JudikaturJustiz9Ob255/02v

9Ob255/02v – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. F***** F*****, geb. ***** 1995, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter DI K***** F*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 8. November 2002, GZ 16 R 348/02v-88, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit gilt im Außerstreitverfahren nicht. Von bestimmten, hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen können Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren daher prinzipiell ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden (RIS-Justiz RS0005951; RIS-Justiz RS0006370; zuletzt etwa 6 Ob 228/00y). Die Beweisaufnahme ist an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden (EFSlg 85.544; 9 Ob 115/99y). Es ist nicht obligatorisch vorgesehen, die Beteiligten mündlich zu vernehmen; es genügt, dass sie sich schriftlich äußern können (RZ 1983/62; 2 Ob 291/00h). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0074920; RIS-Justiz RS0006036; zuletzt etwa 1 Ob 218/98k). Die Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt daher für sich allein nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (SZ 58/142). Dass die Partei an die in ihrer Abwesenheit einvernommenen Zeugen keine Fragen richten konnte, ändert daran nichts. Im Übrigen hat die Mutter hinsichtlich keiner der zahlreichen einvernommenen Zeugen die ergänzende Einvernahme zwecks Beantwortung weiterer Fragen beantragt. Die Ausführungen des Rekursgerichtes, dass sich die Erstrichterin einen persönlichen Eindruck von den Eltern verschafft habe, sind keineswegs unrichtig, zumal in erster Instanz mehrmals mit den Eltern ausführlich mündlich verhandelt wurde.

Die Beweismittel, deren unterbliebene Beischaffung die Revisionsrekurswerberin rügt, beziehen sich sämtlich auf die Alkohol- und Waffenprobleme des Vaters in der Vergangenheit, die aber gar nicht strittig sind und ohnedies Gegenstand der Feststellungen geworden sind. Die beantragten Verwaltungsakten wurden im Übrigen ohnedies beigeschafft.

Auch die dem Rekursgericht vorgeworfene Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Entgegen der Darstellung der Revisionsrekurswerberin hat sie durch ihre damalige Rechtsvertreterin in ihrem beim Erstgericht am 5. 7. 2002 eingelangten Schriftsatz ON 78 ausdrücklich vorgebracht, im Hinblick auf das bereits eingeholte Gutachten derzeit keinen Anlass für die Durchführung eines weiteren psychologischen Tests zu sehen. Dass das Rekursgericht im Pflegschaftsverfahren in jedem Fall eine mündliche Rekursverhandlung durchführen müsste, ist der Entscheidung JBl 1996, 799 - soweit die darin angestellten Überlegungen hier überhaupt anwendbar sind - in keiner Weise zu entnehmen. Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hat das Rekursgericht nicht gehabt.

Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist ein Mindestmaß an persönlichen Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesunden Entwicklung allgemein gefordert. Dabei ist - soweit als möglich - anzustreben, dass der erziehungsberechtigte Elternteil (oder eine von ihm beauftragte Person) den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind nicht überwacht (RIS-Justiz RS0048384; 8 Ob 568/88). Eine Beschränkung des Besuchsrechts kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes besorgen lassen (RIS-Justiz RS0048384; 7 Ob 633/88).

In diesem Zusammenhang trifft es zwar zu, dass sich die beigezogene Sachverständige angesichts der vor einigen Jahren bestandenen Alkoholprobleme des Vaters außerstande sah, aktuelle Probleme dieser Art zur Gänze auszuschließen. Die Revisionsrekurswerberin übersieht aber, dass das Erstgericht zu dieser Frage eine Reihe von Zeugen einvernommen und auf dieser Grundlage festgestellt hat, dass der übermäßige Alkoholkonsum des Vaters vier Jahre zurückliegt und er seither kein Alkoholproblem hat. Diese Feststellung hat das Rekursgericht übernommen. Damit erweist sich aber die Auffassung des Rekursgerichtes, es fehle an konkreten Umständen, aus denen eine Gefährdung des Kindeswohls abgeleitet werden könnte, als vertretbar. Dass die Revisionsrekurswerberin nunmehr - ohne dazu irgendwelche Beweise (auch nicht ihre Einvernahme) anzubieten - in ihrem Revisionsrekurs behauptet, der Vater habe nach wie vor ein Alkoholproblem, ist daher nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen.

In welchem Umfang und mit welcher Ausgestaltung das Besuchsrecht zu gewähren ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ebenfalls nicht rechtfertigt. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung ist aber dem Rekursgericht nicht unterlaufen.

Rechtssätze
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