JudikaturJustiz9Ob18/23x

9Ob18/23x – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Annerl in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 20–22, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch Koller Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2023, GZ 2 R 117/22y 17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Mai 2022, GZ 43 Cg 82/21p 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist ein gemäß § 29 KSchG klageberechtigter Verband.

[2] Die Beklagte betreibt bundesweit ein Reiseveranstaltungsunternehmen und veranstaltet insbesondere Maturareisen in Form von Pauschalreisen. Dazu verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen mit mehreren Klauseln, wovon die Zulässigkeit von elf Klauseln – die im Zuge der Behandlung des Rechtsmittels im einzelnen dargestellt werden – im Verfahren strittig ist.

[3] Die Klägerin begehrt, der Beklagten die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln und die Berufung darauf zu untersagen und ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen. Die Klauseln verstießen gegen gesetzliche Bestimmungen (des KSchG, PRG und FAGG), gegen die guten Sitten und gegen das Transparenzgebot.

[4] Die Beklagte verteidigte die beanstandeten Klauseln als rechtskonform und beantragte, ihr die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils des Urteilsspruchs zu erteilen.

[5] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil es sich um Klauseln einer Branche handle, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung seien und zu denen der Oberste Gerichtshof bislang noch nicht Stellung genommen habe. Überdies seien nicht alle Klauseln so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht käme.

[7] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision der Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

I. 1. Klausel 1 (Pkt. II. 3. Satz 1 der AGB):

II. Vorvertragliche Informationen

3. Gesamtpreis

Der Gesamtpreis der Pauschalreise hängt von den gebuchten Leistungen wie Beförderung, Zimmerkategorie, Zusatzpakete, etc. ab und lässt sich vor Abschluss des Pauschalreisevertrages noch nicht bestimmen.

[10] Nach der Rechtsansicht des Erstgerichts verstoße die Klausel gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG und § 4 Abs 1 Z 4 und 5 FAGG. Der Klauseltext besage (entgegen einer von der Beklagten vorgebrachten Aufschlüsselung des Pauschalreisepreises vor Buchungsbestätigung), dass sich „der Gesamtpreis der Pauschalreise (…) vor Abschluss des Pauschalreisevertrags noch nicht bestimmen (…)“ lasse. Damit ermögliche diese Klausel (unabhängig von ihrer faktischen Handhabung), dass dem Kunden der Preis der von ihm gebuchten Reise erst nach der verbindlichen Buchung bekannt gegeben werde. Auch wenn die Gestaltung des Buchungs-Tools der Beklagten in der Praxis anders aussehen möge, so komme es darauf an, ob nach dem Konzept der AGB eine andere Vertragsgestaltung möglich wäre.

[11] Das Berufungsgericht hielt der Rechtsrüge der Beklagten, in dem diese darauf abstellte, dass das Wort „Abschluss“ in der Klausel im Kontext als „Abschluss des Prozesses einer Zusammenstellung der einzelnen den Vertrag bestimmenden Leistungen“, sohin als „Abschluss des Auswahlprozesses durch den Reisenden“ zu verstehen sei, entgegen, dass sich die Berufungswerberin damit vom Klauseltext: „… vor Abschluss des Pauschalreisevertrages …“ entferne. Die Klausel sei daher im vom Erstgericht aufgezeigten Sinn gesetzwidrig, andernfalls wäre sie missverständlich und damit intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

[12] Die Revision der Beklagten beharrt darauf, dass unter „Abschluss“ der Abschluss des Prozesses einer Zusammenstellung der einzelnen den Vertrag bestimmenden Leistungen und sohin der Abschluss des Auswahlprozesses durch den Reisenden zu verstehen sei. Dies entspreche der Grundregel jedes auf die Erbringung einer Leistung abstellenden Vertrags. Der Reisende erfahre damit nicht erst nach Bindung an seine Vertragserklärung den Gesamtpreis. In diesem Sinne sei auch das Online-Buchungsverfahren ausgestaltet, in welchem für den Reisenden vor Abgabe und Bindung seiner Vertragserklärung klar und in hervorgehobener Weise auf den Gesamtpreis hingewiesen werde.

Dazu hat der Senat erwogen:

[13] Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie als Reiseveranstalter nach § 4 Abs 1 Z 3 PRG verpflichtet ist, den Reisenden, bevor dieser durch einen Pauschalreisevertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss, zu informieren. Eine vergleichbare Verpflichtung des Unternehmers für Fern- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern enthält § 4 Abs 1 Z 4 FAGG.

[14] Die Erfüllung dieser Verpflichtungen lässt sich aber, wie bereits die Vorinstanzen insofern zutreffend ausgeführt haben, mit dem Wortlaut der Klausel nicht vereinbaren. Die Klausel kann – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung (RS0016590) – so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich (RS0121943)

[15] Auf die weiteren Revisionsargumente, die Klausel sei nicht gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG und § 4 Abs 1 Z 5 FAGG sei beim vorliegenden Vertragsverhältnis gar nicht anwendbar, musste daher nicht mehr eingegangen werden.

2. Klausel 2 (Pkt. II. 3. Satz 2 der AGB):

II. Vorvertragliche Informationen

3. Gesamtpreis

Für alle Buchungen wird ein „Green-Beitrag“ in der Höhe von € 10,- verrechnet (Infos siehe Webseite), in der ersten Woche kommt ein Peak Week Zuschlag von € 39,- zur Anwendung.

[16] Die Vorinstanzen sahen in der Klausel einen Verstoß gegen § 6c Abs 1 KSchG und hielten diese für intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Hauptleistungs-Entgelt sei der Reise-(grund-)preis. Auch wenn es sich beim „Green Beitrag“ und dem „Peak Week-Zuschlag“ um keine Zahlungen für fakultative Zusatzleistungen handle, sondern um die zwingende Erhöhung des Grundpreises ausnahmslos für jeden Reisenden, lägen Zusatzleistungen im Sinne des § 6c Abs 1 KSchG vor. Das Entgelt für die Hauptleistung sei eng als der plakativ hervorgehobene Preis für die den Vertrag prägende Leistung zu verstehen. Der Vereinbarung einer solchen weiteren Entgeltverpflichtung müsse der Verbraucher nach § 6c Abs 1 KSchG ausdrücklich zustimmen. Eine solche ausdrückliche (positive) Zustimmung liege – wie hier – dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsse, diese Ablehnung jedoch unterlasse. Da die Klausel das gesetzliche Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung verschweige, werde die Rechtslage unvollständig dargestellt.

