung eines Lymphknotens beim Kläger nicht „ungenügend“ iSd § 362 Abs 2 ZPO, sodass die von der Berufung behauptete Mangelhaftigkeit nicht vorliegt.
Mit der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber zunächst die kursiv dargestellte Sachverhaltsannahme [B] , wonach die Lymphknotenentfernung medizinisch indiziert und erforderlich war, und strebt eine gegenteilige Ersatzfeststellung an.
Wie bereits dargestellt, gewinnt das Erstgericht die beanstandete Feststellung insbesondere aus den insoweit übereinstimmenden Gutachten der beiden von ihm beigezogenen Sachverständigen, die es im Rahmen der Beweiswürdigung als schlüssig und nachvollziehbar qualifiziert; die Erläuterungen der Sachverständigen betreffend die Indikation zur Lymphknotenentfernung seien einleuchtend.
Dem hält die Berufung entgegen, die Gutachten seien aufgrund der bereits dargelegten Mängel nicht unbedenklich und hätten den Feststellungen daher nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Dass und warum dies nicht zutrifft, wurde bereits bei der Behandlung der Mängelrüge dargestellt.
Wenn der Berufungswerber die begehrte Ersatzfeststellung einer nicht vorgelegenen Operationsindikation aus den Ausführungen des internistischen Sachverständigen ableiten will, es sei zunächst immer an ein entzündliches Geschehen (Virusinfekt etc) zu denken, und erst wenn ein solches nicht eindeutig nachweisbar sei, sei die Möglichkeit eines bösartigen, von Lymphknoten ausgehenden Prozesses gegeben, kann ebenfalls auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen werden, wonach beide Sachverständige übereinstimmend und gut verständlich darlegten, dass und warum beim Kläger eine Entzündung im Zusammenhang mit einer Virusinfektion (als Ursache für die vergrößerten Lymphknoten) gerade nicht eindeutig erweislich gewesen sei. In diesem Zusammenhang verwiesen die Sachverständigen auf die durchgeführte Anamnese und nahmen auch Bezug auf den Laborbericht Beilage ./16. Es trifft (also) nicht zu, dass beim Kläger die Abklärung eines entzündlichen Geschehens niemals stattgefunden habe. Bei der Anamnese am 26.8.2019 wurden vielmehr die Beschwerden des Klägers erhoben und dokumentiert. So ist im entsprechenden Befund auch festgehalten, dass keine „B-Symptomatik“ (also vor allem Fieber und nächtliches Schwitzen) bestehe (Beilage ./19). Auch wenn der-ebenso wie der beim Anamnesegespräch erhobenen Gesundheitszustand des Klägers nicht unzweifelhaft auf eine Entzündung hinweisende-Laborbefund erst nach der Empfehlung einer Lymphknotenentfernung und der Vereinbarung eines diesbezüglichen Operationstermins erhoben wurde, ändert dies, wie dargestellt, nichts an der entsprechenden Indikation zum Zeitpunkt des Eingriffs. Die entsprechenden Laborwerte wurden jedenfalls noch vor der Lymphknotenentfernung ermittelt und erbrachten nach der Beurteilung beider beigezogener Sachverständiger (ebenfalls) keinen konkreten Hinweis auf ein infektiöses Geschehen beim Kläger, welches eine weitere Abklärung erfordert oder ein Zuwarten mit dem Eingriff gerechtfertigt hätte. Dem widersprach auch die Zeugin Dr. in F* mit ihrem Hinweis, leicht erhöhte Entzündungswerte-wie beim Kläger vorgelegen-könnten verschiedene Bedeutungen haben, nicht. Vielmehr folgt auch daraus, dass es beim Kläger gerade keinen eindeutigen Hinweis auf ein infektiöses Geschehen gab. Abgesehen davon, dass keiner der beiden vom Erstgericht bestellten Sachverständigen die Auffassung vertrat, es wären zusätzliche Untersuchungen erforderlich gewesen, um die Notwendigkeit der Lymphknotenentfernung beim Kläger (abschließend) beurteilen zu können, legt der Berufungswerber auch nicht dar, welche „weitere Abklärung eines entzündlichen Geschehens“ er konkret vermisst habe.
