JudikaturJustiz8Ob17/72

8Ob17/72 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 1972

Kopf

SZ 45/18

Spruch

Wird eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und dem Vorbehaltskäufer übergebene Sache durch Verschulden eines Dritten beschädigt, dann ist zur Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Sachschadens gegen den Dritten der Vorbehaltskäufer und nicht der Vorbehaltsverkäufer legitimiert

Der Vorbehaltskäufer kann hinsichtlich der Beschädigung dieser Sache nicht als bloß mittelbar Geschädigter angesehen werden (Vgl die in diesem Band unter Nr 48 veröffentlichte Entscheidung 2 Ob 232, 233/71)

OGH 22. 2. 1972, 8 Ob 17/72 (OLG Graz 9 R 78/71; LG Klagenfurt 20 Cg 392/70)

Text

Am 11. 11. 1966 stießen auf der Drautal-Bundesstraße ein von Friedrich G gehaltener und ein der Firma Johann S KG gehöriger Lastkraftwagen zusammen. Dabei entstand am LKW des Friedrich G ein Sachschaden von S 62.000.-. Das Verschulden an dem Unfall trifft die beiden Fahrzeuglenker im Verhältnis von 70:30 zum Nachteil der Beklagten. Lenker des Fahrzeuges der Firma Johann S KG war der Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma Johann S KG.

Mit der Behauptung, im Unfallszeitpunkt Vorbehaltseigentümerin des von Friedrich G gehaltenen LKW gewesen zu sein, begehrt die Klägerin 70% des Sachschadens am letztgenannten LKW, ds S 43.000.-.

Die Beklagten wendeten Zahlung von S 30.000- durch den Haftpflichtversicherer der Firma Johann S KG an den Halter des beschädigten LKW Friedrich G und Gegenforderungen von S 13.336.11 ein.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von S 13.400.- , wies das Mehrbegehren von S 30.000.- ab und sprach das Nichtzurechtbestehen der eingewendeten Gegenforderungen aus. Es traf folgende Feststellungen:

Die Klägerin war zur Unfallszeit im Rahmen eines Kreditvertrages Vorbehaltseigentümerin des beschädigten LKW. Am 24. 11. 1966 forderte Friedrich G telegrafisch von der Firma Johann S KG deren Zustimmung zur Auszahlung von S 60.000.- durch die Haftpflichtversicherung. Der Erstbeklagte stimmte als Komplementär der Firma Johann S KG auf Anraten seiner Haftpflichtversicherungsanstalt der Akontierung mit S 30.000.- zu. Dieser Betrag wurde am 28. 11. 1966 einem Vertreter des Friedrich G bezahlt. Am 2. 12. 1966 wurde der Haftpflichtversicherer durch ein Schreiben eines Vertreters der Klägerin verständigt, daß Friedrich G nicht Eigentümer des LKW gewesen sei und die vereinbarten Raten aus dem Kreditvertrag nicht bezahlt habe, weshalb die Kreditforderung eingeklagt worden sei. Am 12. 12. 1966 erwirkte die Klägerin überdies die exekutive Pfändung und Überweisung der dem Friedrich G gegen die Firma Johann S KG, gegen L (Zweitbeklagten) und den Haftpflichtversicherer als Drittschuldner zustehenden Schadenersatzforderungen. Der Haftpflichtversicherer des LKW der Firma Johann S KG hinterlegte noch einen weiteren Betrag von S 30.000.- bei Gericht. Dieser Betrag wurde der Klägerin nicht ausgefolgt, weil der Versicherer dem nicht zustimmte.

Der Firma Johann S KG stehen unter Bedachtnahme auf die Verschuldensteilung im Verhältnis 70:30 anteilsmäßig gegen Friedrich G und dessen Fahrer F S 10.561.20 sowie die Prozeßkosten von S 1354.08, Exekutionskosten von S 568.50, S 14.90 und S 13.90 und gegen Franz F allein Exekutionskosten im Betrage von S 30.40 S 154.25, S 491.36 und S 147.52, zusammen S 13.336.11 zu. Diese Beträge konnten nicht hereingebracht werden.

