JudikaturJustiz9Ob34/03w

9Ob34/03w – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marlis M*****, Studentin, ***** vertreten durch Dr. Wolfram Themmer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Sieglinde S*****, 2.) Dipl. Ing. Edgar L*****, 3.) Krista L*****, 4.) Dipl. Ing. Wilhelm K*****, 5.) Franz B*****, 6.) Monika B*****, 7.) Ilona H*****, 8.) Martin S*****, 9.) Mag. Claudia P*****, 10.) Dipl. Ing. Dietrich R*****, 11.) Ingeborg R*****, 12.) Mag. Gabriele K*****, 13.) Dr. Wolfgang F*****, 14.) Maria R*****, 1.), 5.), 6.), 8.) bis 12.) vertreten durch Dr. Erich Hermann ua, Rechtsanwälte in Wien, 2.) und 3.) vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, 4.) und 14.) vertreten durch Dr. Otto Schubert, Rechtsanwalt in Wien, 7.) vertreten durch Dr. Ulrike Bauer ua, Rechtsanwälte in Wien, 13.) vertreten durch Dr. Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien D***** GmbH, ***** vertreten durch Hule Heinke Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 14.011,63 sA (Revisionsinteresse EUR 12.871,90), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2000, GZ 39 R 164/00g 53, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Februar 2000, GZ 47 C 591/97d 42, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die zweite Revisionsbeantwortung der dreizehntbeklagten Partei (ON 60a) wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig,

1. den erst , fünft , sechst , acht- bis zwölftbeklagten Parteien die mit EUR 1.049,58 (darin EUR 174,93 USt),

2. den zweit- und drittbeklagten Parteien die mit EUR 749,70 (darin EUR 124,95 USt),

3. der siebtbeklagten Partei die mit EUR 749,70 (darin EUR 124,95 USt) und

4. der Nebenintervenientin die mit EUR 749,70 (darin EUR 124,95 USt)

bestimmen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die viert , dreizehnt- und vierzehntbeklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht änderte über Antrag der Klägerin nach § 508 ZPO seinen Ausspruch in der Berufungsentscheidung, dass die Revision mangels einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung nicht zulässig sei, dahin ab, dass es die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch für zulässig erklärte. Die Nichtbeachtung der Entscheidungen SZ 19/100 und SZ 26/185 in der Frage der anteiligen oder solidarischen Haftung für die Erhaltung des Bestandobjektes stelle unter Umständen ein Abgehen des Berufungsgerichts von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung dar.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Auf eine Rechtsfrage "grundsätzlicher" Bedeutung kommt es entgegen der ursprünglichen Annahme des Berufungsgerichts nicht an (vgl § 8 OGHG; Kodek in Rechberger , ZPO² § 502 Rz 3 mwN); entgegen der nunmehrigen Auffassung des Berufungsgerichts ist hier aber auch keine "erhebliche" Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. Auch die Klägerin und jene Beklagten, die die Zulässigkeit der Revision in ihren Revisionsbeantwortungen nicht bezweifeln, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036 ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) gemacht hat; er muss aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist das Klagerecht erloschen (§ 1097 ABGB).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass für den Aufwand, den ein Mieter gemäß § 1097 ABGB am Bestandgegenstand macht, mehrere Vermieter nicht solidarisch, sondern nur nach ihren Anteilen haften (5 Ob 63/61 = EvBl 1961/222; 2 Ob 540/90; 5 Ob 208/00z ua). Diese Rechtsprechung wird auch von der Lehre gebilligt ( Würth in Rummel , ABGB³ § 1097 Rz 2; Schwimann/Binder , ABGB² VI § 1097 Rz 15 ua). Es entspricht nämlich auch der ständigen Rechtsprechung, dass eine Solidarverpflichtung nur dann anzunehmen ist, wenn dies durch das Gesetz bestimmt, durch die Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart wird oder aus der Natur des Geschäftes folgt (RIS Justiz RS0017338 ua). Nichts dergleichen ist hier der Fall.