Zusammengefasst konnte das Erstgericht die bekämpfte Feststellung somit bedenkenlos auf die übereinstimmenden und schlüssigen Gutachtensergebnisse stützen.
Statt der ebenfalls beanstandeten Sachverhaltsannahme [A] zur (hypothetischen) Einwilligung des Klägers in den durchgeführten Eingriff im Fall einer Aufklärung über Vor- und Nachteile einer Stanz- und Inzisionsbiopsie sowie über das Risiko einer (operationsbedingten) dauerhaften hochgradigen Behinderung begehrt der Berufungswerber ersatzweise eine entsprechende Negativfeststellung.
Das Erstgericht begründet die bekämpfte Feststellung nachvollziehbar damit, die Annahme, der Kläger hätte sich bei der vorgelegenen ernsten (potenziell lebensbedrohlichen) Ausgangslage für eine (Untersuchungs-)Methode entschieden, die keine hinreichend belastbaren Ergebnisse geliefert hätte, sei lebensfremd und dessen (sinngemäß) gegenteilige Aussage daher als Schutzbehauptung zur Untermauerung seines Prozessstandpunkts zu werten.
Wenn die Berufung dem (lediglich) entgegenhält, es habe zum Zeitpunkt der Aufklärung über die Operation am 12.9.2019 noch nicht an einen bösartigen Tumor gedacht werden müssen, weil ein entzündliches Geschehen noch nicht abgeklärt gewesen sei, widerspricht dies sowohl dem festgestellten Sachverhalt als auch den Ausführungen der Sachverständigen und ist daher nicht geeignet, die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts infrage zu stellen.
Soweit der Berufungswerber noch „ersatzweise“ die (negative) Sachverhaltsannahme begehrt, es könne (auch) nicht festgestellt werden, ob er in die Operation eingewilligt hätte, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass üblicherweise vor einem solchen Eingriff das Vorliegen eines entzündlichen Geschehens abgeklärt wird, strebt er damit tatsächlich die Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage an und macht demnach einen der Rechtsrüge zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel geltend.
Ein solcher liegt in diesem Zusammenhang aber nicht vor, weil Sachverhaltsannahmen zur hypothetischen Einwilligung eines Patienten in einen Eingriff im Fall des rechtmäßigen Alternativverhaltens, also der ordnungsgemäßen Aufklärung im Rahmen des Behandlungsvertrags, nur dann von Bedeutung sind, wenn die Aufklärungspflicht verletzt wurde. Dies ist hier nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht der Fall, weil der Kläger (unter anderem) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, die Lymphknotenentfernung sei aufgrund der Möglichkeit, dass es sich um (bösartigen) Krebs handle, erforderlich, was aus medizinischer Sicht auch tatsächlich zutraf-zumal ein entzündliches Geschehen, welches eine „Kontraindikation“ für die Lymphknotenentfernung hätte darstellen können, weder aufgrund des im Rahmen der Anamnese erhobenen Krankheitsbilds noch des danach eingeholten Laborbefunds eindeutig nachweisbar war.
Damit bleibt die Beweisrüge insgesamt erfolglos. Das Berufungsgericht übernimmt demnach gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde.
Im Rahmen der Rechtsrüge bemängelt die Berufung ausschließlich (erkennbar) das Fehlen von Feststellungen dazu,
- ob vor dem Eingriff am 13.9.2019 von den Ärzten der Beklagten ein entzündliches Geschehen (als Grund für die Vergrößerung der Lymphknoten) ausreichend abgeklärt wurde und
- ob die Ärzte den Kläger darüber aufklären hätten müssen, dass vor einem Eingriff wie dem geplanten das Vorliegen eines entzündlichen Geschehens abzuklären sei-was noch nicht ausreichend geschehen sei-und dass dies eine der Lymphknotenentfernung zumindest gleichwertige Behandlungsalternative darstelle.