[17] Die Revision der Beklagten tritt dieser Beurteilung mit dem Argument entgegen, dass es sich beim „Green Beitrag“ und dem „Peak Week-Zuschlag“ um Bestandteile (Erhöhungen) der Hauptleistung und nicht um zusätzliche Zahlungen im Sinne des § 6c KSchG handle. Selbst bei Anwendung des § 6c KSchG sei die Klausel nicht intransparent, weil der Kunde beim Buchungsprozess der gegenständlichen Eventreise sowohl dem „Green Beitrag“ als auch dem „Peak Week Zuschlag“ zustimmen müsse. § 6c KSchG sehe aber keine Verpflichtung zur Nennung des Zustimmungserfordernisses vor.

Dazu hat der Senat erwogen:

[18] 2.1. Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG kann sich die Rechtsmittelentscheidung auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden , denen das Erstgericht aber nicht gefolgt ist (RS0127694 [T4]; zuletzt 5 Ob 169/22x Rz 33 mwN). Hier hat die Klägerin ohnehin bereits im erstinstanzlichen Verfahren (ON 7) die Unzulässigkeit der Klausel auch auf einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB gestützt. Durch die zu bezahlenden Gebühren würden keine zusätzlichen Leistungen der Beklagten abgegolten. Ein Reisender erhalte dafür nicht mehr, als ihm die Beklagte in Erfüllung ihrer sich aus der Hauptleistungspflicht ergebenden Vertragspflichten ohnedies zu erbringen habe. Dieses Rechtsvorbringen wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten.

[19] 2.2. Nach der Rechtsprechung unterliegen in AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen und das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, es verändern oder aushöhlen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (RS0016908 [T5, T6]; 4 Ob 59/22p Rz 47). Hinsichtlich eines Vertrags über die Benützung eines Fitnessstudios (Trainings und Servicepauschale, Verwaltungspauschale, Aktivierungsgebühr für die Ausgabe der MemberCard) wurde unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH (C 224/19, C-259/19, Caixabank SA ua ) ein konkreter Konnex zwischen dem ausgewiesenen Sonderentgelt und den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und dem Unternehmer entstandenen Kosten gefordert. Wenn auch eine Pauschalierung von Entgelten nicht von vornherein unzulässig sei, solange damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten würden (vgl RS0123253), sei die Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten als unzulässig anzusehen (4 Ob 59/22p Rz 50; 4 Ob 62/22d Rz 55; 9 Ob 94/22x Rz 57 f; ua). Da der Verwaltungspauschale keine konkreten Aufwendungen oder Leistungen entsprächen, die nach den Feststellungen über das übliche, mit jeder Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgingen, sei die Klausel gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

[20] 2.3. Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist.

[21] 2.4. Die Beklagte gesteht zu, dass mit dem „Green Beitrag“ und dem „Peak Week-Zuschlag“ keine Zusatzleistungen ihrerseits abgegolten werden. Der mit der Klausel verrechnete „Green-Beitrag“ stellt im Ergebnis lediglich eine gesonderte und in die AGB „verschobene“ Abgeltung von einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten (Reise einschließlich Beherbergungsvertrag) der Beklagten verbundene Leistung (Müllentsorgung) dar. Der „Peak Week Zuschlag“ ist ein erhöhtes Entgelt für einen bestimmten Reisezeitraum, betrifft also das eigentliche Leistungsentgelt. Damit fällt dieser Zuschlag als „Hauptleistungspflicht“ aber nicht aus dem Prüfungsrahmen des § 879 Abs 3 ABGB, weil gerade durch das „Verschieben“ dieses Entgeltteils in die AGB das eigentliche Leistungsversprechen (Reiseleistung zum dafür vorgesehenen „allgemeinen“ Reisepreis) eingeschränkt und ausgehöhlt wird, ohne dass dem konkrete Leistungen für den Verbraucher gegenüberstehen würden. Die Klausel 2 ist daher gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

3. Klausel 3 (Pkt. II. 3. letzter Satz der AGB):

II. Vorvertragliche Informationen

3. Gesamtpreis

Eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 29,- pro Reisenden und Vorgang ist in folgenden Fällen zu bezahlen:

- Änderung in der Person des Reisenden (Vertragsübertragung); (…)

[22] Nach der Rechtsansicht des Erstgerichts sei die Verrechnung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr nach § 7 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 PRG unzulässig. Damit verschleiere die Klausel auch die wahre Rechtslage.

[23] Das Berufungsgericht führte dazu aus, dass die Beklagte nicht schlüssig vorgebracht habe, welche tatsächlichen Kosten für welchen jedenfalls auflaufenden Änderungsaufwand in aller Regel entstünden. Damit habe die Beklagte aber nicht ausreichend behauptet, dass der Pauschalbetrag von 29 EUR jedenfalls geringer als ihre tatsächlichen Kosten wäre. Diese Kosten dürften nämlich nach § 7 Abs 2 PRG nicht unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.

[24] Die Revision der Beklagten entgegnet, dass ihr Vorbringen nicht unschlüssig sei, weil die Klausel zulässig sei. Nach § 7 Abs 2 PRG sei zwar der Kostenersatz von den tatsächlichen Kosten zu unterscheiden, der Kostenersatz müsse danach aber nicht ausschließlich aus den tatsächlichen Kosten bestehen. Die Pauschalierung eines Kostenersatzes sei zulässig und sogar geboten, weil es unmöglich sei, eine exakte Berechnung zum Zeitpunkt der Erstellung der AGB bzw zum Buchungszeitpunkt festzulegen. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht die Beklagte über das Vorliegen der Unschlüssigkeit ihres Vorbringens nicht aufgeklärt und ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, dies zu verbessern. Insoweit liege auch eine Überraschungsentscheidung vor. Wäre ihr eine Verbesserungsmöglichkeit gewährt worden, hätte sie unter Beweis gestellt, dass die vereinbarte Bearbeitungsgebühr nicht nur angemessen sei, sondern auch die tatsächlichen Kosten nicht überschritten hätte.

