JudikaturJustizRS0014676

RS0014676 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.

Entscheidungen
111