Tatsächlich kommt der ausreichenden Abklärung eines entzündlichen Geschehens als weitere mögliche Ursache für die Lymphknotenschwellungen beim Kläger in rechtlicher Hinsicht keine selbstständige Bedeutung zu, sondern lediglich als Vorfrage für die Beurteilung der Operationsindikation. Wie auch die Berufung zutreffend darstellt, wäre die Lymphknotenentfernung (noch) nicht indiziert gewesen, wenn eine Infektion als Grund für die vergrößerten Lymphknoten eindeutig nachweisbar war oder durch weitere Untersuchungen hätte nachgewiesen werden können. Umgekehrt folgt damit aus der (festgestellten) Operationsindikation, dass ein solcher eindeutiger Nachweis nicht vorlag und (aus medizinischer Sicht) diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich waren.
Selbst wenn man also unterstellt, der Berufungswerber begehre die ergänzende Feststellung, dass beim Kläger vor dem Eingriff am 13.9.2019 ein entzündliches Geschehen (als Grund für die Vergrößerung der Lymphknoten) nicht ausreichend abgeklärt wurde, stünde diese im Widerspruch zur Sachverhaltsannahme, die Lymphknotenentfernung am 13.9.2019 sei medizinisch indiziert und erforderlich gewesen. Diese Widersprüchlichkeit würde einen Feststellungsmangel darstellen und eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen(RS0042744) . Zur wesentlichen Frage der (medizinischen) Indikation zur-erfolgten-Entnahme des Lymphknotens traf das Erstgericht aber die dargestellte Sachverhaltsannahme, sodass diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden können(RS0053317 [T1]; RS0043320 [T16]) .
Die Frage, worüber der Kläger im Rahmen des Behandlungsvertrags aufzuklären war, ist letztlich eine solche der rechtlichen Beurteilung. Da die festgestellte Operationsindikation impliziert, dass beim Kläger ein entzündliches Geschehen (als Ursache für die vergrößerten Lymphknoten) nicht eindeutig nachweisbar war und dass diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen mehr ausstanden, war die Information, die Lymphknotenentfernung sei aufgrund der Möglichkeit, dass es sich um (bösartigen) Krebs handle, korrekt und ausreichend, um dem Kläger eine (selbstbestimmte) Entscheidung über die Einwilligung in den geplanten Eingriff zu ermöglichen. Eine zusätzliche Aufklärung darüber, dass vor einer Lymphknotenentfernung üblicherweise das Vorliegen eines entzündlichen Geschehens abgeklärt werde, war nicht erforderlich. Es stellt auch keine Aufklärungspflichtverletzung dar, wenn dem Kläger nicht mitgeteilt wurde, dass ein entzündliches Geschehen bislang nicht ausreichend abgeklärt worden sei und die entsprechende Abklärung eine der Lymphknotenentfernung zumindest gleichwertige Behandlungsalternative darstelle, weil dies nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht zutraf.
Feststellungen zu den dem Kläger im Zusammenhang mit den Operationen entstandenen „Schäden“ waren ebenfalls nicht erforderlich, da seine Ansprüche, wie dargestellt, bereits dem Grund nach nicht zu Recht bestehen.
Damit haften dem bekämpften Urteil keine sekundären Feststellungsmängel an, sodass auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die mit ihrem Rechtsmittel unterlegene klagende Partei hat demnach der beklagten Partei die richtig verzeichneten Kosten der zweckentsprechenden Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands war nicht erforderlich, weil bereits das in einer Geldsumme bestehende Schadenersatzbegehren den für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 2 und 3 ZPO relevanten Betrag von EUR 30.000,00 übersteigt und das Zahlungs- sowie das Feststellungsbegehren miteinander in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang stehen(RS0042277; RS0042287) .
Über den Einzelfall hinausgehende, in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs unbeantworteteRechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Zum Kostenrekurs:
Die beklagte Partei beanstandet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur Kostenentscheidung insoweit, als dieses ihr für die Tagsatzungen vom 4.6.2024 sowie vom 14.5. und 19.5.2025 nur den einfachen Einheitssatz (statt wie verzeichnet den doppelten) zusprach, weil die Beklagte, die ihren Sitz am Gerichtsort habe, grundsätzlich dazu angehalten sei, sich eines hier ansässigen Rechtsanwalts zu bedienen, und ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht bescheinigt worden sei.
