JudikaturJustizRS0006036

RS0006036 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird.

Entscheidungen
62