Dazu hat der Senat erwogen:

[25] 3.1. Der Reisende kann gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 PRG den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen. Nach § 7 Abs 2 PRG haften der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, die tatsächlichen Kosten der Übertragung mitzuteilen. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen. Diese Bestimmung geht auf Art 9 der Pauschalreise RL 2015/2302/EU zurück.

[26] 3.2. Die – vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortete und in der Lehre strittige – Frage, ob eine Pauschalierung im Rahmen des § 7 Abs 2 PRG jedenfalls unzulässig ist, muss auch hier nicht beantwortet werden. Die Klausel ist unzulässig, weil sie aus folgenden Gründen gröblich benachteiligend ist:

[27] 3.3. In 8 Ob 144/18m wurde eine Klausel (dort Klausel 47 und 48), nach der im Verzugsfall vom Kunden ua die angefallenen Kosten der Betreibung und Einbringung zu tragen waren, wegen gröblicher Benachteiligung des Verbrauchers als unzulässig angesehen. Unter Verweis auf weitere Vorjudikatur (4 Ob 221/06p Pkt 2.5) wurde festgehalten, dass eine Klausel das Erfordernis des § 1333 Abs 2 ABGB (notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung) nicht dadurch unterlaufen dürfe, dass sie es dem Betreiber des Unternehmers überlasse, welche Betreibungsmaßnahmen „zweckdienlich“ und welche Kosten dafür erforderlich seien. Das Fehlen eines Hinweises darauf, dass die vom Schuldner zu ersetzenden Kosten der Betreibung oder Einbringung in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, mache eine Klausel auch intransparent, weil sie dem Schuldner ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittle. Die Klausel beschränke bei kundenfeindlichster Auslegung die Kosten nicht auf die notwendigen und zweckmäßigen Auslagen und nehme auch nicht Bedacht auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Betreibungskosten und betriebener Forderung.

[28] 3.4. In 4 Ob 59/09v wurde eine Klausel (Klausel 15), wonach der Kunde für jede durch ihn verursachte Mahnung 21,80 EUR zahlen und darüber hinaus sämtliche mit der Verfolgung der aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche zusammenhängende Kosten erstatten müsse, als gröblich benachteiligend beurteilt, weil der Unternehmer aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt wäre; was im Einzelfall auch bei der konkret genannten Mahngebühr zutreffen könne. Letzteres wurde auch in 2 Ob 1/09z (Klausel 31) bei einer vorgesehenen Mahngebühr von 6,50 EUR für die erste und 13 EUR für weitere Mahnungen und in 3 Ob 1/23b (Rz 66 f) für eine Mahngebühr von 5 EUR ausgesprochen.

[29] 3.5. Aber nicht nur die fehlende Einschränkung auf notwendige und zweckmäßige Aufwendungen (vgl dazu auch RS0110991 [T5]; RS0121945), sondern auch die fehlende Bedachtnahme auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und betriebener Forderung wurde bereits als Verstoß gegen § 1333 Abs 2 ABGB gesehen (vgl RS0129621).

[30] 3.6. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Klausel 3 als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht.

[31] 3.7. Ob die vereinbarte Bearbeitungsgebühr im konkreten Fall angemessen ist und die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, ist danach hier nicht entscheidend. Die Mängelrüge der Revisionswerberin ist daher nicht berechtigt (vgl RS0043027).

4. Klausel 4 (Pkt. II. 7. der AGB):

II. Vorvertragliche Informationen

7. Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reisebeginn

Dem Reisenden steht nach § 10 Abs 1 PRG jederzeit vor Beginn der Pauschalreise das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigungspauschale zu.

Folgende angemessene Entschädigungspauschalen, die sich nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Rücktritt und dem vereinbarten Beginn der Pauschalreise bemessen, werden neben der Bearbeitungspauschale (Z 3) vereinbart:

des vereinbarten Reisepreises.

[32] Das Erstgericht beurteilte die Klausel (auch der Höhe nach) als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie den Eindruck erwecke, dass die Stornogebühr unabhängig von den Gründen des § 10 Abs 2 PRG zu leisten wäre. Die Klausel schaffe somit beim Reisenden einen falschen Eindruck seiner Rechte. Die Höhe der Stornogebühr widerspreche § 10 Abs 1 PRG, wonach dem Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden eine angemessene und vertretbare Entschädigung zustehe. Diese habe sich aus dem Abstand zur Reise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistung zu bemessen. Anhand der Natur der gegenständlichen Reisen könne von einer Buchung bereits sehr weit im Vorhinein ausgegangen werden. Die Pauschale werde jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung (selbst wenn dieser ein Jahr vor der Reise liege) und unabhängig von etwaigen anderweitigen Verwendungen oder Ersparnissen auf die Reisenden abgewälzt. Besonders drastisch falle dies beim ersten Stornosatz – somit für alle Rücktritte bis zum 30. Tag vor Reisebeginn – aus. Wirtschaftliche Kalkulationen aufgrund von für den Reiseveranstalter nachteiligen Vereinbarungen mit den Hotelbetreibern rechtfertigten keine für die Reisenden gröblich benachteiligenden AGB-Klauseln. Die Klausel sei daher gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

[33] Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts zur Intransparenz der Klausel. Das Transparenzgebot solle dem Kunden im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren ermöglichen, sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden könne und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt würden. Maßstab für die Transparenz sei dabei das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Er solle sich zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informieren können. Auch wenn das Transparenzgebot generell nicht überspannt werden dürfe , sei doch von einer Verletzung des Transparenzgebots auszugehen, wenn – wie hier – eine wesentliche Information weggelassen werde und ihr Fehlen geeignet sei , beim Adressaten eine unrichtige Vorstellung von seinen Rechten zu erwecken.

