JudikaturJustizRS0016914

RS0016914 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.

Entscheidungen
153