Das Gericht erster Instanz vertrat die Ansicht, die eingewendeten Gegenforderungen seien gegenüber der Klagsforderung nicht aufrechenbar, weil keine Gegenseitigkeit gegeben sei. Friedrich G sei hinsichtlich der Schadenersatzansprüche Berechtigter gewesen, so daß die Teilzahlung von S 30.000.- durch den Haftpflichtversicherer der Firma Johann S KG an ihn als schuldbefreiend zu werten sei. Demnach stunde der Klägerin nur noch ein Betrag von S 13.400.- zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten nicht Folge; hingegen gab es der Berufung der Klägerin insofern Folge, als es beide Beklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 43.400.- sA verhielt. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und führte rechtlich aus: die Klägerin brauche sich in ihrer Eigenschaft als Vorbehaltseigentümerin des beschädigten LKW, dessen Halterin sie nicht war, das Verschulden des Fahrers F bzw die Halterhaftung des Friedrich G nicht anrechnen zu lassen. Die eingewendeten Gegenforderungen seien daher nicht aufrechenbar.

Hinsichtlich der Frage, ob der Vorbehaltskäufer oder der Vorbehaltsverkäufer bei Beschädigung des Kaufgegenstandes zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen legitimiert sei, sei von der Legaldefinition des Schadensbegriffes im § 1293 ABGB auszugehen. Danach sei Schaden jeder Nachteil, der jemandem "am Vermögen ..."

zugefügt werde. Da der beschädigte LKW im Eigentum der Klägerin gestanden sei, sei sie die Geschädigte. Daraus folgte ihre Berechtigung, die Ersatzansprüche wegen der Sachbeschädigung gegen den Schädiger geltend zu machen, der sich nur durch Leistung an sie von dieser Verpflichtung befreien könne. Durch die Teilzahlung von S 30.000.- an Friedrich G sei daher die Schuld der Beklagten von S 43.400.- auch nicht teilweise getilgt worden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Zweitbeklagten Folge, jener des Erstbeklagten teilweise Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Entscheidend ist, ob beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltsverkäufer oder der Vorbehaltskäufer zur Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des von einem Dritten verschuldeten oder mitverschuldeten Sachschadens legitimiert ist.

Der Eigentumsvorbehalt ist im Gesetz nicht besonders geregelt. Er stellt den Eigentumsübergang unter die ausdrückliche Bedingung der vollen Preiszahlung. Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand, der eine Spaltung des Vollrechtes zur Folge hat. Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer (vgl Gschnitzer, Schuldrecht, besonderer Teil und Schadenersatz 23 f). Zurücktreten und damit sein Vollrecht wieder herstellen und die Sache vom Käufer zurückfordern kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur bei Verzug des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion. Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer, ähnlich einem Mieter, aber mit Eigentumsanwartschaft (vgl Gschnitzer, Schuldrecht, 23 f). Er trägt die Gefahr und genießt Besitzschutz. Im Hinblick auf die Eigenart der Eigentumsanwartschaft und die Tatsache, daß der Käufer, wenn er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, Eigentümer wird, ohne daß der Verkäufer dies verhindern könnte oder noch weiter dazu beitragen müßte, billigt ihm die Rechtsprechung eine Stellung zu, die über die Stellung eines bloß Forderungsberechtigten hinaus geht und sich auch gegen Dritte auswirkt. So kann er nach ständiger Rechtsprechung die Unzulässigerklärung der von einem Dritten auf die Sache geführten Exekution iS des § 37 EO begehren (vgl ZBl 1926/48, ZBl 1927/224, JBl 1929, 262, RZ 1933, 52, SZ 20/4, JBl 1967, 572 ua) und auch Klage nach § 372 ABGB erheben (vgl SZ 31/91 ua). Es ist kein Grund ersichtlich, sein Anwartschaftsrecht anders zu behandeln als ein sonstiges Anwartschaftsrecht, dem Schutz auch gegen Dritte zugebilligt wird (vgl Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes, 65). Damit bekommt aber das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers weitgehend absoluten Charakter, was nicht damit in Widerspruch steht, daß es kein dingliches Recht ist (vgl SZ 39/65), da sich die Einteilung in dinglich-obligatorisch nicht unbedingt mit der Einteilung in absolut - relativ deckt (vgl Harrer in QuHGZ 1969, 34).

