JudikaturJustiz9ObA24/99s

9ObA24/99s – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. April 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich N*****, Expeditarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei St***** AG, *****vertreten durch Dr. Kurt Klein und andere, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 73.249,07 brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 1998, GZ 8 Ra 155/98w-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 1998, GZ 34 Cga 55/97i-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Zuschlag von 33 % im Sinne des Punktes 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger nach den geleisteten Stunden je Nachtschicht zu aliquotieren ist, zutreffend bejaht und ist richtig davon ausgegangen, daß nach Zahlung dieses Zuschlages, der nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages auch Ansprüche auf Urlaubsentgelt etc abgelten soll, kein Anspruch auf Doppelleistung des Urlaubsentgelts besteht. Insoweit ist auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO).

Den Revisionsausführungen ist folgendes entgegenzuhalten.

Den Kollektivvertragsparteien ist zu unterstellen, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (SZ 68/124 ua). Bei der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung des Punktes 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages zeigt sich die Verwirklichung dieses Auslegungsgrundsatzes deutlich. Aus Punkt 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages ist eindeutig zu entnehmen, daß ein Aushilfsexpeditarbeiter pro Tag - bzw Nachtschicht bei 6-Tage-Woche Anspruch auf 1/6, bei 5-Tage-Woche auf 1/5 des Gesamtwochenlohnes hat. Diese Selbstverständlichkeit zu dokumentieren, ist aber nicht der einzige Regelungszweck dieser Bestimmung. Das Schwergewicht der Regelung liegt darauf, daß zu diesem sich aus einer einfachen Rechnung ergebenden Anspruch zusätzlich ein Anspruch auf einen Zuschlag von unbestritten gebliebenen 35 % bzw nach dem Kollektivvertrag von 33 % gebührt. Dieser Anspruch läßt sich nicht durch bloßes Anstellen einer einfachen Berechnung begründen, sondern bedurfte einer speziellen Normierung, die sich dann in der klaren Wiedergabe des pro Schicht zustehenden Gesamtanspruches niederschlug. Da die Norm daher nicht sinnentleert ist, wie der Revisionswerber meint, ist schon deshalb seinem Argument, daß es sich um eine nicht an die Ausschöpfung eines vollen Schichtdienstes geknüpfte Mindestentlohnungsvorschrift handle, die von der Anzahl der pro Schicht geleisteten Stunden unabhängig wäre, sodaß immer 1/6tel bzw 1/5tel des Gesamtwochenlohnes unabhängig von den geleisteten Stunden zustehen würde, der Boden entzogen. Im Gegenteil: aus dem Wortlaut "pro Tag- bzw Nachtschicht" ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eindeutig zu entnehmen, daß der Anspruch an die Leistung der vollen Schicht geknüpft ist. Für eine verpflichtende Mindestarbeitszeit bietet das Arbeitszeitgesetz oder der Kollektivvertrag keinen Anhaltspunkt, so daß die stundenweise Beschäftigung des Klägers durch die einzelvertragliche Regelung zulässig war. Eine Aliquotierung der Schichtzulage je nach den geleisteten Stunden ist daher nicht normwidrig.

Nach der Rechtsprechung verstößt eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubes mit einem erhöhten laufenden Entgelt oder einem Zuschlag hiezu abgegolten werden soll, gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG (SZ 66/116 = WBl 1994, 127; SZ 68/124). Das Berufungsgericht hat im Sinne dieser Rechtsprechung die vorliegende Sonderbestimmung des Kollektivvertrages, wonach durch den 33 %igen Zuschlag alle aus diesem Arbeitsvertrag resultierenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuß, Weihnachtszuschuß, freie Tage und bezahlte Feiertage abgegolten sind, als nichtig angesehen (Kuderna UrlG2 Rz 1 zu § 12; Cerny Urlaubsrecht7 243).

§ 12 UrlG normiert die Unabdingbarkeit der dem Arbeitnehmer aufgrund des hier maßgeblichen § 6 UrlG zustehenden Rechte. Diese enthalten die Regeln des Fortzahlunganspruches, der Höhe und der Fälligkeit des Urlaubsentgelts. Der Mantelkollektivvertrag, der durch die Sonderbestimmungen ergänzt wird, verweist in seinem § 11 auf die gesetzliche Bestimmung des § 6 UrlG. Die klagende Partei macht lediglich die Nichtigkeit des Punktes 2 der Sonderbestimmungen und den Nichterhalt des Urlaubsentgelts geltend, behauptet jedoch nicht, daß mit dem erhaltenen 33 bzw 35 %igen Zuschlag das gesetzliche Urlaubsentgelt der Höhe nach nicht abgegolten worden wäre.

Selbst wenn die Kollektivvertragsbestimmung nichtig wäre, so bewirkt die Nichtigkeit nur die Rückabwicklung des in Zuhaltung dieser Bestimmung getätigten Leistungsaustausches, soweit es dem Zweck der die Nichtigkeit begründenden Norm entspricht (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 258 zu § 879; Apathy in Schwimann ABGB Praxiskommentar2 Rz 39 zu § 879). Deshalb kann der Arbeitnehmer zwar seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen, der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, das bereits geleistete Urlaubsentgelt zurückzufordern (SZ 68/124). Die beklagte Partei macht geltend, daß ein zusätzliches Gewähren von Urlaubsentgelten eine ungerechtfertigte Bereicherung (des Klägers) darstellen würde, da in diesem Fall Urlaubsentgelt zweifach zum Tragen käme. Sie behauptet damit jedoch im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Klageabweisung und dem insoweit unbestrittenen Vorbringen, daß der Kläger nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages richtig entlohnt wurde, die bereits erfolgte Zahlung des dem Kläger nach dem Kollektivvertrag zustehenden Anspruches auf Urlaubsentgelt. Dies hat der Kläger nur insoweit bestritten, als er den bereits bezahlten Ansprüchen nach in natura konsumierten Urlaub Ansprüche auf Urlaubsentschädigung unter Berücksichtigung der unrichtigen Einbeziehung des 1/6 des Gesamtwochenlohnes auch bei einer stundenweisen Nachtschicht gegenüberstellte. Es liegt somit keine Behauptung vor, daß der geleistete 35 %ige bzw 33 %ige Zuschlag nach dem Kollektivvertrag die gesetzlichen Urlaubsentgelte nicht gedeckt hätte. Daher ist ungeachtet der ungenauen Feststellung, daß der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei dem des Klägers auf "Urlaubsentschädigung" etwa die Waage hält, davon auszugehen, daß die gesetzlichen Ansprüche des Klägers auf Urlaubsentgelt geleistet wurden. Ziffernmäßige Detailfeststellungen erübrigen sich.

Daß das Berufungsgericht im Vorbringen der beklagten Partei einen Schuldtilgungseinwand erblickte, steht mit seiner Pflicht nach allseitiger rechtlicher Beurteilung des auf Klageabweisung gerichteten Begehrens nicht in Widerspruch. Nicht einmal eine prozessuale Aufrechnungseinrede erfordert eine bestimmte Form, nur der Aufrechnungswille muß erkennbar sein (MietSlg 48.638; 9 ObA 280/97k). Daß die beklagte Partei ihre Schuld als getilgt ansieht, ergibt sich eindeutig aus ihrem Vorbringen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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