JudikaturJustiz9ObA28/04i

9ObA28/04i – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Peter B*****, Kaufmann und Student, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte und widerklagende Partei Johann B*****, Transport- und Kraftfahrzeugreparatur Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Malte Berlin, Rechtsanwalt in Salzburg wegen ATS 216.266 (= EUR 15.716,66) brutto sA (Rechtssache 48 Cga 133/97t) und ATS 100.000 (= EUR 7.267,28) netto sA (Rechtssache 48 Cga 115/98x), über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Jänner 2004, GZ 15 Ra 87/03m 137, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die vom Kläger und seinem Mitgeschäftsführer angeschaffte EDV Anlage (samt Software) der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte, ist das vertretbare Ergebnis der Auslegung des Punktes II) 1) der zum Inhalt des Geschäftsführervertrages gewordenen Geschäftsordnung ("... Der oder die Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften bedürfen zur Durchführung der nachstehenden Maßnahmen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Gesellschafterversammlung: ... Feststellung oder Änderung des Finanz- und Investitionsplanes für das bevorstehende Geschäftsjahr; Maßnahmen, die vom festgestellten Finanz- und Investitionsplan abweichen .....").

Zweifelsohne sind daher auch die von der beklagten Gesellschaft anlässlich der Rückabwicklung des intern nicht genehmigten EDV Vertrages getätigten Aufwendungen (Anwaltskosten, Stornozahlung) zwecks Herstellung eines dem Willen der Gesellschafter entsprechenden Zustandes als ersatzfähiger Schaden zu beurteilen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung hat das Berufungsgericht aufgezeigt, dass es auf eine bereits erfolgte Zahlung des Stornobetrages nicht ankommt, weil schon die (durch die Auflösungsvereinbarung) entstandene Verbindlichkeit einen Nachteil am Vermögen des Geschädigten bedeutet (RIS Justiz RS0022568).

Die Ablehnung des Berufungsgerichtes, auf Rügen der klagenden Partei einzugehen, welche Einwendungen betreffen, die erstmals im zweiten Rechtsgang gegen den Grund der von der beklagten Partei geltend gemachten Compensandoforderung erhoben wurden, gibt keinen Anlass zur Überprüfung durch das Revisionsgericht. Zunächst ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang (ON 122) die für die zweite Instanz abschließende (RIS Justiz RS0042031) Rechtsauffassung zugrundelag, dass der beklagten Partei aus oben dargelegten Erwägungen dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger zustand, somit im zweiten Rechtsgang nur noch über die Höhe eines solchen Anspruchs zu verhandeln war. Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend erledigt wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden; das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist vielmehr auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken RIS Justiz RS0042031; insbes [T4]). Wohl wäre bei Nichtanrufung des Revisionsgerichtes im früheren Rechtsgang grundsätzlich eine Überprüfung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes möglich (RIS Justiz RS0042991), doch mangelt es hier, wie schon eingangs aufgezeigt, an der dafür erforderlichen Erheblichkeit der Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Daraus folgt, dass der klagenden Partei im zweiten Rechtsgang den Grund des Schadenersatzanspruches der beklagten Partei betreffendes neues Vorbringen verwehrt war. Davon war der Einwand einer früheren (außergerichtlichen) Aufrechnung mit (angeblichen) Ansprüchen genauso betroffen wie derjenige, dass es an der für eine Geltendmachung erforderlichen Genehmigung durch die Generalversammlung gefehlt habe. Bei letzterer handelt es sich nämlich nach der Rechtsprechung (2 Ob 328/01a mwN) um eine materiell rechtliche Voraussetzung, die somit ebenfalls den schon abgeschlossenen Grund des Anspruches betroffen hätte.

Letztlich vermag auch das Vorbringen, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des auf den - schon rechtskräftig zuerkannten Brutto Klagebetrag entfallenden Steuersatzes, woraus sich das gänzliche Aufgehen in der Kompensandoforderung ergeben habe, gegen §§ 498 Abs 1, 488 Abs 4 ZPO verstoßen, nicht zu überzeugen. Das Berufungsgericht hat nämlich in diesem Zusammenhang keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern im Rahmen der rechtlichen Beurteilung das Einkommenssteuergesetz angewendet. Selbst dann, wenn man in dieser Mängelrüge die Geltendmachung eines sekundären Verfahrensmangels sehen wollte, wäre daraus für den Revisionswerber nichts gewonnen. Zur Begründung einer angeblichen Fehlberechnung führt er nämlich nur ins Treffen, dass er ab dem Jahre 2001 kein Einkommen, sondern nur Verluste erzielt habe. Eine später erklärte Aufrechnung (so auch eine Prozessaufrechnung: 3 Ob 31/97y) wirkt aber auf den Zeitpunkt zurück, in dem Forderung und Gegenforderung einander fällig gegenüberstanden (RIS Justiz RS0033973). Da dieser Zeitpunkt in das Jahr 1997 fällt und somit die für die steuerliche Erfassung nach § 67 EStG maßgebliche Zahlung lange vor dem Jahre 2001 erfolgte, ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht geeignet, eine Überprüfung durch das Revisionsgericht zu bewirken.