JudikaturJustizRS0079764

RS0079764 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums.

Entscheidungen
90