Wird aber der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Rechtsfigur des Eigentumsvorbehaltes in dieser Weise weitgehend absoluter Charakter zuerkannt, ist nicht ersichtlich, warum der Vorbehaltskäufer, solange der Vertrag aufrecht ist, nicht auch berechtigt sein sollte, im Falle der Beschädigung der Sache durch einen Dritten den Schadenersatzanspruch gegen den Beschädiger geltend zu machen. Dieses direkte Klagerecht des Vorbehaltskäufers, das nicht nur in einem Teil der Lehre (vgl Klang[2] II 311, zu § 425 ABGB bei Anm 49), sondern auch in der Entscheidung des Reichsgerichtes, RGZ 170, 1 und des Bundesgerichtshofes vom 25. 1. 1957, Lindenmaier - Möhring, § 823 BGB (Ad) Nr 1, anerkannt wurde, ist eben ein Ausfluß des absoluten Charakters des Anwartschaftsrechtes, das - falls der Vorbehaltskäufer seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt - eine Vorstufe des Volleigentums darstellt, wozu kommt, daß - worauf im Klang[2] II 311 abgestellt wird - der Vorbehaltskäufer ja auch die Gefahr trägt. Während aber im Falle der Klagsführung nach § 37 EO, wo es sich nur um die Herstellung des vor der Exekutionsführung bestandenen Zustandes handelt, ein Widerstreit der Interessen des Verkäufers mit denen des Käufers kaum in Betracht kommt, kann es im Falle der Beschädigung der Sache durch einen Dritten zu einem solchen Interessenwiderstreit kommen. Es taucht daher die Frage auf, ob in einem solchen Fall das Klagerecht dem Verkäufer als dem (formellen) Eigentümer, dem Käufer als dem mit Rechtsschutz auch gegen Dritte ausgestatteten Anwartschaftsberechtigten oder etwa, wie im Falle der Klagsführung nach § 37 EO, beiden zugestanden werden sollte.

Wird auf den Zweck des Eigentumsvorbehaltes und die Folgen Bedacht genommen, die im Falle einer Beschädigung der Sache durch einen Dritten für den Verkäufer einerseits und für den Käufer anderseits entstehen können, dann drängt sich als Lösung die Zuerkennung des Klagerechtes an den Käufer allein auf. Ist es doch der Vorbehaltskäufer, dessen Interessen durch die Beschädigung der ihm bereits übergebenen und zu seiner Nutzung zur Verfügung stehenden Sache auf jeden Fall beeinträchtigt werden, zumal er auch die Gefahr trägt und für die Instandsetzung der beschädigten Sache Sorge zu tragen hat, während die Interessen des Vorbehaltsverkäufers nur dann und nur insoweit berührt werden, als der Restwert der Sache keine ausreichende Sicherheit für den noch offenen Kaufpreisrest bietet und der Verkäufer Aussicht hat, durch berechtigten Rücktritt vom Vertrag wieder Volleigentümer zu werden. Je geringer der noch ausständige Kaufpreisrest ist, desto mehr tritt das Interesse des Käufers in den Vordergrund und das Interesse des Verkäufers in den Hintergrund. Von allem Anfang an muß es aber dem Verkäufer klar sein, daß der Wert der Sache schon allein durch einen - sachgemäßen oder unsachgemäßen - Gebrauch seitens des Käufers sinken kann, ohne daß daraus allein der Verkäufer das Recht ableiten könnte, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache wieder an sich zu nehmen.