[34] Im vorliegenden Zusammenhang regle § 10 PRG das Rücktrittsrecht des Reisenden in zwei unterschiedlichen Absätzen, nämlich einerseits (Abs 1) jenes (begründungslose), bei dem der Reiseveranstalter die Zahlung einer Entschädigung verlangen könne , sowie andererseits (Abs 2) jenes ohne Pflicht auf Zahlung einer Entschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Klausel mit der Überschrift „Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reisebeginn“ enthalte dem Verbraucher jene Rechtslage vor, der zufolge unter gewissen Umständen das Rücktrittsrecht ohne Zahlung einer Entschädigung bestehe und vermittle somit dem Kunden den falschen Eindruck, dass bei In anspruchnahme jeglichen Rücktrittsrechts die angeführten Stornosätze ausnahmslos zum Tragen kämen. Der Hinweis der Berufungswerberin, dass a n anderer Stelle ihrer AGB (Punkt II.13.; „Standardinformationsblatt“ – „Standardinformationsblatt für Reisende“) das Recht auf Rücktritt ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr genannt sei, mache die Klausel nicht transparent. Insbesondere beim Rücktrittsrecht rechne der Verbraucher bei einer besonderen AGB-Regelung (hier Punkt II.7.) mit keinem weiteren AGB-Inhalt versteckt an völlig anderer Stelle (hier: Punkt II.13.) und unauffällig in einer Fülle diverser „Standard“-Informationen (vgl § 864a ABGB). Die Frage der Angemessenheit der Stornosätze bedürfe daher keiner weiteren Überprüfung.

[35] Die Revision der Beklagten führt für die Transparenz der Klausel ins Treffen, dass die Reisenden noch vor der Buchung ausführlich und mehrmals schriftlich darüber informiert würden, wann Bearbeitungsgebühren und/oder Stornogebühren anfielen und in welcher Höhe. Eine umfassende Aufklärung über ein kostenloses Rücktrittsrecht im Sinne des § 10 Abs 2 PRG werde in dem von § 4 Abs 1 PRG geforderten Standardinformationsblatt gemäß Anhang I Teil A oder B bereitgestellt. Demzufolge liege auch keine Verletzung des § 864a ABGB vor. Auch von einem Verbraucher dürfe verlangt werden, dass er die Vertragsbestandteile zur Gänze lese und sich einen entsprechend umfassenden und abschließenden Eindruck von den Vertragsregelungen mache. Die Höhe der Stornokosten sei angemessen.

Dazu hat der Senat erwogen:

[36] 4.1. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil es im Verfahren unstrittig ist, dass über das kostenlose Rücktrittsrecht im Standardinformationsblatt (Blg ./A, 7) aufgeklärt wird.

[37] 4.2. Als Einzelwirkungen des Transparenzgebots werden das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit genannt (8 Ob 24/17p Pkt II.3.). Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind (RS0115217 [T1]).

[38] 4.3. Vertragsbestimmungen müssen den Verbraucher im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren zuverlässig über seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren. Er soll möglichst durchschaubar, klar, verständlich und angepasst an die jeweilige Vertragsart so aufgeklärt werden, dass er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten und ihm auch keine unberechtigten Pflichten auferlegt werden. Auch darf er über die ihm aus der Regelung resultierenden Rechtsfolgen nicht getäuscht oder im Unklaren gelassen werden (vgl etwa 9 Ob 15/05d [zu Klausel 1]).

[39] 4.4. Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben (RS0122040 [T13]).

[40] 4.5. Auch wenn der Adressat des Transparenzgebots nicht der Gesetzgeber, sondern ein mit Verbrauchern kontrahierender Unternehmer ist, können an den Unternehmer, der zum Zweck der Aufklärung der Verbraucher die dispositive Rechtslage dem Gesetzeswortlaut entsprechend und im Gesamtzusammenhang seiner AGB in nicht irreführender Weise wiedergibt, keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die Textverständlichkeit gestellt werden (RS0132958).

[41] 4.6. Das Transparenzgebot begnügt sich jedoch nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RS0115219 [T12, T17, T36]).

[42] 4.7. Der Oberste Gerichtshof hat in Versicherungssachen bereits Klauseln für unzulässig befunden, nach der Obliegenheiten, „deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt“, bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte (7 Ob 3/23a [Rz 47] mwN = RS0121951 [T8]).

[43] 4.8. Die Bejahung der Intransparenz der Klausel durch die Vorinstanzen ist danach nicht zu beanstanden. Die Klausel selbst normiert Stornogebühren für den Fall des Rücktritts durch den Reisenden. Sie enthält aber weder einen Hinweis auf die gesetzlich vorgesehenen Rechte zum entgeltfreien Reiserücktritt, noch auf die an anderer Stelle abgedruckten Standardinformationen, in denen erst in einem von zahlreichen Unterpunkten auf diese Rechte hingewiesen wird. Dadurch wird mit der Klausel der Eindruck vermittelt, dass ein Rücktritt nur gegen Gebühr möglich ist. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt.

5. Klausel 5 (Pkt. II. 9. der AGB):

II. Vorvertragliche Informationen

9. Datenschutzerklärung

Der Reisende nimmt die D* Datenschutzerklärung, die jederzeit unter INFO-CENTER auf www.*.at einsehbar ist, zur Kenntnis.

[44] Auch diese Klausel sei nach Ansicht des Erstgerichts intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Mit dem generellen Verweis auf die Webseite bleibe für den Verbraucher unklar , ob die Datenschutzerklärung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch die für ihn relevante Datenschutzerklärung bei Antritt der Reise sein werde.

[45] Das Berufungsgericht teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts und hielt dem Argument der Beklagten, die Klausel regle nur die Datenverarbeitungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die aber die Möglichkeit unberührt lasse, dass sich die Datenverarbeitungen durch die Beklagte etwa zwischen Vertragsabschluss und Reiseantritt ändern könnten, wofür sie in ihrer Datenschutzerklärung ausdrücklich vorgesorgt habe, entgegen, dass die Beklagte zur beliebigen Abänderung ihrer Datenschutzerklärung jeweils einseitig und mit sofortiger Wirkung befugt wäre .

