JudikaturJustizRS0042991

RS0042991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2020

Revision und Revisionsgründe sind nicht deswegen beschränkt, weil ein früherer unter Rechtskraftvorbehalt ergangener Verweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes (§ 519 Abs 3 ZPO) nicht bekämpft wurde.

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