JudikaturJustizRS0006263

RS0006263 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 2009

Die Beweisaufnahme im Verfahren außer Streitsachen ist zufolge § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG an keinerlei Förmlichkeiten gebunden; auch eine völlig formlose Einholung von Auskünften, seien diese mündlich oder schriftlich, ist daher nicht unstatthaft, noch weniger ein etwaiger Formverstoß bei deren Protokollierung mit Nichtigkeit bedroht (vgl hiezu Gögl, Der Beweis im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 1956, 348 unter G bzw 349 unter H, SZ 23/10, EvBl 1972/233 ua).

Entscheidungen
16