Wird iS der obigen Ausführungen der Umstand allein, daß der Vorbehaltskäufer erst ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum hat, während das (formelle) Eigentum noch dem Vorbehaltsverkäufer zusteht, nicht als Hindernis gegen eine unmittelbare Klagsführung des Vorbehaltskäufers gegen den Schädiger angesehen, dann ist auch nicht einzusehen, warum - bei aufrechtem Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer - hinsichtlich der Klagsführung gegen den Drittschädiger der Umweg über den Verkäufer gewählt werden soll, der, wie Koziol in "Eigentumsvorbehalt und Schadenersatz wegen Sachbeschädigung", JBl 1968, 493 ff meint, den Dritten im Wege der Drittschadensliquidation, wie etwa beim Versendungskauf, zu belangen und den ersiegten Betrag dem Käufer zur Verfügung zu stellen hätte. Dazu kommt, daß sich die beim Versendungskauf gegebene Rechtslage nicht in allen Belangen mit der Rechtslage beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt deckt, der sich nach dem Vertragszweck auf einen längeren Zeitraum erstreckt und durch ratenweise Abzahlung des Kaufpreises schließlich vom Volleigentum des Verkäufers zum Volleigentum des Käufers führen soll, wobei der Käufer die Sache bereits zu seinem Gebrauch zur Verfügung hat, deren Gefahr trägt und auf Schutz seines Anwartschaftsrechtes auch gegen Dritte Anspruch erheben kann.

Handelt es sich, wie auch im vorliegenden Fall, um eine auf einen Verkehrsunfall zurückzuführende Beschädigung eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Kraftfahrzeuges, dessen Halter, wie ebenfalls im vorliegenden Fall, der Vorbehaltskäufer ist, dann kommt hinzu, daß sich die Rechtslage hinsichtlich der Beziehung des Vorbehaltsverkäufers zum Drittschädiger nicht mit der hinsichtlich der Beziehung des Vorbehaltskäufers zum Drittschädiger decken muß. Denn die Beziehung zwischen Kraftfahrzeughaltern ist auch hinsichtlich ihrer gegenseitigen Ersatzpflicht nach § 11 EKHG zu beurteilen (§ 11 Abs 1 letzter Satz EKHG). Für die Beziehung zwischen dem Drittschädiger und dem Vorbehaltsverkäufer, der nicht Halter bzw Beteiligter iS des § 11 EKHG ist, ist aber zufolge § 7 EKHG die Bestimmung des § 1304 ABGB maßgebend, weil der Vorbehaltskäufer bzw der von ihm herangezogene Lenker derjenige ist, der die tatsächliche Gewalt über das unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Kraftfahrzeug iS des § 7 Abs 2 EKHG ausübte (vgl SZ 36/122). Nach § 1304 ABGB kommt es nun nicht, wie im Falle des Ausgleiches nach § 11 EKHG, auf die außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr an, welche Betriebsgefahr beim Ausgleich nach § 11 EKHG zu einem anderen Ergebnis führen kann, als die Gegenüberstellung der Haftung des Drittschädigers mit dem nach § 1304 ABGB zu berücksichtigenden Mitverschulden dessen, der die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug ausübte. Im Hinblick auf diese Verschiedenheit der Rechtslage kann es daher sein, daß der Vorbehaltsverkäufer, selbst wenn er in solchen Fällen gewillt wäre, auch die Interessen des Vorbehaltskäufers gegen den Dritten in der gehörigen Weise wahrzunehmen, nicht die gleichen Ansprüche gegen den Dritten durchsetzen kann, wie der Vorbehaltskäufer. Gerade darauf aber, was vom Drittschädiger unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht letzten Endes zur Schadensgutmachung hereingebracht werden kann, kommt es aber dem Vorbehaltskäufer an.

Diese Überlegungen sind nicht deshalb gegenstandslos, weil es sich bei der Beschädigung einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache nicht immer um eine auf einen Verkehrsunfall zurückzuführende Beschädigung eines Kraftfahrzeuges handeln wird. Bei der Lösung der Frage nach der Aktivlegitimation muß jedenfalls auch auf die vorstehend geschilderte Möglichkeit Bedacht genommen werden, daß im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Dritten nicht die gleiche Rechtslage wie im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Dritten besteht. Denn die Frage nach der Aktivlegitimation muß einheitlich für alle Verkäufe unter Eigentumsvorbehalt beantwortet werden.

