RS0132958 – OGH Rechtssatz
RS0132958 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch wenn der Adressat des Transparenzgebots nicht der Gesetzgeber, sondern ein mit Verbrauchern kontrahierender Unternehmer ist, können an den Unternehmer, der zum Zweck der Aufklärung der Verbraucher die dispositive Rechtslage dem Gesetzeswortlaut entsprechend und im Gesamtzusammenhang seiner AGB in nicht irreführender Weise wiedergibt, keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die Textverständlichkeit gestellt werden.