Die beklagte Partei verzeichnete für die 3 genannten Tagsatzungen an Einheitssatz insgesamt EUR 5.058,60 netto, wovon ihr das Erstgericht die Hälfte, also EUR 2.529,30 netto nicht zuerkannte. Dementsprechend begehrt sie einen (Kosten-)Mehrzuspruch von EUR 2.529,30 netto plus USt = EUR 3.035,16 brutto.
Begründend führt sie zusammengefasst aus, der Oberste Gerichtshof fordere im Zusammenhang mit der Beiziehung auswärtiger Rechtsanwälte und deren Kostenersatz zunächst nur die Behauptung und lediglich „allenfalls“ die Bescheinigung eines besonderen Vertrauensverhältnisses; dies etwa durch die Darlegung, dass der Anwalt die Partei auch in anderen Rechtsangelegenheiten bereits vertreten habe. Sie habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Vertretung im überreichten Kostenverzeichnis behauptet. Das Erstgericht dürfe bei seiner Kostenentscheidung lediglich insoweit von den verzeichneten Kosten abgehen, als der Gegner dagegen begründete Einwendungen erhebe oder das Verzeichnis offenbare Unrichtigkeiten aufweise. Beides treffe hier nicht zu.
Tatsächlich bestehe zwischen der Beklagten und ihrer Vertretung ein besonderes Vertrauensverhältnis, da diese jene bereits in mehreren Verfahren vor dem Erstgericht und auch vor Bezirksgerichten im Sprengel des OLG Graz vertrete bzw vertreten habe. Dieses Vertrauensverhältnis rechtfertige die Beiziehung der Beklagtenvertretung auch als „auswärtigen Rechtsanwalt“ und den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Streitverhandlung.
Die klagende Partei habe in ihren Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei lediglich die Bescheinigung des Vertrauensverhältnisses bestritten, nicht jedoch das Bestehen eines solchen. Sie habe auch nicht infrage gestellt, dass die Beklagtenvertretung die Beklagte bereits in anderen Verfahren vertreten habe. Die von der klagenden Partei bestrittene Bescheinigung eines Vertrauensverhältnisses sei aber nicht erforderlich und mangels Bestreitung eines solchen auch nicht zweckmäßig. Die Einwendungen der klagenden Partei gegen den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die genannten Tagsatzungen seien daher unbegründet, weshalb das Erstgericht insoweit keine Kürzung hätte vornehmen dürfen.
Selbst wenn man die bloße Behauptung eines Vertrauensverhältnisses grundsätzlich nicht als ausreichend ansehe, wäre die gesonderte Bescheinigung eines solchen (im konkreten Fall) nicht erforderlich, da die Beklagtenvertretung die Beklagte gerichtsbekanntermaßen bereits seit Jahren in mehreren Verfahren im Sprengel des OLG Graz (insbesondere auch vor dem Erstgericht) vertrete; „dem erkennenden Gericht“ sei diese Tatsache bekannt, ohne dass es in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen müsse.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs 5 RATG ist unter anderem für Leistungen, die unter TP 3A Abschnitt II fallen, also auch für alle Tagsatzungen im Zivilprozess, die-wie hier-nicht unter TP 2 fallen, der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht.
Nach § 41 Abs 1 ZPO hat die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei der Feststellung des Kostenbetrags nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Gemäß Abs 3 leg cit gilt dies insbesondere auch hinsichtlich jener Kosten, die durch Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts „wohnenden“ Rechtsanwalts entstehen.
