§ 12 Aufhebung des Verfahrens
§ 12 Aufhebung des Verfahrens — URG
§ 12 Aufhebung des Verfahrens — URG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 114/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039439
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(1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.