[46] Die Beklagte führt in ihrer Revision aus, dass die Informationen nach Art 13 Abs 1 und 2 DSGVO der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung zur Verfügung zu stellen seien. Im Falle einer nachträglichen Änderung der Datenverarbeitungen wäre eine Änderung der Datenschutzinformation durch die Beklagte sogar zwingend erforderlich.

[47] 5.1. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Durch die genannte Formulierung bleibt für den Verbraucher zumindest unklar, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt. Damit verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG (vgl RS0115219[T1, T2]).

[48] 5.2. Dass der betroffenen Person die datenschutzrechtlich relevanten Informationen zum Zeitpunkt der Datenerhebung zur Verfügung zu stellen sind – so die Revision –, ändert nichts daran, dass die gegenständliche Klausel den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, ob wirklich (nur) die Datenschutzerklärung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auch später veröffentlichte und einsehbare Fassungen davon für ihn verbindlich sein können. Der Vertragsinhalt ist für den Verbraucher insofern eben auch nicht ausreichend bestimmbar. Dass der Verweis mit dem Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrags „gleichsam eingefroren“ werde, ergibt sich aus der Klausel gerade nicht. Auch kommt es nicht auf die Zulässigkeit von „Medienbrüchen“ an: Die Unzulässigkeit der Klausel ergibt sich nämlich schon daraus, dass durch die Klausel selbst unklar bleibt, welche Fassung der Datenschutzerklärung für den Verbraucher verbindlich ist. Ob diese Erklärung in einer anderen Medienart zur Verfügung gestellt wird, ist für diese Beurteilung irrelevant, weshalb die Frage von „Medienbrüchen“ hier auch nicht zu klären ist.

[49] 5.3. Ob die Klausel mit ihrem dynamischen Verweis auch als gröblich benachteiligend anzusehen ist, weil der Beklagten damit ein einseitiges unbeschränktes Änderungsrecht zukommt (vgl 9 Ob 94/22x [4. Klausel] Rz 26 ff mwN; 3 Ob 155/22y Rz 26), muss hier daher nicht näher untersucht werden.

6. Klausel 6 (Pkt. II. 11. der AGB):

II. Vorvertragliche Informationen

11. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn den vereinbarten Reisepreis aus nachstehenden Gründen, die nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters liegen, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Eine Erhöhung kann sich unmittelbar nur aus gesetzlichen Gründen ergeben durch Änderungen:

[50] Nach der Rechtsansicht des Erstgerichts stelle die Klausel die Rechtsposition des Reisenden mangels Hinweises auf die in § 8 PRG geregelte Deckelung von 8 % unvollständig und somit falsch dar. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte angenommen werden, dass der Umfang der Erhöhung einzig der Beklagten obliege. Daran ändere auch die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag ab einer bestimmten Erhöhung nichts. Die Klausel verschleiere dem Reisenden somit seine Rechtsposition und sei intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

[51] Das Berufungsgericht erachtete die Klausel deshalb als intransparent, weil gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz PRG im Pauschalreisevertrag anzugeben sei, wie Preisänderungen zu berechnen seien, eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes im Sinne des § 8 Abs 2 PRG über jene Gründe, aus denen eine Preiserhöhung zulässig sei , diesem Erfordernis aber nicht entspreche. Dies habe der Oberste Gerichtshof bereits zur Vorgängerbestimmung des § 31c Abs 1 KSchG (aF) vertreten.

[52] Nach der Revision der Beklagten habe sich die Gesetzeslage auf Grundlage der Pauschalreise RL 2015/2302/EU insofern entscheidend geändert, als sich in § 8 PRG (im Gegensatz zu § 31c KSchG aF) nunmehr keine Verpflichtung zur „genauen“ Angabe der Berechnung mehr finde. Die in der Klausel genannten Parameter ließen sich im Voraus auch nicht in der exakten Höhe bestimmen. Zudem würden die Rechte des Reisenden in dieser Klausel nicht verschleiert, sondern würden diese in den AGB (siehe das Standardinformationsblatt) ausdrücklich über die Möglichkeit der Preiserhöhung bei Anwendung der gesetzlich vorgegebenen Parameter im Sinne des § 8 Abs 2 PRG umfassend sowie in klarer und verständlicher Weise aufgeklärt.

[53] 6.1. Der Senat hält die Klausel unter Bezugnahme auf die zur Klausel 4 dargelegte Rechtsprechung zu § 6 Abs 3 KSchG schon deshalb für intransparent, weil sie durch den in der Klausel fehlenden Hinweis auf das gesetzliche Rücktrittsrecht dem typischen Reisenden dieses Recht verschleiert.

[54] 6.2. Der Hinweis in Pkt 13 der AGB (Standardinformationsblatt) auf die „wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“ mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. Die beanstandete Klausel ist nämlich unter Pkt 11 der AGB geregelt, während sich die umfangreichen Standard-Informationen erst in Pkt 13 der AGB finden und der Verbraucher die relevante Information erst suchen und herausfiltern müsste. Ein durchschnittlicher Verbraucher muss aber durch die Lektüre der Klausel mit der Überschrift „Preisänderung“ in der Lage sein, vollständig über die Möglichkeit des Reiseveranstalters, den Preis zu ändern, informiert zu sein. Vielmehr wird Verbrauchern – bei kundenfeindlichster Auslegung – aber durch die Klausel 6 der Eindruck vermittelt, dass es eine Deckelung des Preisänderungsrechts mit 8 % gar nicht gibt.

7. Klausel 7 (Pkt. III. b. der AGB):

III. Pauschalreisevertrag zwischen D* und dem Reisenden

b. Die dem Reisenden gemäß Punkt II Z 1, 3, 4, 5 und 7 bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. (…) Der Reiseveranstalter stellt hierfür ein Formular auf der Webseite zur Verfügung. Mündlich oder telefonisch kommunizierte Änderungen sind nicht ausreichend.