Als Grundregel sind einer Partei, die-wie hier die Beklagte-selbst am Gerichtsort wohnt (oder ihren Sitz hat), jene Mehrkosten, die sich durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts aus dem höheren (doppelten) Einheitssatz ergeben, mangels (objektiver) Notwendigkeit nicht zu ersetzen. Davon macht die Rechtsprechung-soweit hier relevant-dann eine Ausnahme, wenn besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Anwalts vorliegen, wenn also die Lage des Rechtsstreits und die Höhe des Streitwerts die Bestellung eines Anwalts des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen oder sonst nach den Umständen des Falls die Zureise des auswärtigen Anwaltes zweckmäßig erscheint. Solche Umstände können zB in einer im Vorfeld des Prozesses stattgefundenen eingehenden Befassung des Anwalts mit der Streitsache, in der Kenntnis sonstiger interner, für den Prozess bedeutsamer Verhältnisse der Partei oder in einem Sachverhaltskomplex gelegen sein, der mehreren Prozessen an verschiedenen Gerichtsorten zugrunde liegt. Ein besonderes Vertrauen ist also für sich allein noch kein Grund, die Beiziehung eines auswärtigen Anwalts als notwendig anzusehen. Es müssen darüber hinaus vielmehr objektive Gründe vorliegen, die Vorteile im Prozess erwarten lassen. Solche können auch durch ein ständiges Vertretungsverhältnis gegeben sein, wenn etwa eine Partei „systemimmanent“ auf der Passivseite viele Prozesse führen muss, wie ein Rechtsträger von Krankenanstalten.
Die Notwendigkeit der Beiziehung eines auswärtigen Anwalts ist schon im Verfahren erster Instanz konkret zu bescheinigen. Nur dann, wenn die ständige Vertretung gerichtsbekannt ist (maßgebend ist ausschließlich die Kenntnis des erkennenden Richters), kann die Bescheinigungspflicht entfallen (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.254 [Stand 8.1.2024, rdb.at]).
Die Beklagte erklärte hier im Rahmen ihres Kostenverzeichnisses, mit ihrem Rechtsvertreter in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu stehen. Dieser vertrete sie in mehreren gerichtlichen Verfahren im Sprengel des OLG Graz. Es sei ihr zuzugestehen, aus Diversifikationsgründen in Einzelfällen auch auf Anwälte „außerhalb des Gerichtssprengels“ zurückzugreifen.
Daraus ist abzuleiten, dass sich die Beklagte-was im Übrigen gerichtsbekannt ist-ebenso von Rechtsanwält:innen vertreten lässt, die am Ort des Erstgerichts ihren Sitz haben. Warum es im konkreten „Einzelfall“ im Sinn der dargestellten Judikatur vorteilhaft und (damit) objektiv notwendig iSd § 41 Abs 1 iVm Abs 3 ZPO war, gerade die Wiedenbauer Mutz Winkler&Partner Rechtsanwälte GmbH mit Sitz in Klagenfurt mit der Vertretung zu betrauen, legt die beklagte Partei hingegen nicht dar, sodass ein Zuspruch der Mehrkosten in Höhe des doppelten (statt des einfachen) Einheitssatzes für die genannten Tagsatzungen bereits mangels Darstellung besonderer Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit der Bestellung der auswärtigen Beklagtenvertretung ergeben könnte, nicht gerechtfertigt ist(vgl RS0036203) . Auf die Frage, ob die Behauptung solcher besonderer Gründe ausgereicht hätte oder ob diese auch zu bescheinigen gewesen wären, kommt es daher nicht an.
Die klagende Partei wendete gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei gemäß § 54 Abs 1a ZPO unter anderem ein, dieser stehe für die Tagsatzungen vom 4.6.2024 sowie vom 14. und 19.5.2025 kein doppelter Einheitssatz zu; die beklagte Partei habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer Vertretung zwar behauptet, aber nicht bescheinigt. Außerdem beschäftige sie auch mehrere Anwaltskanzleien am Gerichtsort Graz.
Daraus ist zwanglos ableitbar, dass die klagende Partei die Voraussetzungen für einen Zuspruch des für die genannten Tagsatzungen verzeichneten doppelten Einheitssatzes nach § 23 Abs 5 RATG und insbesondere auch besondere Gründe für die Bestellung der in Klagenfurt ansässigen Beklagtenvertretung bestritt. Somit ist die vom Erstgericht vorgenommene Reduktion der von der beklagten Partei verzeichneten Kosten um die Differenz zwischen dem doppelten und dem einfachen Einheitssatz für die 3 Tagsatzungen durch die dazu erhobenen Kosteneinwendungen gedeckt.
Der Kostenrekurs bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO und 11 RATG, wonach die mit dem Kostenrekurs erfolglose beklagte Partei der klagenden Partei die richtig verzeichneten und zweckentsprechenden Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen hat.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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