JudikaturJustiz7Ob124/19i

7Ob124/19i – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei L***** Rechtsanwälte GmbH, *****, wegen Auskunftserteilung und Rechnungslegung, in eventu 2.400 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. April 2019, GZ 3 R 33/19y 12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz Ost vom 27. Dezember 2018, GZ 210 C 294/18p 8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 939,24 EUR (darin enthalten 156,54 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch – ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

1. Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner ehemaligen Rechtsvertreterin, mit Stufenklage die Rechnungslegung über ihre erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Forderungsanmeldungen zu einem konkreten Depot durch die Vorlage eines Leistungsverzeichnisses und Zahlung des sich aus der begehrten Rechnungslegung ergebenden Guthabens. Die Beklagte hat von dem für den Kläger vom Schuldner an die Beklagte bezahlten Betrag ihr Honorar von 2.400 EUR pauschal in Abzug gebracht und bloß den Differenzbetrag an den Kläger ausgefolgt.

1.1 Zweck des Manifestationsanspruchs ist es, den Auftraggeber – oder sonst Berechtigten – durch Mitteilung diesem unbekannter Tatsachen in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten geltend zu machen; aus diesem Zweck ergibt sich auch der Umfang der Verpflichtung des Beauftragten zur Auskunftserteilung bzw Rechnungslegung (1 Ob 139/16x; vgl auch RS0019529).

2.1 § 19 Abs 1 RAO normiert eine Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seine Mandanten. Danach ist der Rechtsanwalt berechtigt, von dem für seine Partei von Dritten bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich „mit seiner Partei zu verrechnen“. Die Bestimmung verbindet somit das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit der schon nach § 1012 ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflicht (4 Ob 9/07p mwN).

2.2 Bei dem Abzugsrecht des § 19 Abs 1 RAO handelt es sich um ein Aufrechnungsrecht (RS0110833), bei dem die unbestrittene Kostenforderung des Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Mandanten auf Ausfolgung der aus Leistungen Dritter vereinnahmten Beträge zur Aufrechnung gelangt (7 Ob 21/09b).

2.3 Sind Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung bestritten, dann hat der Rechtsanwalt entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht zu erlegen (RS0033851). Dies gilt umso mehr, wenn überhaupt keine Honorarforderungen bestehen, solche nicht wirksam fällig gestellt wurden oder eine Aufrechnungserklärung unterblieben ist. Hat der Rechtsanwalt den strittigen Betrag nicht bei Gericht erlegt, muss er die gesamten Barerläge herausgeben, ohne dass er dieser Herausgabeverpflichtung seinen Honoraranspruch entgegensetzen könnte (RS0072014).

3.1 Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RS0017592). Damit entsteht das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts auch erst im Zeitpunkt, in dem seine Klagsforderung zu erfüllen wäre, also frühestens nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung (4 Ob 9/07p).

3.2 Damit kommt es hier aber nicht darauf an, ob die Honorarnote der Beklagten, um ordnungsgemäß zu sein, die Angabe enthalten muss, ob und wenn ja für welche Anzahl der von ihr – zugestandenermaßen parallel – vertretenen Mandanten die einzelnen verzeichneten Leistungen erbracht wurden. Die Rechtsfrage, ob eine Honorarnote so ausreichend detailliert erstellt wurde, dass deren Zugang Fälligkeit des Honoraranspruchs herbeiführt, ist stets vom Klienten selbst zu beantworten, ohne dass es insoweit einer Auskunftserteilung durch den Beauftragten bedürfte (1 Ob 139/16x). Der Kläger beurteilt hier ohnedies die von der Beklagten gelegte Honorarnote als nicht ordnungsgemäß und behauptet damit, dass ihr keine zur Aufrechnung geeigneten fälligen Honorarforderungen zustehen. In diesem Fall kann der Kläger seinen Herausgabeanspruch aber geltend machen, ohne auf eine zusätzliche Auskunft angewiesen zu sein (1 Ob 139/16x).

Die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens durch die Vorinstanzen gründet daher auf bereits bestehender oberstgerichtlicher Judikatur.

4. Gegen die Abweisung eines weiteren Auskunftsbegehrens und des Eventualbegehrens wendet sich die Revision (wie schon die Berufung) inhaltlich nicht.

5. Zusammengefasst zeigt der Kläger daher keine erhebliche Rechtsfrage auf.

6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Rechtssätze
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