[55] Die Vorinstanzen hielten die Klausel übereinstimmend für unzulässig, weil sie auf unzulässige Bestimmungen im AGB-Klauselwerk (Punkt II Z 3 = Klauseln 1 bis 3 und Punkt II Z 7 = Klausel 4) verweise.

[56] Soweit die Revision meint, die Klauseln 1 bis 4 seien zulässig, wird auf die obenstehenden Ausführungen zu diesen Klauseln, verwiesen. Dass der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge hat (vgl § 6 Abs 3 KSchG), entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0122040 [T4]).

8. Klausel 8 (Pkt. III. d. der AGB):

III. Pauschalreisevertrag zwischen D* und dem Reisenden

d. Kommt der Reisende seiner Zahlungspflicht gemäß Punkt II.4. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend der auch für den Fall des Rücktritts des Reisenden vereinbarten Entschädigungspauschalen zu verlangen. Bei vom Reisenden verschuldeten, qualifizierten Zahlungsverzug behält sich der Reiseveranstalter vor, auch den Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens zu beanspruchen. Dem Reiseveranstalter stehen bei Zahlungsverzug jedenfalls Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und der Ersatz der notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden, außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung zu.

[57] Die Vorinstanzen hielten diese Klausel ebenfalls deshalb für unzulässig, weil sie auf eine unzulässige Vertragsbestimmung (Klausel 4, in der im Fall des Rücktritts des Reisenden Entschädigungspauschalen vereinbart werden) verweise.

[58] Auch in diesem Punkt ist die Revision der Beklagten, die auf die Zulässigkeit der Klausel 4 abstellt, nicht berechtigt (RS0122040 [T4]).

9. Klausel 9 (Pkt. III. e. 1. der AGB):

III. Pauschalreisevertrag zwischen D* und dem Reisenden

e. Zusätzliche Angaben des Reiseveranstalters

1. Besondere Vorgaben des Reisenden

Besondere Vorgaben des Reisenden sind keine vereinbart und sind nicht Vertragsinhalt geworden.

[59] Das Erstgericht führte dazu aus, dass die Klausel von vornherein die Möglichkeit besonderer Vereinbarungen grundsätzlich ausschließe. Selbst wenn im Zuge des Buchungsprozesses „besondere Vorgaben“ gar nicht abgeschlossen und somit auch nie Vertragsinhalt werden könnten, seien „besondere“, im Sinne von individuell zusätzlichen Vorgaben eines einzelnen Reisenden in der Praxis durchaus denkbar (zB gemischte Formen der Anreise; etwaige spezielle Bedürfnisse [iSv „special needs“]). Selbst wenn der Reisende bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung mit der Beklagten getroffen habe, würde diese Vereinbarung nicht Vertragsinhalt werden. Die Klausel sei somit gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB und auch überraschend nach § 864a ABGB. Auch könne sich die Beklagte hierdurch entgegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG ihrer Beweislast gemäß § 6 Abs 6 PRG entziehen.

[60] Das Berufungsgericht hielt die Klausel ebenfalls für unwirksam. Als besondere Vereinbarungen im Sinne der Klausel kämen etwa diverse vereinbarte Sonderwünsche, zB Zimmerzusage, Verpflegungsvorgaben wie vegetarische Ernährung, Nahrungsmittelunverträglichkeiten usw in Betracht. Warum solche Sondervereinbarungen mit dem Reiseveranstalter nach entsprechender Kontaktaufnahme und diesbezüglicher Einigung ausgeschlossen wären, könne nicht nachvollzogen werden. Eine Klausel, die eine solche (allenfalls individuell zustande gekommene) Sondervereinbarung – wie hier – dennoch als „nicht Vertragsinhalt geworden“ aushe ble , könne schon aufgrund gröblicher Benachteiligung des Reisenden nach § 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand haben.

[61] Die Revision der Beklagten verweist insbesondere auf § 6 Abs 2 Z 1 PRG, wonach nur besondere Vorgaben des Reisenden, „die Vertragsinhalt geworden sind“, im Vertragsdokument oder in der Bestätigung des Vertrags festgehalten sein müssen. Diese Bestimmung verpflichte den Reiseveranstalter aber nicht dazu, besondere Vorgaben des Reisenden zu akzeptieren. Tatsächlich würden mit den Reisenden auch keine, etwa die vom Berufungsgericht angeführt en, Sondervereinbarungen abgeschlossen. Dies sei schon aufgrund der Spezialität der hier zur Rede stehenden Gruppenreisen auch gar nicht möglich. Auch verstoße die Klausel nicht gegen § 6 Abs 6 PRG und daher auch nicht gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, weil mit der Klausel die den Reiseveranstalter treffende Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten nicht abgesprochen werde. Vielmehr erfolge darin sogar die Information des Reiseveranstalters, dass keine Sondervereinbarungen getroffen würden, sohin nicht Vertragsinhalt sein könnten und daher auch nicht gemäß den Bestimmungen des § 6 PRG im Vertragstext angeführt werden könnten.

Dazu hat der Senat erwogen:

[62] 9.1. Gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG hat das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags den gesamten Inhalt des Vertrags wiederzugeben, einschließlich der in § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen sowie besonderen Vorgaben des Reisenden, die Vertragsinhalt geworden sind.

[63] 9.2. Richtig ist, dass der Reiseveranstalter nicht (auch nicht nach § 6 Abs 2 Z 1 PRG) verpflichtet ist, besondere Vorgaben des Reisenden zu akzeptieren und damit zu vereinbaren. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall mit einem Reisenden eine Sondervereinbarung abgeschlossen wird. Dann ist aber die Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend, dass die Klausel für den Verbraucher gröblich benachteiligend ist, weil sie einer derartigen Sondervereinbarung widerspräche. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Verbandsprozess weder auf die praktische Handhabung noch auf individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen Rücksicht genommen werden (RS0121726 [T4]; RS0121943). Eine Aufklärung, die über Broschüren, über die Homepage oder in Gesprächen mit den Kunden vorgenommen wird, ist eine solche Handhabung in der Praxis und ist daher bei der Prüfung der AGB im Verbandsprozess nicht zu berücksichtigen (RS0121943 [T4]). Auf die Frage, ob die Klausel auch gegen § 6 Abs 6 PRG verstößt, muss daher nicht mehr eingegangen werden.