Abschließend ist zu bemerken, daß auch die hinsichtlich der sogenannten Drittschäden (mittelbaren Schäden) entwickelten Grundsätze (vgl Stanzl in Klang[2] IV/1 35 VI) nicht gegen die Zuerkennung der Aktivlegitimation an den Vorbehaltskäufer sprechen. Der Vorbehaltskäufer, der die Sache bereits zu seiner Verfügung übergeben erhalten hat und unter der alleinigen Voraussetzung, daß er seine Pflichten dem Verkäufer gegenüber nachkommt, schließlich auch Eigentümer wird, kann auch hinsichtlich der Beschädigung dieser Sache nicht als bloß mittelbar Geschädigter angesehen werden. Der Gefahr einer Doppelbeanspruchung des Drittschädigers wird aber dann vorgebeugt, wenn das Klagerecht nur dem Vorbehaltskäufer und nicht auch dem Vorbehaltsverkäufer zugebilligt wird.

Daß im Falle der Zuerkennung der alleinigen Aktivlegitimation an den Vorbehaltsverkäufer die Gefahr einer Schädigung des Dritten, die das im Sachenrecht sonst herrschende Publizitätsprinzip möglichst verhindern soll, vergrößert und in die Schadensliquidierung in derartigen Fällen ein Unsicherheitsmoment hineingetragen würde, sei nur nebenbei bemerkt. Dazu kommt, daß, solange der Vertrag zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer aufrecht ist, nicht einmal feststeht, ob der Verkäufer durch die Beschädigung der Sache überhaupt einen Schaden erleiden wird. Sollte der Vorbehaltsverkäufer den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Vorbehaltskäufers in Frage gestellt sehen, wird es seine Sache sein, durch entsprechende Schritte gegen den Vorbehaltskäufer zu verhindern, daß dieser den ihm vom Schädiger für die Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache geleisteten Ersatz zweckwidrig verwendet.

Was im besonderen die Zahlung von S 30.000.- an den Vorbehaltskäufer anlangt, so müßte die Klägerin diese Zahlung selbst bei der von Koziol aaO für richtig gehaltenen Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation gegen sich gelten lassen. Mangels Behauptung einer schon vor der Zahlung erfolgten Aufhebung des zwischen dem Vorbehaltsverkäufer und dem Vorbehaltskäufer geschlossenen Vertrages durch Rücktritt - durch eine Leistungsklage wird der Vertrag nicht aufgehoben - ist vom Aufrechtbestehen des Vertrages im maßgebenden Zeitpunkt der Zahlung auszugehen. Die Klägerin hätte daher die von den Beklagten hereingebrachten Ersatzbeträge dem Vorbehaltskäufer herauszugeben gehabt, wodurch ein Zustand herbeigeführt worden wäre, der durch die direkte Zahlung an den Vorbehaltskäufer geschaffen wurde.

Was den nach Zahlung von S 30.000- an den Vorbehaltskäufer verbliebenen restlichen Schadensbetrag von S 13.400.- (Differenz zwischen dem von den Beklagten zu ersetzenden Betrag von S 43.400.- und der Zahlung der S 30.000.-) anlangt, so ist insoweit zufolge der Pfändung und Überweisung der Ersatzforderung des Vorbehaltskäufers gegen die Beklagten zugunsten der Klägerin deren Aktivlegitimation gegeben. Im Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung stand aber dieser Forderung die Gegenforderung des Erstbeklagten gegen den Vorbehaltskäufer in der festgestellten Höhe von S 13.336.11 bereits aufrechenbar gegenüber. Sie ist daher durch die später erklärte Aufrechnung, die auf den Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit zurückzubeziehen ist, bis auf den Restbetrag von S 63.89 als getilgt anzusehen. Bis auf diesen Restbetrag war daher in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen das Klagebegehren in Ansehung des Erstbeklagten abzuweisen.

Was den Zweitbeklagten anlangt, so hat dieser die auch ihn betreffende erstgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von S 13.400.- samt 4% Zinsen seit 22. 2. 1967 unbekämpft gelassen, wodurch mangels Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei iS des § 14 ZPO das erstgerichtliche Urteil in diesem Belange in Rechtskraft erwachsen ist.

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