Die Revisionswerberin räumt ein, dass Geldleistungen teilbar sind, verweist jedoch darauf, dass alle Mit- und Wohnungseigentümer zu Erhaltungsarbeiten verpflichtet seien (vgl 5 Ob 111/92). Dieser Hinweis vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern, weil die Unteilbarkeit eines Schuldverhältnisses nicht notwendigerweise die Unteilbarkeit aller im Zusammenhang damit möglichen Forderungen und Schulden zur Folge hat (5 Ob 63/61 mwN; vgl Gamerith in Rummel , ABGB³ § 889 Rz 2 ff). Richtig ist, dass durch die Begründung von Wohnungseigentum an einem bereits vermieteten Objekt das bestehende Mietverhältnis grundsätzlich nicht verändert wird (§ 1120 ABGB; § 2 Abs 1 MRG). Sofern keine Ausnahmeregelung greift, sind daher zwar alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters und passiv legitimiert; der Altmieter einer Wohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet wurde, kann seinen Anspruch nach § 1097 ABGB bei Vorhandensein mehrerer Vermieter aber nur anteilig gegen alle Vermieter geltend machen (5 Ob 208/00z mwN).

"Parteienabsicht" und "Geschäftszweck" (vgl SZ 38/160) gebieten im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Revisionswerberin keine abweichende Beurteilung. Eine "Besserstellung" der Vermieter durch die Begründung von Wohnungseigentum ist nicht erfolgt. Arbeiten, die dem Bestandgeber obliegen, aber vom Bestandnehmer besorgt werden, stellt das Gesetz ausdrücklich der sogenannten "notwendigen Geschäftsführung" nach § 1036 ABGB gleich ( Würth/Zingher , Miet- und Wohnrecht 20 § 10 MRG Rz 2). Auf ein Verschulden des Vermieters in Bezug auf die Erhaltungspflicht kommt es beim Anspruch des Mieters nach § 1097 ABGB nicht an.

Die Befürchtung des Berufungsgerichts, es könnte durch die Nichtbeachtung der Entscheidungen SZ 19/100 und SZ 26/185 von der Rechtsprechung zu § 1097 ABGB abgegangen sein, ist unbegründet. Den beiden Entscheidungen lagen andere Sachverhalte und Problemlagen zugrunde. In SZ 19/100 (3 Ob 48 und 49/37) war die Haftung des Vermieters für den Sturz einer Mieterin im unbeleuchteten Stiegenhaus zu beurteilen; in SZ 26/185 (3 Ob 420/53) ging es um den Tausch "unteilbarer Sachen" (Pferde). Aus diesen beiden Entscheidungen ist für die Lösung des gegenständlichen Falles nichts Entscheidendes zu gewinnen.

Schließlich ist auch die Rüge der Revisionswerberin, das Berufungsgericht hätte mangels förmlicher Entscheidung über das Eventualbegehren der Klägerin die gestellten Sachanträge nicht vollständig erledigt (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO), unbegründet. Das von der Klägerin gestellte Eventualbegehren (Anteilshaftung der Beklagten) ist ohnehin im Hauptbegehren (Solidarhaftung) enthalten und stellt diesem gegenüber ein bloßes Minus dar (vgl 4 Ob 66/92; 4 Ob 69/92; 6 Ob 639/94; 7 Ob 81/99h ua). Mit der Abänderung des Ersturteils durch das Berufungsgericht von einer solidarischen in eine anteilige Zahlungsverpflichtung der Beklagten (vgl RIS Justiz RS0017552) hat das Berufungsgericht auch das Eventualbegehren miterledigt. Ob ein derartiges Eventualbegehren überhaupt zulässig ist (vgl RIS Justiz RS0037601), kann bei dieser Verfahrenslage auf sich beruhen.

Die Überprüfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist dem Obersten Gerichtshof nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO verwehrt; auf die diesbezüglichen Überlegungen der Revisionswerberin kann daher nicht eingegangen werden.

Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittel- oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittel- oder Rechtsmittelgegenschriften sind daher unzulässig, selbst wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RIS Justiz RS0041666). Die zweite Revisionsbeantwortung der dreizehntbeklagten Partei (ON 60a) war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Den viert , dreizehnt- und vierzehntbeklagten Parteien waren Kosten der Revisionsbeantwortungen nicht zuzusprechen, weil sie anders als die übrigen Revisionsgegner nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben (RIS Justiz RS0035962); ihre Revisionsbeantwortungen waren daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.

Rechtssätze
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