JudikaturJustizRS0121945

RS0121945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Die Verpflichtung des Kreditnehmers, der Bank Betreibungskosten für Interventionen zu ersetzen, die der Bank oder ihren Beauftragten „notwendig und zweckdienlich erscheinen", geht anders als § 1333 Abs 2 ABGB nicht von objektiver Zweckmäßigkeit aus und verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel verstößt außerdem gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG.

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