10. Klausel 10 (Pkt. III. 5. der AGB):

III. Pauschalreisevertrag zwischen D* und dem Reisenden

5. Mitteilungspflicht

Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, unverzüglich mitzuteilen.

[64] Nach Ansicht des Erstgerichts liege – entgegen dem Standpunkt der Beklagten – kein schlichter Verweis auf § 11 Abs 2 PRG vor. Vielmehr werde dessen Inhalt skizziert und dem Reisenden vorenthalten, dass die Mitteilung unter „Berücksichtigung der jeweiligen Umstände“ zu erfolgen habe. Dies stelle eine Verschärfung der Rügepflicht dar, umso mehr, zumal – bei kundenfeindlichster Sicht – beim Reisenden der Eindruck entstehen könnte, dass er seinen Gewährleistungsanspruch verliere, falls er dem Reiseveranstalter nicht unverzüglich – unabhängig von den äußeren Umständen – jegliche Vertragswidrigkeiten mitteile. Somit werde (unter anderem) die Rechtslage im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG falsch dargestellt.

[65] Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die bloße Wiedergabe von Gesetzestexten in AGB könne eine unzulässige Klausel darstellen, weil für gesetzliche und vertragliche Bestimmungen unterschiedliche Auslegungsgrundsätze gelten würden. Im dispositiven Recht manifestiere sich die Gerechtigkeitsvorstellung des neutralen Gesetzgebers. Dies sei bei AGB evidentermaßen anders. Aus der Unmöglichkeit, simple und volkstümliche Gesetze zu formulieren, lasse sich keine Berechtigung der Unternehmer ableiten, komplexe und unvollständige AGB rechtswirksam zu vereinbaren. Eine bloße Wiederholung gesetzlicher Anordnungen in AGB mache nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 105/14v [Punkt 6. Klausel 3.] mwN) auch „wenig Sinn“; vielmehr sei zu erwarten, dass über ohnehin vorhandene gesetzliche Regelungen hinaus weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien begründet oder unbestimmt oder allgemein gehaltene gesetzliche Anordnungen detailliert und präzisiert werden sollten.

[66] Der Zweck der Rügeobliegenheit des § 11 Abs 2 PRG liege darin, dem Reiseveranstalter die Behebung des Mangels noch während der Reise zu ermöglichen. Im Hinblick auf diesen Zweck sei eine Rüge nicht notwendig, wenn der Mangel dem Reiseveranstalter bekannt sei oder bekannt sein müsste oder wenn eine Behebung wegen des nahen Reise- oder Leistungsendes oder der Dringlichkeit zeitlich nicht in Betracht komme. Sinn und Bedeutung der vorliegenden Klausel bleibe im Dunklen. Einerseits bestehe ohnehin eine gesetzliche Regelung, deren bloße Wiederholung „keinen Sinn mache“ und daher einen gewissen „Mehrwert“ erwarten, einen solchen aber nicht ohne weiters erkennen lasse . Andererseits weiche die Wiedergabe vom wahren Gesetzestext ab, der der unverzüglichen Mitteilungspflicht – anders als die Klausel – noch die Wendung „unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände“ voranstelle. Hinzu komme die gebotene – einschränkende – Auslegung der gesetzlichen Bestimmung nach ihrem Zweck, während die Klausel anhand ihres Wortlauts Raum für eine allfällige strikte Rügeobliegenheit bei sonstigen – im Dunklen bleibenden – negativen Konsequenzen lasse . All dies führt für den Reisenden zu einem von der Klausel vermittelten unklaren Bild über die Rechtslage und damit zu deren Intransparenz im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

[67] Die Revisionswerberin entgegnet dem Berufungsgericht, dass es mit der Klausel den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs 2 Z 5 PRG über seine Rügepflicht informiert habe. In dieser Bestimmung sei aber nicht normiert, dass die Informationspflicht den exakten Wortlaut des § 11 Abs 2 PRG, insbesondere die Wortfolge „unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände“ enthalten müsse. Überdies verweise nicht nur die Klausel selbst auf § 11 Abs 2 PRG, sondern sei es ihren Kunden möglich, über einen im Standardinformationsblatt zur Verfügung gestellten Link direkt den Gesetzestext des PRG abzurufen.

Dazu wurde erwogen:

[68] 10.1. Gemäß § 6 Abs 2 Z 5 PRG hat das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags den gesamten Inhalt des Vertrags wiederzugeben, einschließlich der in § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen sowie einen Hinweis darauf, dass der Reisende gemäß § 11 Abs 2 dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, unverzüglich mitzuteilen hat.

[69] 10.2. § 11 Abs 2 PRG lautet: Der Reisende hat dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Erbringung der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen wahrnimmt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mitzuteilen.

[70] 10.3. Richtig ist, dass aus § 6 Abs 2 Z 5 PRG keine Verpflichtung abzuleiten ist, dass der Reisende auf die ihn treffende Rügeobliegenheit nach § 11 Abs 2 PRG unter exakter Wiedergabe des Gesetzestextes hingewiesen werden muss. Wenn aber die Beklagte sich hier an den Wortlaut des § 11 Abs 2 PRG anlehnt, dann darf sie die Rechtslage nicht unvollständig darstellen (vgl RS0115217 [T52]; RS0115219 [T55]; RS0122169 [T15]). Dies ist in der Klausel 10 aber der Fall, weil dem Verbraucher die nicht unwesentliche Information vorenthalten wird, dass die Unverzüglichkeit der Rüge „unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände“ (zB der zeitlichen Einschränkungen durch das Reiseprogramm und der Erreichbarkeit des Adressaten [ Kolmasch in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 5 § 11 PRG Rz 16]) zu beurteilen ist. Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent.

