§ 4 Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis
§ 4 Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis — WEG 2002
§ 4 Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis — WEG 2002
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 70/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40029888
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(1) Mit der Begründung von Wohnungseigentum an einem vermieteten wohnungseigentumstauglichen Objekt geht die Rechtsstellung des Vermieters auf den Wohnungseigentümer über, dem das Wohnungseigentum an diesem Objekt zukommt.
(2) Soweit der Hauptmieter des Wohnungseigentumsobjekts Geldansprüche aus dem Mietverhältnis, die noch aus der Zeit vor der Begründung des Wohnungseigentums an dem von ihm gemieteten Objekt herrühren, gegen den Wohnungseigentümer auch durch Exekution nicht hereinbringen kann, haftet die Eigentümergemeinschaft für den Ausfall.
(3) Der Hauptmieter des Wohnungseigentumsobjekts kann mietrechtliche Ansprüche, die sich auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft oder auf die Liegenschaft als Gesamtheit beziehen, ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen.