Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil lautet: „ Die beklagte Partei ist schuldig, es binnen drei Monaten zu unterlassen, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Al…
Text Entscheidungsgründe: [1] Die Beklagte betreibt eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs. Sie tritt beim Abschluss von Mietverträgen im Vollanwendungsbereich des MRG als Stellvertreterin des Vermieters auf und verwendet dabei Vertragsformblätter, die unter anderem die im Spruch ersich…
Rechtliche Beurteilung [8] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist teilweise auch berechtigt. Zu Klausel 6: „Festgehalten wird, dass dem Mieter zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§§ 21, 22 und 23 MRG), sowie besonderer Aufwendungen (§ 24 MRG), die i…