11. Klausel 11 (Pkt. III. 7. der AGB):

III. Pauschalreisevertrag zwischen D* und dem Reisenden

7. Vertragsübertragung

...

Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die den Vertrag übernimmt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten.

[71] Das Erstgericht hielt die Klausel für intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil die Klausel die Rechtslage falsch darstelle. Nach dem Klauselinhalt hätten der übertragende Reisende und der Übernehmer bei kundenfeindlichster Auslegung alle zusätzlich entstehenden Kosten, Gebühren und Entgelte zu ersetzen. Dies widerspreche dem § 7 Abs 2 PRG, der zwar der Klausel 11 inhaltlich ähnle (und dessen Anfang sogar wortgleich laute), jedoch im Anschluss eine Schranke durch die Reduktion auf die angemessenen Kosten vornehme.

[72] Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht. Eine Rechtslage werde insbesondere dann unrichtig dargestellt, wenn die Klausel – wie hier – von der gesetzlichen Regelung insofern abweiche, als sie für den Verbraucher vorteilhafte Einschränkungen weglasse. Auf die weitere Unklarheit in Hinblick auf die Widersprüchlichkeit zur Klausel 3 (dort: „Bearbeitungspauschale in Höhe von 29 EUR“; hier: „Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten“) sei am Rande hingewiesen.

[73] Die Revision der Beklagten verweist darauf, dass sie gesetzlich (§ 6 Abs 2 Z 8 PRG) nicht verpflichtet sei, den vollständigen Wortlaut des § 7 PRG anzugeben, um ihre Informationspflicht zu erfüllen. Der Umstand, dass die weiteren Sätze des § 7 Abs 2 PRG in der Klausel nicht genannt würden, bewirke nicht, dass die Beklagte etwaige unangemessen hohe oder nicht den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten verlangen dürfe. Auch bei kundenfeindlichster Interpretation der Klausel könne ein Verbraucher nicht zum Schluss gelangen, dass sie in gesetzeswidriger Weise unangemessen hohe oder nicht den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten verlangen dürfe.

Dazu wurde erwogen:

[74] 11.1. Nach § 6 Abs 2 Z 8 PRG hat das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags Informationen zum Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß § 7 auf einen anderen Reisenden zu übertragen, zu enthalten.

11.2. § 7 Abs 2 PRG lautet:

[75] Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, die tatsächlichen Kosten der Übertragung mitzuteilen. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.

[76] 11.3. Mit der Klausel 11 wird dem Verbraucher ein unvollständiges Bild von seiner Rechtslage gemacht, weil es ihm vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nur angemessene Kosten verrechnen darf. Dies macht die Klausel intransparent im Sinne des § 7 Abs 2 PRG.

II. Zum Urteilsveröffentlichungsbegehren:

[77] Die Vorinstanzen begründeten die – im Sinne des Klagebegehrens zuerkannte – bundesweite Urteils veröffentlichung im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der „Kronen Zeitung“ (unter Hinweis auf einschlägige Judikaturzitate) mit dem berechtigten Interesse bei der Verbandsklage nach dem KSchG dahingehend, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht hätten, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetzes- bzw sittenwidrig seien. Zweck der Urteilsveröffentlichung sei es somit, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Die Urteilsveröffentlichung solle nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung unterbinden, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Die Beklagte bewerbe ihre Reiseveranstaltungen sehr breit und seit Jahren in ganz Österreich gegenüber (zukünftigen) Maturanten und deren Eltern und damit einem sehr weiten und zahlenmäßig unbestimmten Personenkreis.

[78] Dem hält die Revision der Beklagten im Wesentlichen entgegen, dass die zugesprochene Urteilsveröffentlichung überschießend und schikanös sei, weil sie auch ein pönales Element enthalte. Die Klauseln seien in der Kronen Zeitung nicht veröffentlicht worden. Ihre Kunden würden typischerweise nicht die „Kronen Zeitung“ lesen.

Dazu ist auszuführen:

[79] 1. Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (RS0079737).

[80] 2. Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums (RS0079764; auch RS0079820). Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es insofern, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963; RS0079737 [T29]). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RS0121963 [T9]). Nach der Rechtsprechung wird die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Unternehmers (RS0121963 [T10]) oder nur gegenüber unmittelbar betroffenen Kunden (4 Ob 117/14f) dem Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit für sich allein im Regelfall nicht gerecht.

[81] 3. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch ausgesprochen, dass das für die Urteilsveröffentlichung maßgebende berechtigte Interesse (§ 25 Abs 3 UWG iVm § 30 Abs 1 KSchG) bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin liegt, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte allgemeine Vertragsklauseln gesetz- bzw sittenwidrig sind (vgl etwa zuletzt 3 Ob 32/23m [Rz 25]; RS0121963 [T7]; RS0079764 [T22]; auch 10 Ob 47/08x Pkt C.). Die zu informierenden beteiligten Verkehrskreise sind demnach bei der Verbandsklage nach dem KSchG nicht nur die aktuellen und potenziellen Kunden der Beklagten (vgl 8 Ob 24/18i Rz 28, Pkt C, die dortige Beklagte brachte vor, dass der Leserkreis der genannten Zeitung in keinem Verhältnis zu ihrem tatsächlichen oder potentiellen Kundenkreis stehe; 6 Ob 106/22i Rz 30, wonach es auf die Frage, ob die potenziellen Kunden vielfach nicht im Inland ansässig sind, nicht ankommt).

[82] 4. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann den Vorinstanzen nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der bundesweiten Tätigkeit der Beklagten und der unbekämpft gebliebenen dislozierten Feststellung des Erstgerichts, wonach die Beklagte die gegenständlichen Reisen gegenüber (zukünftigen, und somit notorisch zumindest zum Teil noch minderjährigen) Maturantinnen und Maturanten sowie deren Eltern bewirbt, die bundesweite Veröffentlichung in einem Printmedium für angemessen betrachtet haben (vgl auch nochmals 3 Ob 32/23m Rz 26 mwN zur Rsp iZm bundesweiten Printmedienveröffentlichungen).

[83] D ie Revision der Beklagten ist daher nicht berechtigt.

[84] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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